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Informationspflichten für Dienstleister

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor.
Stand: Januar 2024
Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger die vorgeschriebenen Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

1. Anwendungsbereich

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Die in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) normierten Informationspflichten treffen grundsätzlich alle Dienstleistungserbringer, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen. Einbezogen sind beispielsweise Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und IT-Dienstleistungen.
Da sich der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie auch auf bestimmte freiberufliche Dienstleistungen erstreckt, sind die Informationspflichten der DL-InfoV – trotz ihrer Verankerung in der Gewerbeordnung – auch auf freiberufliche und sonstige Dienstleistungserbringer anwendbar, sofern diese in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen (z. B. Rechts- und Steuerberater, Architekten etc.).
Die DL-InfoV findet sowohl auf Fälle Anwendung, in denen ein im Inland niedergelassener Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme seiner Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig wird, als auch auf reine Inlandssachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug.
Keine Geltung haben die in dieser Rechtsverordnung festgelegten Informationspflichten jedoch für Dienstleistungserbringer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat niedergelassen sind und unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden. Sie unterliegen insoweit aber den entsprechenden Informationspflichten ihres Niederlassungsstaats, die hinsichtlich Inhalt, Umfang und Art den Informationspflichten der DL-InfoV als gemeinschaftsweit geltendem Mindeststandard weitgehend entsprechen müssten.

1.2 Ausnahmen für bestimmte Dienstleistungszweige

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausdrücklich ausgenommen und somit nicht von den Informationspflichten der DL-InfoV betroffen sind, insbesondere folgende Tätigkeiten:
  • Finanzdienstleistungen, d. h. neben den Bank-/Finanzdienstleistungen nach dem Gesetz über das Kreditwesen sind das vor allem Dienstleistungen im Sinne von §§ 34, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a - 3 GewO (Pfandleiher, Darlehensvermittlung und Kapitalanlagenvermittlung und -beratung) und §§ 34d und 34e GewO (Versicherungsvermittlung- und -beratung).
  • Private Sicherheitsdienste, d. h. insbesondere Tätigkeiten im Bereich der gewerbsmäßigen Bewachung, die nach § 34a GewO der Erlaubnis bedürfen.
  • Glücksspiele, d. h. vor allem Tätigkeiten im Sinne von §§ 33c ff. GewO, § 60a GewO (z. B. Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos, Wetten etc.).
  • Verkehrsdienstleistungen, einschließlich des Personennahverkehrs, Taxis und Krankenwagen sowie Hafendienste.
  • Ebenso sind Gesundheitsdienstleistungen, bestimmte soziale Dienstleistungen von staatlichen, staatlich beauftragten oder vom Staat als gemeinnützige anerkannten Einrichtungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation, audiovisuelle Dienste (z. B. Kino, Fernsehen, Rundfunk), Tätigkeit von Notaren und Gerichtsvollziehern nicht vom Anwendungsbereich der Dienstleistungs-Richtlinie und somit auch nicht von dem der DL-InfoV erfasst.

2. Zur Verfügung zu stellende Informationen

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets von sich aus – also ungefragt – zur Verfügung zu stellen hat und Informationen, die er nur auf Anfrage zu erbringen hat. Zusätzlich werden Regelungen hinsichtlich der erforderlichen Preisangaben getroffen und ein Verbot diskriminierender Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen normiert.

2.1 Zeitpunkt der Informationspflicht

Der Dienstleistungserbringer muss die nach §§ 2 bis 4 DL-InfoV notwendigen Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

2.2 Art und Weise der Informationsübermittlung

Hinsichtlich der Informationen, die nach § 2 DL-InfoV stets zur Verfügung zu stellen sind, hat der Dienstleistungserbringer die Wahl zwischen vier Möglichkeiten, in welcher Form und auf welche Weise er seinen Informationspflichten nachkommen möchte.
Er kann dem Dienstleistungsempfänger die Informationen
  • von sich aus mitteilen,
  • er kann sie am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • er kann sie dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Internetadresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
  • die Informationen in allen von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

2.3 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

Die DL-InfoV führt 11 Informationspflichten auf, die der Dienstleistungserbringer stets zu erfüllen hat. Dabei handelt es sich um Informationspflichten, die zum großen Teil für bestimmte Adressatenkreise bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften gelten:
  • Name, Firma und Rechtsform, § 2 Abs. 2 Nr. 1 DL-InfoV
    Der Dienstleistungserbringer muss seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. oHG, KG) und juristischen Personen (z. B. GmbH, AG oder UG haftungsbeschränkt) die Firma einschließlich ihrer Rechtsform angeben. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) sind die Familien- und Vornamen aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter und die Rechtsform anzugeben. Bei der ins Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (eGbR) ist der eingetragene Unternehmensname anzugeben. Beim eingetragenen Kauffmann / Kauffrau (e. K. / e. Kffr.) wird auch die Angabe der Firma empfohlen, auch wenn sich dies dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar entnehmen lässt.
  • Angaben zur Kontaktaufnahme, § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV
    Der Dienstleistungserbringer muss die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern eine solche nicht existiert, wie z. B. in vielen Fällen des Reisegewerbes, eine ladungsfähige Anschrift benennen. Ferner muss er weitere Angaben machen, die dem Dienstleistungsempfänger eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere müssen eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer angegeben werden.
  • Angabe von Registereintragungen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV
    Ist der Dienstleistungserbringer in einem öffentlichen Register eingetragen, so muss das jeweilige Register (Handels,- Vereins-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer mitgeteilt werden.
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, § 2 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV
    Werden Dienstleistungen erbracht, die einer behördlichen Zulassungspflicht (z. B. Immobilienmakler, Bauträger, Versteigerer) unterliegen, so muss die zuständige Aufsichtsbehörde oder der einheitliche Ansprechpartner bzw. die einheitliche Stelle, einschließlich Namen und Anschrift benannt werden.
    Hinweis: Bei einer Sitzverlegung kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde ändern. Sie muss daher nicht zwangsläufig mit der Behörde identisch sein, welche die Erlaubnis erteilt hat.
  • Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, § 2 Abs. 1 Nr. 5 DL-InfoV
    Eine für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss angegeben werden.
  • Angaben bei reglementierten Berufen, § 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV
    Zu den reglementierten Berufen zählen solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z. B. bei Rechtsanwälten, Ärzten etc.) und solche, bei denen das Führen der betreffenden Berufsbezeichnung von bestimmten Voraussetzungen abhängt (z. B. bei Logopäden, Physiotherapeuten etc.). Der Dienstleistungserbringer muss in diesen Fällen die gesetzliche Berufsbezeichnung, sowie den Staat, in dem sie verliehen wurde, benennen und – falls vorhanden – über die Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung unter Angabe von deren/ dessen Namen informieren.
  • Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), § 2 Abs. 1 Nr. 7 DL-InfoV
    Verwendet der Dienstleistungserbringer allgemeine Geschäftsbedingungen, d. h. für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss einseitig gestellt werden, muss er diese dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen. Dies gilt im übrigen auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen, auch wenn die AGB gegenüber diesem Adressatenkreis nach den zivilrechtlichen Bestimmungen selbst dann Vertragsbestandteil werden können, wenn nicht auf sie hingewiesen wurde und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand.
  • Angaben zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand, § 2 Abs. 1 Nr. 8 DL-InfoV
    Sofern der Dienstleistungsempfänger Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder über den Gerichtsstand verwendet, muss er dies dem Dienstleistungsempfänger mitteilen.
  • Angaben zu angebotenen Garantien, § 2 Abs. 1 Nr. 9 DL-InfoV
    Bietet der Dienstleistungserbringer Garantien an, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, muss er diese gegenüber dem Dienstleistungsempfänger offenbaren, selbst wenn dieser ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, auf den entsprechende Sonderbestimmungen des im BGB geregelten Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar sind.
  • Angaben zur Dienstleistung, § 2 Abs. 1 Nr. 10 DL-InfoV
    Der Dienstleistungserbringer muss die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung mitteilen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
  • Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV
    Der Dienstleistungserbringer muss Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung machen, insbesondere Namen und Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung. Angaben zur Versicherungshöhe müssen nicht gemacht werden.

2.4 Vom Dienstleister auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

Folgende Informationen muss der Dienstleistungserbringer nur auf Anfrage zur Verfügung stellen. Allerdings gehen Rechtsvorschriften, welche die Mitteilung dieser Informationen in bestimmten Fällen zwingend vorschreiben, dieser Regelung vor.
  • Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen, § 3 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV
    Werden Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV) erbracht, so muss der Dienstleistungserbringer auf Anfrage auf die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen verweisen und darüber informieren, wie diese zugänglich sind.
  • Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten, § 3 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV
    Auf Anfrage muss der Dienstleistungserbringer auch Auskunft geben über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen, und zusätzlich über Maßnahmen, die zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen worden sind, soweit dies erforderlich ist, weil die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers gefährdet sein könnte.
  • Angaben zu geltenden Verhaltenskodizes, § 3 Abs. 2 Nr. 3 DL-InfoV
    Der Dienstleistungserbringer muss auf Anfrage die Verhaltenskodizes mitteilen, denen er sich unterworfen hat, die Internetadresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in denen diese vorliegen.
  • Angaben zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, § 3 Abs. 2 Nr. 4 DL-InfoV
    Unterliegt der Dienstleistungserbringer einem bestimmten Verhaltenskodex oder gehört er einer Vereinigung an, der oder die ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorsieht, muss er auf Anfrage Angaben zu diesem Schlichtungsverfahren, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über dessen Voraussetzungen machen.

2.5 Erforderliche Preisangaben nach § 4 DL-InfoV

Sofern er den Preis für eine Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, muss der Dienstleistungserbringer diesen in der unter Punkt 2.2 erörterten Weise zum maßgeblichen Zeitpunkt wie unter Punkt 2.1 erörtert mitteilen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV).
Sofern er den Preis nicht im Vorhinein festgelegt hat, muss er auf Anfrage den Preis der Dienstleistung mitteilen oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV).
Für Preisangaben gegenüber Verbrauchern, die die Dienstleistungen unmittelbar in Anspruch nehmen bzw. denen die angebotene Leistung oder ihr Ergebnis unmittelbar zugute kommt, enthält die Preisangabenverordnung bereits abschließende über die hier normierten Regelungen hinausgehende Pflichten. § 4 DL-InfoV findet daher nur auf Preisangaben gegenüber Dienstleistungsempfängern Anwendung, die nicht Verbraucher sind.

2.6 Verbot diskriminierender Bestimmungen nach § 5 DL-InfoV

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bedingungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. Solche objektiven Kriterien können z. B. von Land zu Land unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatz-kosten, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage sein.

2.7 Verhältnis zu Informationspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften

Weitergehende Informationspflichten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, wie z. B. der BGB-Informationspflichten-Verordnung und der Preisangabenverordnung sowie dem Handelsgesetzbuch, dem GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetz entnehmen lassen, bleiben unberührt. In der Regel handelt es sich um Regelungen, die parallele Informationspflichten enthalten, die aber nur auf einen eingeschränkten Adressatenkreis Anwendung finden.

3. Folgen bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten

Werden stets erforderliche Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, auf Anfrage mitzuteilende Informationen nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV oder erforderliche Preisangaben nach § 4 Abs. 1 DL-InfoV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden können.
Mit einem Bußgeld bis zur selben Höhe kann geahndet werden, wenn ein Dienstleistungserbringer nicht sicherstellt, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 DL-InfoV genannten Informationen in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten sind oder entgegen § 5 DL-InfoV diskriminierende Bestimmungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt macht.

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