Warenursprung und Präferenzen

Präferenznachweise - EUR.1 und Ursprungserklärung

Präferenznachweise sind Ursprungsnachweise, die zur Erlangung von Zollvorteilen dienen. Bestimmte Waren können dadurch zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen in das jeweilige Land eingeführt werden. Präferenzberechtigt sind nur Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

1. Allgemein

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist ein förmlicher Präferenznachweis und nur erforderlich für den Warenverkehr mit Staaten, mit denen die EU Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EU assoziiert sind. Eine aktuelle Übersicht zu den Abkommen sowie den Handelsabkommen mit den geltenden Ursprungsregeln sind auf Warenursprung und Präferenzen online zu finden. Als nicht-förmlicher Präferenznachweis gilt die eigenverantwortliche Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese Erklärung darf ausgefertigt werden, wenn der Wert der in einer Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro nicht überschreitet oder eine Bewilligung beantragt wurde.
Das Nutzen von Zollvorteilen ist immer freiwillig. Unternehmen müssen keine EUR.1 ausfüllen bzw. eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abgeben (es sei denn, sie haben sich vertraglich dazu verpflichtet), sondern können die Ware auch ohne EUR.1 versenden, dann zu den üblichen Zollsätzen. Bitte prüfen Sie im Vorfeld ob Sie einen Präferenznachweis ausstellen können, BEVOR dieser Bestandteil eines Vertrags (oder L/C) wird. Sonst riskieren Sie einen Vertragsbruch!
Tipp: Prüfen Sie im Vorfeld, ob überhaupt Zoll anfallen würde. In manchen Fällen ist der Zollsatz ohnehin gleich Null - auch ohne EUR.1.  Die Datenbank Access2Markets verschafft schnell Klarheit. Warennummer eintragen und das Exportland sowie Bestimmungsland auswählen.

2. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine EUR. 1 wird im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der zuständigen Ausfuhrzollstelle ausgestellt. Der Ausführer reicht das ausgefüllte Formular bei der Zollstelle ein. Der Zollstelle sind Nachweispapiere vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen. Bei Eigenfertigung muss auf der Rückseite der EUR. 1 oder einem separaten Dokument die Präferenzkalkulation erläutert werden. Es muss die für die jeweilige Ware geltende Ursprungsregel (in Abhängigkeit zur Zolltarifnummer bzw. zum HS Code) angegeben werden, zum anderen muss deren Einhaltung nachgewiesen werden. Pauschale Angaben reichen hier nicht aus. Bei Handelswaren erfolgt der Nachweis per Lieferantenerklärungen oder einer vorangegangenen EUR. 1 oder eine Ursprungserklärung bei Importware. 
Was bei der Beantragung einer EUR.1 zu berücksichtigen ist, hat der Zoll übersichtlich auf seiner Internetseite dargestellt. Hier finden Sie Infos, was in die einzelnen Felder einzutragen ist.
Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, bereits vorab das zuständige Zollamt zu kontaktieren. Die einzutragenden Länderbezeichnungen bei Präferenznachweisen finden Sie auf der Zoll-Homepage oder auf WuP Online in den einzelnen Abkommen.
Zur Beachtung:
  • das vorgeschriebene Formblatt verwenden
  • Radierungen und Übermalungen sind nicht zulässig. Änderungen müssen durch die Zollstelle mit Dienststempel und Unterschrift bestätigt werden
  • Antrag (Rückseite) und Original sind handschriftlich zu unterschreiben
  • Nachweise vollständig und gut nachvollziehbar vorbereiten und beilegen
  • Die EUR.1 ist in einer Abkommenssprache zu beantragen (kein Wechsel innerhalb eines Dokuments!). Die Zollstelle kann ggf. eine deutsche Übersetzung verlangen.
EUR.1-Formulare können i.d.R. bei der Dokumentenstelle der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim kurzfristig angefordert werden.
Nachträgliche Ausstellungen sind möglich, müssen aber begründet werden. Die EUR.1 muss dann in Feld 7 mit “Nachträglich ausgestellt” gekennzeichnet sein.

3. Sendungen bis zu einem Wert von 6.000 Euro

Bei Sendungen in denen der Wert der enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6000 Euro nicht überschreitet, genügt als Präferenznachweis die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Der Ausführer kann ohne Mitwirkung des Zolls eine solche Erklärung abgeben. Die Ursprungserklärung kann auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier erfolgen. Sie muss unterschrieben sein. Der Wortlaut ist je nach Empfangsland unterschiedlich. Der Zoll bietet eine Übersicht über die genauen Wortlaute für die einzelnen Ländern. 
Auch für eigenständig erstellt Ursprungserklärungen müssen Sie die Präferenzursprungseigenschaft der Ware belegen und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung stellen können.
Erforderlich wird die EUR.1 bei Überschreitung dieser Wertbegrenzung.

4. Handelsware

Der Aussteller einer EUR.1 oder einer Ursprungserklärung muss in der Lage sein, die Ursprungseigenschaften der Waren bei einer jederzeit möglichen Nachkontrolle nachzuweisen. Handelt es sich bei der zu exportierenden Ware um reine Handelsware (keine Weiterverarbeitung), braucht der Exporteur entsprechende Nachweise von seinem Lieferanten. Dies sind z.B. Lieferantenerklärungen, mit den entsprechenden Rechnungen, Zollbelege,. Kalkulationsunterlagen usw..

5. Ware aus Eigenproduktion

In einem ersten Schritt muss der Hersteller einer Ware zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt wurden. Hier hilft die Datenbank des Zolls "Warenursprung und Präferenzen (WuP) online". Der Ausführer gibt das Zielland an und trägt die ersten vier Ziffern der Warennummer ein. Nun erhält die Ursprungsregelung der Ware, die zwischen der EU und dem Zielland vereinbart wurden.
Erst nachdem die produktspezifische Ursprungsregel ermittelt worden ist, kann konkret geprüft werden, ob der präferenzielle Ursprung beim jeweiligen Produkt gegeben ist. 
  • Wertschöpfungsregel (z. B. „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“): Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Preisänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen. Gleitende Preise dürfen nur mit Bewilligung durch den Zoll verwendet werden.
    Achtung: Auch wenn der Wert aller eingesetzten Vormaterialien unter der geforderten Wertgrenze liegt, sollte trotzdem eine Kalkulation mit allen Vormaterialien und deren Werten gemacht und die Unterlagen bei der entsprechenden EUR.1 aufbewahren (siehe Aufbewahrungszeit). 
  • Positionswechsel (z. B. „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“): Verglichen werden die ersten 4 Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (sofern Lieferantenerklärung oder ein anderer Nachweis vorliegt), müssen keinen Positionswechsel machen.
    Achtung: Hier sollte das ausstellende Unternehmen ebenfalls eine Übersicht (Warennummer + Bezeichnung neues Produkt, sowie Auflistung aller verwendeten Vormaterialien und deren Warennummern) erstellen und bei der entsprechenden EUR.1 aufbewahrt werden (siehe Aufbewahrungszeit). 
Die Präferenzkalkulation wird zumeist in Form einer Stückliste mit den ergänzenden Angaben gem. Kriterium erstellt.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Auswahl aus verschiedenen Kriterien getroffen werden kann. Auch eine Kombination aus verschiedenen Kriterien ist möglich. Achten Sie darauf, ob nach dem ersten Kriterium ggf. ein UND steht. Dann müssen Sie ggf. 2 Kriterien nachweisen.
Es gibt Tätigkeiten, die keine ausreichende Be- oder Verarbeitung sind, sondern sogenannte Minimalbehandlungen. Minimalbehandlungen sind nicht ursprungsbegründend. In den einzelnen Ursprungsprotokollen (WuP online) sind diese Minimalbehandlungen definiert. In der Regel fallen hierunter Tätigkeiten wie: einfaches Mischen von Erzeugnissen, Anbringen oder Aufdrucken von Etiketten, Verpacken, Säubern, etc.

6. Ermächtigter Ausführer

In vielen Präferenzregelungen ist das vereinfachte Verfahren "Ermächtigter Ausführer" vorgesehen. Diese Bewilligung kann für Exporteure, die häufig Präferenzwaren ausführen, sinnvoll sein. Die Bewilligung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Ermächtigte Ausführer dürfen
  • Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausfertigen und/oder
  • vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. für Zollunionswaren im Warenverkehr mit der Türkei ausfertigen.
Ob der Ermächtigte Ausführer in den jeweiligen Abkommen zugelassen ist, kann in der Datenbank WuP online geprüft werden.

Besonderheiten für Südkorea

Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Südkorea ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung möglich. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Exporteur die Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer hat – folglich ist eine Präferenzerklärung nicht möglich, wenn der Absender die Bewilligung EA nicht inne hat.

7. Sonderfall: Registrierter Ausführer (REX)

Der Registrierte Ausführer (REX) gewinnt mit den neueren Freihandelsabkommen mit Singapur, Kanada (CETA), Japan (EPA) und Großbritannien (TCA) auch für EU-Unternehmen an Bedeutung. 
Zweck des Registrierten Ausführers ist, Erklärungen zum Ursprung (abkommensbezogener Wortlaut) für präferenzielle Warensendungen von über 6.000 Euro abgeben zu können. Erklärungen zum Ursprung für Sendungen von Präferenzwaren unter 6.000 Euro können durch jedermann (auch ohne REX-Registrierung) abgegeben werden. Formelle Präferenznachweise, wie zum Beispiel die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 sind in den neuen Abkommen nicht vorgesehen.
Zudem ist geplant, dass der Registrierte Ausführer künftig bei einigen neuen Freihandelsabkommen ebenfalls zur Anwendung kommen soll. Zusätzlich gilt das System des Registrierten Ausführers aktuell für eine Vielzahl der Länder im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems APS (einfuhrseitige Präferenzgewährung durch die EU). Durch das REX-System wurde die Dokumentation - von Ursprungszeugnis Form A auf Erklärung zum Ursprung REX - des präferenziellen Ursprungs von Waren sukzessive bis zum 30. Juni 2020 umgestellt. Eine Übersicht zu den Ländern, die bereits umgestellt haben, in der Umstellungsphase sind oder umstellen werden, stellt die EU-Kommission zur Verfügung. Im Gegensatz zum Ermächtigten Ausführer handelt es sich bei dem Registrierten Ausführer nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern eine Registrierung ist ausreichend. Zu Grunde liegen im Monitoring und der Nachweisführung aber ähnliche Kriterien wie beim Ermächtigten Ausführer. Die Registrierung erfolgt über das Zoll-Portal
Hinweise finden Sie auch im Merkblatt “Registrierter Ausführer (REX)”

8. Aufbewahrungsfristen für Unterlagen zu Präferenznachweisen

Im Zusammenhang mit der Ausfertigung bzw. Ausstellung von Lieferantenerklärungen und Präferenznachweisen für den Export bestehen Aufbewahrungspflichten.
  • für den Ausfertiger einer Lieferantenerklärung:
    • Kopien der ausgefertigten Lieferantenerklärungen
    • Alle Unterlagen, die die Richtigkeit der Erklärung belegen
  • für den Ausführer:
    • Durchschriften und Kopien der Präferenznachweise
    • Alle dem Nachweis der Ursprungseigenschaft des betreffenden Erzeugnisses zugrundeliegenden Unterlagen
Da ein Ausführer oder Lieferant auch Steuerpflichtiger nach der Abgabenordnung (AO) ist und somit Buchführungspflichten unterliegt, ist auch § 147 AO anwendbar. Für die Aufbewahrung gilt daher:
Sowohl bei den Durchschriften und Kopien von Lieferantenerklärungen und Präferenznachweisen als auch bei den jeweils zugehörigen ursprungsbegründenden Unterlagen (wie z.B. Lieferantenerklärungen oder Präferenzkalkulationen) handelt es sich um Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 UZK. Aus diesem Grunde sind sie abweichend von den Regelungen in den Ursprungsprotokollen bzw. Art. 51 UZK gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i. V. m. Abs. 3 AO zehn Jahre aufzubewahren (Ablauf des laufenden Jahres plus 10 Jahre).
Die Form der Aufbewahrung ergibt sich aus § 147 Abs. 2 AO.
 
Quelle: GZD