Exportdokumente

Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von Handelsrechnungen

1. Wozu dient ein Ursprungszeugnis?

Das Ursprungszeugnis (UZ) ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
  • zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes
    • Kontrolle der Warenbewegungen
    • Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
    • Überwachung von Importbeschränkungen und -kontingenten
  • zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
    • Kundenwunsch
    • Akkreditiv
    • Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
    • im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
    • Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines UZ oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.

2. Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von UZ und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im IHK-Bezirk hat. Die Ware muss im Zollgebiet versandbereit sein oder sich in der Versendung befinden. Blanko-UZ können nicht ausgestellt werden. Das UZ kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

3. Ursprung und Nachweis

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Einzelheiten zur Ermittlung dieses Ursprungs finden Sie unter der Rubrik 'Weitere Informationen' in der Servicespalte neben diesem Text.
Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des UZ angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien „Europäische Union“ zu bescheinigen. Generell gilt:
  • Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein
  • Falls mehrere Ursprungsländer in einem UZ aufgeführt werden, muss es so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann
Der Ursprungsnachweis kann erbracht werden durch:
  • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich) 
  • Erklärung-IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 bzw.  Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung)
    Die Lieferantenerklärungen dürfen  keinen „positiven“ Kumulationsvermerk enthalten, d.h. die Alternative „Kumulierung angewendet mit...“ darf nicht verwendet werden.
  • REX (registered-exporter) –Erklärungen
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung ablehnen.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.

4. Antrag und Vordrucke

Den Antrag auf Ausstellung eines UZ können Sie in Papierform bei der IHK stellen. Alternativ können Sie den Antrag auch online stellen (eUZ). In diesem Fall erfolgt der Ausdruck des UZ nach Freigabe durch die IHK im Unternehmen.

4.1 Antrag in Papierform stellen

Die Vordrucke sind bei der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (rosa Vordruck) und einem Original besteht. Wenn das UZ zwei- oder mehrfach verlangt wird, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden.
Seit dem 1. Mai 2019 werden nur noch Formulare mit dem Aufdruck „Europäische Union/European Union“ bearbeitet bzw. ausgestellt. Alte Formulare mit dem Aufdruck „Europäische Gemeinschaft/European Community“ dürfen nicht mehr verwendet werden.
Die Vordrucke müssen vom Antragsteller vollständig ausgefüllt sein. Dabei sind die Erläuterungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags zu beachten. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe, Firmenstempel, rechtsverbindlicher Unterschrift und Angabe des Namens in Druckbuchstaben zu versehen. In der Serviceleiste ist eine PDF-Datei zum Ausfüllen des Vordrucks hinterlegt.

4.2 Antrag online stellen (eUZ)

Der Antrag auf Ausstellung eines UZ kann über das Verfahren elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)  auch online gestellt werden.

5. Erforderliche Angaben

Hinweise zu einigen Feldern:
Feld 1:
  • genaue Firmierung lt. Handelsregister bzw. Gewerberegister
  • ausgeschriebene Vor- und Zuname bei Kleingewerbetreibende (KGT) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Feld 2:
  • Anschrift des Empfängers
  • Mindestangabe: Angabe des Ziellandes
Feld 3:
  • offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes
Beispiele:
  • Deutschland (Europäische Union) - nicht BRD
  • Republik Korea - nicht Südkorea
  • Volksrepublik China - nicht China
  • Niederlande - nicht Holland
  • Vereinigtes Königreich oder Großbritannien - nicht England und seit dem Brexit am 31. Januar 2020 auch ohne Zusatz Europäische Union
Wird das UZ für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein.
Feld 4:
  • Freiwilliger Hinweis auf Beförderungsart
Feld 5:
  • Kann freigelassen werden (ggf. Angabe der L/C Nr. oder Rechnungs-Nr.)
Feld 6:
  • Angabe der handelsüblichen Warenbezeichnung
  • Weitere Angaben: Artikel-Nr., Typ oder Serien-Nr., Packstücke und deren Markierung
Beispiele:
  • Mercedes Passenger Car CLK 230 Ident-no. WDB 2083471F054696
  • Rundstrickmaschine Modell 13P 154 Serien-Nr. 23522
Folgende Angaben können nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses gemacht werden:
  • Herstellererklärung (Name des Herstellers)
  • Angaben über zusätzliche Eigenschaften der exportierten Waren
  • Warennummer / Zolltarifnummer / HS-Code
  • Angaben über „pure origin“ oder „pure national origin“
Die Angabe „Made in Germany“ gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden. Lediglich folgende Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich:
  • Ausländische Nummern, die als solche erkennbar sind (z.B. Iranian Customs Tarif Code) können auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses bestätigt werden, wenn dies entweder im Empfangsland ausdrücklich gefordert wird oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist.
  • Europäische bzw. deutsche Nummern können in den o. g. Einzelfällen auf der Rückseite bestätigt werden.
Achtung: Boykott-Erklärungen wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 7 AWV verboten.
Feld 7:
  • Maßangaben je nach Art der Ware (z.B. Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter)
Zusätzliche Felder auf dem Antrag:
Feld 8:
  • Angabe, ob die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde
  • bei mehreren Waren muss die Zuordnung eindeutig sein
  • Orts- und Datumangabe, Firmenstempel, rechtsverbindliche Unterschrift und Angabe des Namens in Druckbuchstaben des Antragstellers
Wenn der Antragsteller unsicher ist, ob die bei ihm stattfindenden Fertigungsschritte den Vorgaben des UZK entsprechen, um "im eigenen Betrieb" anzugeben, empfiehlt sich zur eindeutigen Klärung eine Kontaktaufnahme mit der IHK bzw. dass der Fragebogen zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs ausgefüllt und an die IHK übermittelt wird.
Feld 9:
  • ist nur auszufüllen, wenn Antragsteller und Absender nicht identisch sind
  • der Antragsteller muss seinen Sitz im IHK-Bezirk haben
  • der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens. Diese Aussagen werden vom Unternehmen unterschrieben und in bestimmten Fällen von der IHK bescheinigt. Eine Bescheinigung der Aussagen erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen vorgesehen ist (u. a. Konsulats- und Mustervorschriften), der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Weiterhin kann eine Bescheinigung dann erfolgen, wenn dies nachweislich wegen Anforderungen aus dem Empfangsland oder wegen des Akkreditivs notwendig ist.
Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten UZ muss die IHK bestätigen. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

6. Handelsrechnungen

Handelsrechnungen bescheinigt die IHK, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe u. a. Konsulats- und Mustervorschriften).
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
  • eine original unterschriebene Rechnungskopie verbleibt bei der IHK
  • für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
  • Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
  • Rechnung und Kopien müssen original unterschrieben werden
  • Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
  • Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.

7. Gebühren

  • 9,00 Euro für das Original (inkl. 2 Kopien)
  • 2,00 Euro für jede weitere Kopie (elektronisch sind alle Kopien gebührenfrei)
Exemplare, die die IHK einbehält, werden nicht berechnet.