Gleichwertigkeitsprüfung

Anerkennung ausländischer Qualifikationen


Für viele Bewerber ist die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gleichwertigkeitsprüfung) verpflichtend und eine der Voraussetzungen für die Visumserteilung. Bewertet wird, ob bzw. inwieweit die ausländische berufliche Qualifikation dem entsprechenden deutschen Referenzberuf entspricht, ausgehend von der geltenden Aus- bzw. Fortbildungsverordnung. In diesem Kapitel erfahren Sie, was das konkret bedeutet – und wie Sie Bewerber über das gesamte Verfahren hinweg unterstützen können.

Wann ein Anerkennungsverfahren verpflichtend ist

Ob ein Verfahren zu Anerkennung der Berufsqualifikation für internationale Fachkräfte notwendig ist, hängt zum einen von der Tätigkeit eines Bewerbers ab. Zum anderen spielt dessen Herkunft eine wesentliche Rolle:
Fachkräfte aus EU-Staaten
  • Zwingend erforderlich ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation nur für reglementierte, also zulassungspflichtige Berufe (z.B. Arzt, Krankenpfleger, Erzieher, Lehrer, Rechtsanwalt).
  • Für nicht reglementierte Berufe – wie die meisten der rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System – ist die Gleichwertigkeitsprüfung optional. Sie kann sich jedoch lohnen. Und zwar für die Fachkraft, die dann über wichtige zusätzliche Unterlagen zu ihrer Qualifikation verfügt, und für Sie als Unternehmen: Schließlich können Sie durch eine formale Anerkennung die ausländische Berufsqualifikation einfacher einschätzen und den Bedarf einer Weiterbildung oder Nachqualifizierung passgenau bestimmen.
Wichtig zu wissen: Jede Fachkraft mit ausländischem Berufsabschluss, die in Deutschland arbeiten will, kann ein solches Verfahren beantragen. Nicht antragsberechtigt ist, wer nur Berufserfahrung vorweisen kann, aber keinen formalen, staatlich anerkannten Berufsabschluss.
Fachkräfte aus Drittstaaten
Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren seit Inkrafttreten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 zwingend erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen reglementierten Beruf geht oder nicht. Der entsprechende Antrag muss bereits im Herkunftsland gestellt werden. Nur wenn die Berufsqualifikation in Deutschland erworben wurde, bedarf es keines Anerkennungsverfahrens.

Wer für die Anerkennung zuständig ist

Die Beantragung der Anerkennung erfolgt durch den Bewerber bzw. im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch Sie, den von der Fachkraft bevollmächtigten Arbeitgeber.
Durchgeführt wird das Verfahren von Kammern oder staatlichen Einrichtungen in Deutschland. Es gibt allerdings keine bundesweite Stelle, die für die Bearbeitung der Anträge zuständig ist.
Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Wohnort und folgt je nach Beruf und Bundesland einer anderen Systematik. In Bayern häufig gefragt sind IHK Foreign Skills Approval (IHK Fosa) zentral für duale Ausbildungsberufe in Industrie und Handel sowie die örtlichen Handwerkskammern und die Bezirksregierungen. Letztere sind u.a. für Gesundheitsberufe und Lehrer zuständig.
Anerkennungs-Finder nennt die zuständige Stelle
Welche Stelle für den jeweiligen Beruf zuständig ist, zeigt mit wenigen Klicks der Anerkennungs-Finder des Portals „Anerkennung in Deutschland“. Der Anerkennungs-Finder ist auf Englisch und Deutsch verfügbar.

Ablauf und Folgen des Anerkennungsverfahrens

Die zuständige Stelle benötigt für die Gleichwertigkeitsprüfung Zeugnisse und Dokumente des Bewerbers, unter anderem zu Inhalt und Dauer der Qualifikation, sowie Angaben zur einschlägigen Berufserfahrung.
Der Antragsteller erhält in der Regel innerhalb von drei Monaten einen Bescheid. Die Gleichwertigkeitsprüfung führt stets zu einem der folgenden Ergebnisse:
  • Volle Gleichwertigkeit
    Es gibt keine wesentlichen Unterschiede oder die Unterschiede konnten durch die Berufserfahrung der Fachkraft ausgeglichen werden. Einer Einstellung steht also nichts im Wege.
  • Teilweise Gleichwertigkeit (Teilanerkennung)
    Es gibt wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf und die Fachkraft verfügt über keine bzw. nicht ausreichend Berufserfahrung, um diese Unterschiede auszugleichen.
    Die Gleichwertigkeit kann nun entweder über das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs oder über das Ablegen einer Kenntnisprüfung erreicht werden. Wenn eine praktische Tätigkeit erforderlich ist (z. B. eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs), kann der Bewerber zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland erhalten.
  • Keine Gleichwertigkeit
    Die Unterschiede hinsichtlich Dauer und Inhalt der Qualifikation sind auch nach Berücksichtigung der Berufserfahrung zu hoch. Der Antrag wird abgelehnt.

Schneller im beschleunigten Fachkräfteverfahren

Das Anerkennungsverfahren kann zeitlich auf zwei Monate verkürzt werden im Rahmen des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Dieses können Sie als Arbeitgeber bei der zuständigen zentralen Ausländerbehörde (die in Bayern bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind) einleiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bewerber Ihnen dafür eine Vollmacht erteilt.

Wie Sie beim Anerkennungsverfahren unterstützen können

Rund um ein Anerkennungsverfahren haben Sie als Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, Unterstützung zu leisten – der zuständigen Anerkennungsstelle ebenso wie Ihrem Bewerber.
Einige Beispiele:
  • Erstberatung: Kontaktieren Sie frühzeitig die Erstberatungsstelle Ihrer IHK, um Informationen zum weiteren Verfahren und möglicherweise eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten zu erhalten.
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Weisen Sie Ihren Bewerber auf die Möglichkeit zum beschleunigten Fachkräfteverfahren hin. Dieses verkürzt auch das Anerkennungsverfahren zeitlich.
  • Unterstützung: Es kann sich auszahlen, wenn Sie Ihren Bewerber bei Formalia unterstützen (z.B. Zusammenstellung von Unterlagen, ggf. Bescheinigungen, Einschaltung eines Dolmetschers etwa über den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer),
  • Ansprechpartner: Stehen Sie allen Beteiligten als Ansprechpartner bei Rückfragen zur Verfügung.

Weitere Informationen

Neben dem Informations- und Beratungsangebot der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim können folgende Anlaufstellen weiterhelfen: