Kurzarbeit
Hier finden Sie die zugehörigen Gesetzestexte:
Informationen zum Kurzarbeitergeld
Für Unternehmen die z. B. aufgrund unterbrochener Lieferketten oder wegbrechender Absatzmärkte Kurzarbeit anmelden müssen, gilt ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld. Wichtig ist, dass Arbeitsausfälle auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Hier finden Sie einen Überblick zu den aktuellen Vorschriften.
Das Wichtigste im Überblick
Die Kurzarbeiterregelungen wurden befristet bis 30.06.2022 entschärft:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden kann verzichtet werden
- Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer bis zum 30.06.2022
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden unter bestimmten Voraussetzungen erstattet. Die Erstattung durch die Arbeitsagentur erfolgt bis 31.03.2022 zu 50 Prozent. Von 01.04.2022 bis 30.06.2022 gibt es keine grundsätzliche Erstattung mehr – es ist allerdings weiterhin eine Erstattung von 50 Prozent möglich, sofern die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.
- Bis 30.06.2022 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 28 Monaten
- Auch Betriebe, die ab 1. Januar 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen, können bis zum 30. Juni 2022 von den Erleichterungen der Kurzarbeit profitieren
Die Anzeige über Kurzarbeit sowie die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes können online oder schriftlich eingereicht werden. Achten Sie darauf, dass Sie eine aktuelle Vereinbarung zur Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern oder Betriebsräten vorab treffen müssen. Sofern Sie die Kurzarbeit mindestens drei Monate unterbrochen haben, müssen Sie eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur stellen!
Achtung: durch das neue
Steuerentlastungsgesetz 2022 gibt es Änderungen unter anderem beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag, dem Grundfreibetrag und der Entfernungspauschale. Dies hat mit Blick auf die veränderten Nettoentgelte zur Folge, dass Sie für die KUG-Abrechnung Korrekturen bei der Arbeitsagentur einreichen müssen. Diese betreffen die monatlichen Erstattungsanträge, auch rückwirkend bis Januar 2022! Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, wenn Sie hier Anpassungen vornehmen müssen.
Das Kurzarbeitergeld wird in folgenden Fällen bezahlt:
- Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Corona-Pandemie)
- Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur
Darüber hinaus gelten die ursprünglichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld z. B. zu den Regelvoraussetzungen oder der Höhe des Kurzarbeitergeldes weiter. Weitere Informationen finden Sie bei der
Bundesagentur für Arbeit. Ansprechpartner für den Erhalt des Kurzarbeitergeldes sind die Arbeitsagenturen vor Ort.
Wichtig:
- Unternehmer sollten zuerst überprüfen, ob bereits eine Rechtsgrundlage für Kurzarbeit mit entsprechender Entgeltkürzung besteht. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit kann z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag geregelt sein.
- Zunächst muss die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit mit dem zugehörigen Formular angezeigt werden, bevor im zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
- Achtung: Sie haben Ihre Kurzarbeit mindestens drei Monate unterbrochen? Dann müssen Sie eine neue KUG-Anzeige bei der Arbeitsagentur einreichen.
Hier finden Sie die zugehörigen Gesetzestexte:
- Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
- Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
- Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
- Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (PDF-Datei · 36 KB)
- Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld.
- Beschäftigungssicherungsgesetz
- Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung November 2021 (PDF-Datei · 43 KB)
- Gesetzesgrundlage zur Verlängerung der KUG-Erhöhung, Dezember 2021 (PDF-Datei · 142 KB) Artikel 12a
- Gesetz zur Verlängerung der Sonderregelungen von KUG (Stand März 22)
FAQs
- Zwischen- und Abschlussprüfung
Wieso gibt es eine Zwischen – bzw. Abschlussprüfung?Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen wird ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren praktiziert. Die Zahlungen erfolgen daher im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III und werden jeweils mit einem Leistungsbescheid dem Arbeitgeber bekanntgegeben.Nach dem Ende des Kug-Bezugs werden bei allen Betrieben die abgerechneten Kug-Bezugszeiträume, unabhängig von der beantragen Höhe, abschließend geprüft. Hier hat die Bundesagentur für Arbeit kein Ermessen, sondern sogar eine gesetzliche Verpflichtung, diese Prüfungen durchzuführen.Die Prüfung kann vor Ort im Betrieb, beim Steuerberater oder in der Agentur für Arbeit erfolgen. In den meisten Fällen erfolgt Sie in der Agentur für Arbeit. Damit soll u.a. eine mit der Prüfung einhergehende Störung der internen Abläufe im Betrieb vermieden werden.Die Agentur informiert Sie über den genauen Zeitpunkt und die benötigten Unterlagen für die Abschlussprüfung. Bitte reichen Sie keine Unterlagen vorab ein. Das Zustellungsrisiko zur fristgerechten Einreichung trägt das Unternehmen, bitte heben Sie evtl. Nachweise auf. Der Versand der sensiblen Daten sollten nicht per unverschlüsseltem Mail erfolgen.Mit den frühzeitigen und intensiven Abschlussprüfungen reagiert die Bundesagentur für Arbeit auch auf die außergewöhnliche Situation zu Beginn der Pandemie. Viele Betriebe waren mit dem Arbeitsmarktinstrument Kurzarbeitergeld nicht vertraut und haben dieses erstmals beantragt. Daher ist es nicht auszuschließen, dass es unabsichtlich zu Fehlern bei den Abrechnungen gekommen ist, die nun mit der Abschlussrechnung korrigiert werden. Dieser Aufwand dient nicht nur der Einhaltung von Recht und Gesetz, sondern vielmehr dazu, für die Betriebe Rechtssicherheit zu schaffen.Welche Unterlagen werden zur Zwischen- bzw. Abschlussprüfung von der Agentur für Arbeit benötigt?Bitte stellen Sie für die Prüfung alle benötigten Unterlagen bereit. Damit ist für alle Beteiligen ein reibungsloser Ablauf möglich. Folgende Unterlagen werden für die Abschlussprüfung benötigt:
- Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen i.d.R. des letzten Monats vor Beginn der Kurzarbeit, sowie der abgerechneten Kug-Zeiträume
- Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- Monatliche Arbeitszeitnachweise (Schichtbücher, Schichtzettel, Akkordaufzeichnungen, Arbeits-, Schicht-, Einsatzpläne, Fahrtenschreiber usw.), mit Angabe der regelmäßigen Arbeits- und Ausfallzeit je Arbeitstag
- Urlaubsregelungen, -konten/- listen/- übersichten, Urlaubsplan u.a. zum jeweiligen Stand vor Beginn der Kurzarbeit
- Arbeitszeitguthaben zum jeweiligen Stand vor Beginn der Kurzarbeit und die Entwicklung des Arbeitszeitkontos während der Kurzarbeit
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Maßgebliche Tarifverträge
- Einzelvereinbarungen mit Arbeitnehmern oder Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit etc.
- Bei DATEV- oder BRZ-Abrechnungen beispielsweise die Brutto Soll-/ Istentgelt-Kontrollliste (DATEV-Auswertungsnummer 102 für K-Kug bzw. 164 bei S-Kug
- Kündigungsschreiben/ Aufhebungsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (soweit noch nicht vorhanden)
- ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Kurzarbeit (z.B. Nutzung von Arbeitszeitkonten, Einbringung von Resturlaubsansprüchen etc.)
- Auftragsbücher
- betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Vollmachten an Steuerberater oder Buchhaltungsbüros, die KUG für das Unternehmen abgerechnet haben
- Nachweise zu Mitarbeitern in Quarantäne. Hier gehen Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf die Bundesagentur für Arbeit über
- etc.
Die Aufzählung ist nicht abschließend und kann situativ dem Bedarf angepasst werden. Welche Unterlagen für ihren Betrieb konkret benötigt werden, können Sie dem Schreiben der Agentur für Arbeit entnehmen. Es können auch nur stichprobenartig einzelne Mitarbeiter geprüft werden. Die Frist zur Einreichung muss unbedingt eingehalten werden oder ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden, sonst droht die Rückforderung des gesamten Kurzarbeitergeldes und der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge.Was passiert im Falle einer Korrektur?Sollten Korrekturen an der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erforderlich sein, werden Ihnen diese von den Kolleginnen und Kollegen der Agentur für Arbeit erläutert. Im Anschluss kann eine Korrekturabrechnung erforderlich werden.Wann ist der Erhalt des Kurzarbeitergeldes rechtlich abgeschlossen?Nach erfolgter Prüfung und Vornahme möglicher Korrekturen durch den Arbeitgeber bekommt der Betrieb einen Abschlussbescheid. Damit werden die vorläufigen Entscheidungen endgültig und die besagte Rechtssicherheit für den Arbeitgeber ist erreicht.Weitere wichtige FAQs finden Sie hier bei der Agentur für Arbeit.
- Abwicklung/Formulare/Unterlagen
Wie wird die Bezahlung im Rahmen der Kurzarbeit abgewickelt?
Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt werden. Jeweils monatlich nachträglich können Sie die Erstattung bei der Arbeitsagentur beantragen.Achtung: Das vorzeitige Einreichen der Abrechnungsanträge führt nicht zu einer schnelleren Bearbeitung! Im Sinne einer schnellen Bearbeitung werden die Unternehmen gebeten, die Anträge auf KUG mit den vollständigen Daten des Monats erst nach Ende des Abrechnungsmonats einzureichen, um damit Korrekturanträge – welche die Bearbeitungsdauer verlängern – zu vermeiden.Wo finde ich die benötigten Formulare?Die zur Anzeige des Arbeitsausfalls und Beantragung des Kurzarbeitergeldes benötigten Formulare und weitere Downloads finden Sie hier.Ich habe Fragen / Probleme bei der Antragsstellung? Wer kann helfen?
Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung. Hierzu gibt es z.B. Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit (BA):Welche Unterlagen zur Anzeige benötigt die Arbeitsagentur vom Arbeitgeber?- Anzeige über Arbeitsausfall (Kug 101). Wichtig: Immer die Betriebsnummer angeben!
- Vereinbarung über Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung, Einverständniserklärung Arbeitnehmer)
- Ggf. Auszug aus dem Tarifvertrag mit den Regelungen zur Kurzarbeit
- Aufstellung der Zeitguthaben jedes einzelnen betroffenen Mitarbeiters oder Erklärung, dass keine Zeitguthaben mehr vorhanden sind.
- Aufstellung der Resturlaubsansprüche (soweit noch vorhanden) oder Erklärung, dass kein Resturlaub mehr vorhanden sind. Resturlaube aus dem Vorjahr müssen vor Antritt der Kurzarbeit vollständig abgebaut sein!
- Lage und Verteilung der geplanten Arbeitszeit (Arbeitszeitverteilung Mo Di Mi Do Fr = Std./Wo)
Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem erstmalig kurzgearbeitet werden soll, bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein.Wo reiche ich die Anzeige samt erforderlichen Anlagen bei der Agentur für Arbeit ein?
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.Arbeitsagenturbezirk Regensburg:
Per Post an: Agentur für Arbeit Regensburg, 93012 Regensburg
Per Mail an: regensburg.032-OS@arbeitsagentur.de
Per eService: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal Die dafür notwendige Benutzerkennung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeberservice oder unter Tel: 0800 4 5555 20
Per Kurzarbeit-AppArbeitsagenturbezirk Weiden:
Per Post an: Agentur für Weiden, Weigelstr. 24, 92637 Weiden
Per Mail an: Nuernberg.032-OS@arbeitsagentur.de
Per eService: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal Die dafür notwendige Benutzerkennung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeberservice oder unter Tel: 0800 4 5555 20
Mehr Infos der Agentur Weiden inkl. Vorlagen unter : https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/weiden/content/1533735495016
Per Kurzarbeit-AppArbeitsagenturbezirk Schwandorf:
Per Mail an: Nuernberg.032-OS@arbeitsagentur.de
Per eService: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal Die dafür notwendige Benutzerkennung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeberservice oder unter Tel: 0800 4 5555 20
Per Kurzarbeit-AppWas passiert nach der Anzeige des Kurzarbeitergeldes bei der Arbeitsagentur?
Nach Einreichung der Anzeige erhält der Arbeitgeber eine Grundsatzentscheidung von der Agentur für Arbeit. Wird diesem entsprochen, kann der Arbeitgeber den Ausfall berechnen. Vom Arbeitgeber wird das Entgelt für die geleisteten Arbeitsstunden sowie der Ausfall der nicht geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Mit einem Leistungsantrag und den Abrechnungslisten sind die Ausfälle und Entgelte aller betroffenen Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Bitte beachten Sie, dass Sie für jeden Kalendermonat einzeln Abrechnungsanträge stellen müssen und die Auszahlung des Kug immer unter Vorbehalt erfolgt.Sollte der Betrieb von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) wegen des Corona-Virus geschlossen werden und deshalb Anspruch auf Entschädigung bestehen, geht die Entschädigung für die Zeit, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 56 Infektionsschutzgesetz).Achtung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet der Agentur für Arbeit jede Personalveränderung umgehend mitzuteilen. Dies gilt uneingeschränkt für alle Arten der Beschäftigung (sozialversicherungspflichtig oder -frei)! Dies gilt auch für andere Änderungen im Unternehmen in Zusammenhang mit der Kurzarbeit. Kennzeichnen Sie veränderte Angaben bitte als Korrekturen in der Abrechnungsliste. Markieren Sie auch den dazugehörigen Kurz-Antrag als „Korrektur-Antrag“.Wie kommuniziere ich die Kurzarbeit an die Mitarbeiter*innen?
Vor der Anzeige der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur ist die Information der betroffenen Mitarbeiter*innen zu Regelungen bezüglich der Arbeitszeit und der voraussichtlichen Dauer der Kurzarbeit notwendig. Die dazu mit den Mitarbeitern getroffenen (schriftlichen) Vereinbarungen sind der Arbeitsagentur vorzulegen. Bitte verwenden Sie für eine neue Anzeige des Arbeitsausfalls nur ausführliche Mitarbeiter-Einverständniserklärungen als Ergänzung zum Arbeitsvertrag. Die von der BA empfohlene Kurzversion aus dem Frühjahr 2020 wird von den Arbeitsgerichten teils kritisch gesehen. - Azubis/Anspruchsberechtigte/Höhe/Dauer
Wie werden Teilzeitbeschäftigte und Minijobber behandelt?Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Gekündigte, Rentner*innen und Bezieher*innen von Krankengeld.Kann Kurzarbeitergeld gewährt werden, wenn es in Folge der Ukraine-Krise zu Arbeitsausfällen kommt?Wenn aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Absatzmärkte wegfallen oder beispielsweise wegen ausbleibender Vorleitungs- oder Rohstofflieferungen die Produktion gehemmt wird, kann Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen gelten ebenfalls die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld.Was ist mit ausländischen Mitarbeiter?Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, können beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Entgeltausfall durch arbeitsrechtliche Einführung der Kurzarbeit, unvermeidbarer und vorübergehender Arbeitsausfall, Mindesterfordernisse und Anzeige des Arbeitsausfalls) auch dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist daran geknüpft, dass in dem Betrieb oder Betriebsteil, der sich in Deutschland befindet, wegen einer behördlichen Anordnung oder fehlender Auslastung gar nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Grenzgänger sind, von dem Arbeitsausfall im Betrieb betroffen, bekommen sie für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer Grenzschließung oder Quarantänemaßnahme kommt, von der sie betroffen sind.
Bei der Grenzschließung handelt es sich um eine behördlich veranlasste Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz.
Wenn ein Betrieb aufgrund der ausgefallenen Grenzpendlerinnen und Grenzpendler seine (Produktions-)Tätigkeit nicht mehr aufrechterhalten kann und kurzfristig eine Ersatzrekrutierung für die ausgefallenen Beschäftigen nicht möglich ist, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe oben) Kurzarbeitergeld gezahlt werden. In diesen Fällen kann ein auf einem unvermeidbaren Ereignis beruhender Arbeitsausfall vorliegen. Entsprechend § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB III ist jedoch stets zu prüfen, ob der Arbeitsausfall für den Betrieb vermeidbar war. Eine Vermeidung des Arbeitsausfalls kann in der aktuellen Situation im Einzelfall beispielsweise durch Rekrutierung anderer Arbeitskräfte erfolgen. Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (z. B. Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren, Absatzmangel, Unterbrechung der Lieferkette).Um zu vermeiden, dass gleichzeitig das Kurzarbeitergeld und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen.Gibt es Kurzarbeitergeld für Betriebsstätten im Ausland?
Deutsche Unternehmen, die im Ausland eine Betriebsstätte mit deutschen Beschäftigten unterhalten und im Inland Kurzarbeit angezeigt haben, können für die Beschäftigten der Betriebsstätte im Ausland kein Kurzarbeitergeld bekommen.Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden und was mache ich, wenn das Unternehmen ganz geschlossen wird?
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, kann erst nach einem Arbeitsaufall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen Kurzarbeitergeld beantragt werden ( § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.Achtung: Die Berufsschultage zählen bei der Berechnung nicht mit. Während der gesamten Berufsschulzeit haben Auszubildende Anspruch auf ihre Ausbildungsvergütung. Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Im Anschluss daran kann – in Abstimmung mit der Arbeitsagentur – Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Darüber hinaus kann Kurzarbeitergeld ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.Achtung: Sie haben die Kurzarbeit mindestens drei Monate unterbrochen? Dann gilt bei einer Neuaufnahme der Kurzarbeit wieder die 6-Wochen-Frist, in der das volle Azubi-Gehalt bezahlt werden muss!Können Selbständige Kurzarbeitergeld beziehen?
Nein, Selbständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Wenn diese keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.Muss ich für meinen gesamten Betrieb Kurzarbeit beantragen?
Kurzarbeit kann für den Gesamtbetrieb oder für einzelne Abteilungen bzw. Mitarbeitergruppen angezeigt werden.In vielen Bereichen, wie zum Beispiel in der Gastronomie und im Einzelhandel galt wegen der Pandemie in Bayern bis Ende März 2022 “3G oder 2G oder 2Gplus” für den Zugang von Kunden. Kann Kurzarbeitergeld für diese Zeit erhalten werden?Die „3G oder 2G oder 2Gplus“-Vorgaben allein können keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen. Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt auch hier das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall. Dieser kann in einem Kunden-/Gästerückgang begründet sein. Dabei ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Einschränkung des Geschäftsbetriebes zeitlich (durch Verkürzung der Öffnungszeiten oder vollständige Schließung) sowie inhaltlich (Reduzierung des Angebots) zu vermeiden.Der Betrieb wurde freiwillig geschlossen, um die Einschränkungen für ungeimpfte Personen aufgrund der “2G oder 2Gplus”-Vorgabe nicht umsetzen zu müssen. Kann Kurzarbeitergeld hier erhalten werden?Für die Zahlung von Kurzarbeitergeld muss ein erheblicher und unvermeidbarer Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (zum Beispiel einer behördlichen Schließung) vorliegen. Sofern die Schließung nicht wegen eines solchen Arbeitsausfalls, sondern aus anderen Erwägungen heraus erfolgt, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.Wie erfolgt die Berechnung der Kurzarbeitergeldes?Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht grundsätzlich der des Arbeitslosengeldes, es beträgt bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit („Kurzarbeit null“) allgemein 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer*innen mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht dementsprechend nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.Das Kurzarbeitergeld kann befristet bis 30.06.2022 aufgestockt werden:- Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
- Ab dem 7. Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
Achtung, hierfür gelten je nach Datum der Anzeige der Kurzarbeit unterschiedliche Regelungen:1. Fall: Anspruch entstand vor dem 31.03.2021, fortlaufender Bezug bzw. keine Unterbrechung länger als drei Monate:Die Erhöhung kann über den 31.12.2021 hinaus bis maximal 30.06.2022 gezahlt werden. Für die Berechnung des erhöhten Kurzarbeitergeldes werden die Monate ab März 2020 berücksichtigt.2. Fall: Anspruch entstand nach dem 01.04.2021:Sofern Sie das Kurzarbeitergeld ab April 2021 erstmalig oder erneut erhalten haben, können Sie in der Zeit von Januar bis Juni 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze nach dem vierten bzw. siebten Monat wie in Fall 1 haben.Für Feiertage besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur, sie müssen als “normaler Lohn” an die Arbeitnehmer*innen bezahlt und dem Ist-Entgelt angerechnet werden (Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes). Ausnahme: Wird in einem Betrieb üblicherweise kontinuierlich auch an Feiertagen durchgehend gearbeitet, kann in diesen Betrieben für Feiertage eine Kug-Zahlung durch die Arbeitsagentur erfolgen.Weitere Beispiele zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier:Wie lange kann die Förderung bezogen werden?
Kurzarbeitergeld kann normalerweise nur für 12 Monate bezogen werden. Unterbrechungen der Kurzarbeit von mindestens einem Monat können die Bezugsfrist verlängern. Die Bezugsdauer ist jedoch aufgrund der erleichterten KUG-Regelungen für Betriebe die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022, verlängert worden. - Urlaub / Überstunden / Krankenstand
Müssen Urlaub und Überstunden vorher abgebaut werden?Der Resturlaub aus dem Vorjahr muss abgebaut werden. Seit Anfang 2021 greift die KUG-Ausnahmeregelung der Bundesagentur bezüglich des Urlaubsanspruchs aus dem aktuellen Jahr nicht mehr! Zur Vermeidung des Arbeitsausfalles kann also auch die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Grundsätzlich kann aber vom Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer*innen nicht gefordert werden. Sofern jedoch der Urlaub z.B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, und von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden soll, liegt insoweit vermeidbarer Arbeitsausfall vor. Urlaub der nicht verplant ist soll eingebracht werden, Arbeitnehmer*innen werden aber nicht zu deren Ungunsten von der Arbeitsagentur dazu gezwungen. Wir raten - soweit möglich - eine ganzjährige Urlaubsplanung unabhängig vom Kurzarbeitergeld zu machen. Eine solche Planung muss nicht bei der Arbeitsagentur eingereicht werden, das Vorhalten und die Abgabe auf Aufforderung reichen aus.ArbeitszeitguthabenNegative Arbeitszeitkonten müssen nach den neuen Regelungen nicht aufgebaut werden.
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens wird nicht verlangt, soweit es- vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,
- zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit angespart worden ist und 150 Stunden nicht übersteigt,
- 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt oder
- den niedrigsten Stand der letzten zwölf Monate nicht übersteigt
Was ist mit geplantem Urlaub in Kurzarbeit?Geplanter Urlaub aufgrund einer Urlaubsliste, eines Urlaubsplans oder von Betriebsferien ist während der Kurzarbeit auch anzutreten, soweit es in der jetzigen Situation nicht zu Änderungen bei der ursprünglichen Planung kommt. Dies ist von Vorteil für die Arbeitnehmer, da sie Urlaubsentgelt erhalten, das höher ist als das Kurzarbeitergeld. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit eintreten, bleiben bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.Kann der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter in der Kurzarbeit gekürzt werden?Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.11.2021 ein Urteil zum Thema “Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null” gefällt: Corona-Kurzarbeiter mit tageweisem Arbeitsausfall müssen nach mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Siehe dazu die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts sowie das Urteil. Das gelte bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Entschließt sich der Arbeitgeber in Fällen, in denen arbeitsrechtliche Regelungen über die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub dem nicht entgegenstehen, für eine solche Kürzung, hat dies Auswirkungen auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes der bzw. des jeweiligen Beschäftigten. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit in geeigneter Form anzuzeigen (Mitteilung der Kürzung und Einreichung geänderter Arbeitszeitnachweise). Stellt die Agentur für Arbeit nach Prüfung des Sachverhaltes fest, dass eine Korrektur des bewilligten Kurzarbeitergeldes erforderlich ist, wird sie dies veranlassen.Das Bundesarbeitsgericht folgte mit dem Urteil seiner Linie seit 2019, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Es bestätigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und verwies zudem auf ein bestehendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Thema.Rechenexempel für Teilzeitbeschäftigte:
Komplizierter wurde der entschiedene Fall dadurch, dass die Klägerin nur in Teilzeit beschäftigt war, nämlich an drei Tagen pro Woche. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Wegen der Pandemie war sie in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit, im November und
Dezember arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen. Die Arbeitgeberin bezifferte daraufhin den Jahresurlaub auf 11,5 Arbeitstage.Gibt es Kurzarbeitergeld für kranke Mitarbeiter?Fall 1: Krankheit beginnt während der Kurzarbeit: Als Arbeitgeber können Sie Kurzarbeitergeld für Beschäftigte erhalten, die während des Anspruchszeitraums krank werden.Beispiel:Kurzarbeit wird am 16.03.2020 angezeigt. Dieser Tag ist auch der erste Tag der Kurzarbeit. Die Arbeitsunfähigkeit tritt am 10.03.2020 ein. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt also im Anspruchszeitraum des Kalendermontags, die Arbeitsunfähigkeit ist also während des Bezugs von Kurzarbeit eingetreten. die Zuständigkeit für die Kurzarbeitergeld-Leistungsfortzahlung liegt bei der Agentur für Arbeit.Fall 2: Beschäftigte, die vor Einführung der Kurzarbeit arbeitsunfähig wurden – also vor dem ersten Monat, für den Kurzarbeit angemeldet (angezeigt) wurde.Beispiel:Kurzarbeit wird am 16.03.2020 angezeigt. Dieser Tag ist auch der erste Tag der Kurzarbeit. Die Arbeitsunfähigkeit trat am 10.02.2020 ein. Der Anspruch auf Kurzarbeit beginnt am 01.03.2020, die Arbeitsunfähigkeit ist daher vor der Kurzarbeit eingetreten. Personen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums (im Beispiel: März 2020) erkranken, haben für ausgefallene Stunden Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Als Arbeitgeber können Sie diesen Betrag von der zuständigen Krankenkasse erstattet bekommen. - Hinzuverdienst / Aufstockung / Weiterbildung
Dürfen Mitarbeiter in Kurzarbeit hinzuverdienen?Grundsätzlich müssen Beschäftigte, die während der Kurzarbeit einen weitere Beschäftigung aufnehmen, sich ihren Verdienst auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen – der das Istentgelt erhöht. Vorübergehend wurde diese Regelung aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt, unabhängig davon, ob ein neuer Hinzuverdienst während des laufenden Kurzarbeitergeldes aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem Minijob (450 Euro-Job) entstanden ist. Ab dem 01.01.2021 bis zum 30.06.2022 wird die Regelung insoweit abgeändert, als dass nur noch Nebeneinkommen aus einem Minijob weiterhin anrechnungsfrei bleiben.Wenn ein Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstockt, ist dieser Betrag dann a) steuerpflichtig und b) sozialabgabenpflichtig?a) Ja, lohnsteuerrechtlich liegt in dem Zuschuss grundsätzlich ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser ist wie bisheriger Lohn abzurechnen.Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld sind derzeit bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Vorschrift wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und sah zunächst eine bis zum Jahresende 2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung wird nun mit dem Jahressteuergesetz um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.b) Beitragspflicht besteht für den Zuschuss nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Istentgelt übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.Diese Regelungen gelten auch für die Kug-Erhöhungen ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat!Kann während der Kurzarbeit eine Weiterbildung gefördert werden?Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz erleichtert die Bundesregierung die Weiterbildung während der Kurzarbeit. Vor allem bezieht sich das auf die praktischen Verfahren bei der Förderung. Das neue Beschäftigungssicherungsgesetz erweitert die Weiterbildungsförderung nach SGB III. Es trat am 01.01.2021 in Kraft. Mehrere Vorteile sind damit verbunden, zum Beispiel werden Arbeitgeber durch die Erstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 entlastet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz durchgefürt wird. Zusammen mit der bis 31. März 2022 befristeten, pandemiebedingten 50-prozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit können Arbeitgeber bis zum 31. März 2022 somit weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten. Mehr Informationen dazu können Sie nachlesen in den fachlichen Hinweisen der BA. Daneben finden Sie allgemeine Informationen zur Förderung von Weiterbildungen hier.Achtung: Erst das Ergebnis der Abschlussprüfung (in der Regel innerhalb von 7 Monaten nach Ende des Kug-Bezugs) führt zu einer endgültigen Entscheidung und damit einem rechtssicheren Abschluss des Leistungsfalls. Ohne dieser Abschlussprüfung gilt die Zahlung des Kurzarbeitergeldes nur unter Vorbehalt und es kann zu Nachforderungen kommen.
- Versicherung / Kündigung / Neueinstellung
Werden Leistungen aus Betriebsschließungs-Versicherungen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?
Zahlungen von Versicherungen aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung wirken sich nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Diese Regelung gilt befristet bis Ende des 2020.Wie beeinflussen sich Kurzarbeit und Kündigung?
Die Kurzarbeit schließt eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus (dies gilt auch für Betriebsaufgabe). Hierfür muss die Beschäftigungsmöglichkeit auf Dauer entfallen. Es müssen weitere Gründe für den Arbeitsausfall entstehen als jene, die die Kurzarbeit gerechtfertigt haben. Es sind also neue Umstände eingetreten, die den zuerst prognostizierten vorübergehenden Arbeitsausfall übersteigen und sich auf Dauer auswirken. Das Kurzarbeitergeld wird im Fall einer Kündigung nicht mehr gezahlt – wenn konkrete Umsetzungsmaßnahmen für eine Personalabbau getroffen werden, entfällt die Grundlage für das Kurzarbeitergeld. Ausschlaggebend hierfür ist der Zugang der Kündigung! Die gesetzlichen Regelungen der Kündigung sind einzuhalten.Können während KUG Neueinstellungen vorgenommen werden?
Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten benötigen Betriebe neue Mitarbeiter, zum Beispiel aufgrund von Personalfluktuation. Für Firmen, die Kurzarbeit beantragt haben, gibt es allerdings eine Besonderheit zu beachten. Denn vor der Einstellung muss die Agentur für Arbeit kontaktiert werden, die der Neueinstellung zustimmen muss. Das ist trotz Kurzarbeit dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Unternehmen eine Fachkraft fehlt, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist. Auch während angezeigter Kurzarbeit können Betriebe jederzeit neue Ausbildungsverträge schließen. Hier bedarf es keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit. Das gilt ebenso für den Fall, dass ein Auszubildender während der Lehrzeit aus einem anderen Betrieb übernommen wird.