Kurzarbeit
Informationen zum Kurzarbeitergeld
Für Unternehmen die z. B. aufgrund unterbrochener Lieferketten oder wegbrechender Absatzmärkte Kurzarbeit anmelden müssen, galt bis 30.06.2023 ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld. Wichtig war, dass Arbeitsausfälle auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Hier finden Sie einen Überblick zu den aktuellen Vorschriften.
Das Wichtigste im Überblick
Die Kurzarbeiterregelungen waren nur befristet bis 30.06.2023 entschärft:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) bestand, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden konnte verzichtet werden
- Leiharbeitnehmer hatten nur zeitlich befristet Anspruch auf KUG – vom 01. Oktober 2022 bis 30.06.2023 und können seit dem 01.07.2023 nun kein KUG mehr beziehen
Diese Zugangserleichterungen umfassten auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonativen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge wurden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Achtung: Die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld liefen endgültig zum 30.06.2023 aus. Für Neuanträge und evtl. auch für bestehende KUG-Bezieher gelten seit dem 1.7.2023 wieder die ursprünglichen KUG-Voraussetzungen! Die aktuellsten Informationen dazu finden Sie auch bei der Arbeitsagentur.
Wir stellen die Informationen zu den erleichterten KUG-Regelungen weiterhin für Sie zur Verfügung, da Sie diese evtl. für eine Abschlussprüfung durch die Arbeitsagentur benötigen.
Wenn Sie eine neue KUG-Anzeige stellen möchten, gelten die ursprünglichen Regelungen. Diese finden Sie unter dem angegebenen Link zur Arbeitsagentur!
Die Anzeige über Kurzarbeit sowie die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes können online oder schriftlich eingereicht werden. Achten Sie darauf, dass Sie eine aktuelle Vereinbarung zur Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern oder Betriebsräten vorab treffen müssen. Sofern Sie die Kurzarbeit mindestens drei Monate unterbrochen haben, müssen Sie eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur stellen!
Das Kurzarbeitergeld wird in folgenden Fällen bezahlt:
- Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis
- Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur
Darüber hinaus gelten die Regelungen zum Kurzarbeitergeld z. B. zu den Regelvoraussetzungen oder der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Ansprechpartner für den Erhalt des Kurzarbeitergeldes sind die Arbeitsagenturen vor Ort.
Wichtig:
- Unternehmer sollten zuerst überprüfen, ob bereits eine Rechtsgrundlage für Kurzarbeit mit entsprechender Entgeltkürzung besteht. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit kann z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag geregelt sein.
- Zunächst muss die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit mit dem zugehörigen Formular angezeigt werden, bevor im zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
- Achtung: Sie haben Ihre Kurzarbeit mindestens drei Monate unterbrochen? Dann müssen Sie eine neue KUG-Anzeige bei der Arbeitsagentur einreichen.
FAQs
- Zwischen- und Abschlussprüfung
Wieso gibt es eine Zwischen – bzw. Abschlussprüfung?Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen wird ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren praktiziert. Die Zahlungen erfolgen daher im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III und werden jeweils mit einem Leistungsbescheid dem Arbeitgeber bekanntgegeben.Nach dem Ende des Kug-Bezugs werden bei allen Betrieben die abgerechneten Kug-Bezugszeiträume, unabhängig von der beantragen Höhe, abschließend geprüft. Hier hat die Bundesagentur für Arbeit kein Ermessen, sondern sogar eine gesetzliche Verpflichtung, diese Prüfungen durchzuführen.Die Prüfung kann vor Ort im Betrieb, beim Steuerberater oder in der Agentur für Arbeit erfolgen. In den meisten Fällen erfolgt Sie in der Agentur für Arbeit. Damit soll u.a. eine mit der Prüfung einhergehende Störung der internen Abläufe im Betrieb vermieden werden.Die Agentur informiert Sie über den genauen Zeitpunkt und die benötigten Unterlagen für die Abschlussprüfung. Bitte reichen Sie keine Unterlagen vorab ein. Das Zustellungsrisiko zur fristgerechten Einreichung trägt das Unternehmen, bitte heben Sie evtl. Nachweise auf. Der Versand der sensiblen Daten sollten nicht per unverschlüsseltem Mail erfolgen.Mit den frühzeitigen und intensiven Abschlussprüfungen reagiert die Bundesagentur für Arbeit auch auf die außergewöhnliche Situation zu Beginn der Pandemie. Viele Betriebe waren mit dem Arbeitsmarktinstrument Kurzarbeitergeld nicht vertraut und haben dieses erstmals beantragt. Daher ist es nicht auszuschließen, dass es unabsichtlich zu Fehlern bei den Abrechnungen gekommen ist, die nun mit der Abschlussrechnung korrigiert werden. Dieser Aufwand dient nicht nur der Einhaltung von Recht und Gesetz, sondern vielmehr dazu, für die Betriebe Rechtssicherheit zu schaffen.Welche Unterlagen werden zur Zwischen- bzw. Abschlussprüfung von der Agentur für Arbeit benötigt?Bitte stellen Sie für die Prüfung alle benötigten Unterlagen bereit. Damit ist für alle Beteiligen ein reibungsloser Ablauf möglich. Folgende Unterlagen werden für die Abschlussprüfung benötigt:
- Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen i.d.R. des letzten Monats vor Beginn der Kurzarbeit, sowie der abgerechneten Kug-Zeiträume
- Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- Monatliche Arbeitszeitnachweise (Schichtbücher, Schichtzettel, Akkordaufzeichnungen, Arbeits-, Schicht-, Einsatzpläne, Fahrtenschreiber usw.), mit Angabe der regelmäßigen Arbeits- und Ausfallzeit je Arbeitstag
- Urlaubsregelungen, -konten/- listen/- übersichten, Urlaubsplan u.a. zum jeweiligen Stand vor Beginn der Kurzarbeit
- Arbeitszeitguthaben zum jeweiligen Stand vor Beginn der Kurzarbeit und die Entwicklung des Arbeitszeitkontos während der Kurzarbeit
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Maßgebliche Tarifverträge
- Einzelvereinbarungen mit Arbeitnehmern oder Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit etc.
- Bei DATEV- oder BRZ-Abrechnungen beispielsweise die Brutto Soll-/ Istentgelt-Kontrollliste (DATEV-Auswertungsnummer 102 für K-Kug bzw. 164 bei S-Kug
- Kündigungsschreiben/ Aufhebungsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (soweit noch nicht vorhanden)
- ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Kurzarbeit (z.B. Nutzung von Arbeitszeitkonten, Einbringung von Resturlaubsansprüchen etc.)
- Auftragsbücher
- betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Vollmachten an Steuerberater oder Buchhaltungsbüros, die KUG für das Unternehmen abgerechnet haben
- Nachweise zu Mitarbeitern in Quarantäne. Hier gehen Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf die Bundesagentur für Arbeit über
- etc.
Die Aufzählung ist nicht abschließend und kann situativ dem Bedarf angepasst werden. Welche Unterlagen für ihren Betrieb konkret benötigt werden, können Sie dem Schreiben der Agentur für Arbeit entnehmen. Es können auch nur stichprobenartig einzelne Mitarbeiter geprüft werden. Die Frist zur Einreichung muss unbedingt eingehalten werden oder ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden, sonst droht die Rückforderung des gesamten Kurzarbeitergeldes und der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge.Was passiert im Falle einer Korrektur?Sollten Korrekturen an der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erforderlich sein, werden Ihnen diese von den Kolleginnen und Kollegen der Agentur für Arbeit erläutert. Im Anschluss kann eine Korrekturabrechnung erforderlich werden.Wann ist der Erhalt des Kurzarbeitergeldes rechtlich abgeschlossen?Nach erfolgter Prüfung und Vornahme möglicher Korrekturen durch den Arbeitgeber bekommt der Betrieb einen Abschlussbescheid. Damit werden die vorläufigen Entscheidungen endgültig und die besagte Rechtssicherheit für den Arbeitgeber ist erreicht.Weitere wichtige FAQs finden Sie bei der Agentur für Arbeit.
- Abwicklung/Formulare/Unterlagen
Wie wird die Bezahlung im Rahmen der Kurzarbeit abgewickelt?
Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt werden. Jeweils monatlich nachträglich können Sie die Erstattung bei der Arbeitsagentur beantragen.Achtung: Das vorzeitige Einreichen der Abrechnungsanträge führt nicht zu einer schnelleren Bearbeitung! Im Sinne einer schnellen Bearbeitung werden die Unternehmen gebeten, die Anträge auf KUG mit den vollständigen Daten des Monats erst nach Ende des Abrechnungsmonats einzureichen, um damit Korrekturanträge – welche die Bearbeitungsdauer verlängern – zu vermeiden.Wo finde ich die benötigten Formulare?Die zur Anzeige des Arbeitsausfalls und Beantragung des Kurzarbeitergeldes benötigten Formulare und weitere Downloads finden Sie hier.Ich habe Fragen / Probleme bei der Antragsstellung? Wer kann helfen?
Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung. Hierzu gibt es z.B. Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit (BA):Welche Unterlagen zur Anzeige benötigt die Arbeitsagentur vom Arbeitgeber?- Anzeige über Arbeitsausfall. Wichtig: Immer die Betriebsnummer angeben!
- Vereinbarung über Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung, Einverständniserklärung Arbeitnehmer)
- Ggf. Auszug aus dem Tarifvertrag mit den Regelungen zur Kurzarbeit
- Aufstellung der Zeitguthaben jedes einzelnen betroffenen Mitarbeiters oder Erklärung, dass keine Zeitguthaben mehr vorhanden sind.
- Aufstellung der Resturlaubsansprüche (soweit noch vorhanden) oder Erklärung, dass kein Resturlaub mehr vorhanden sind. Resturlaube aus dem Vorjahr müssen vor Antritt der Kurzarbeit vollständig abgebaut sein!
- Lage und Verteilung der geplanten Arbeitszeit (Arbeitszeitverteilung Mo Di Mi Do Fr = Std./Wo)
Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem erstmalig kurzgearbeitet werden soll, bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein.Wo reiche ich die Anzeige samt erforderlichen Anlagen bei der Agentur für Arbeit ein?
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.Arbeitsagenturbezirk Regensburg:
Per Post an: Agentur für Arbeit Regensburg, 93012 Regensburg
Per Mail an: regensburg.032-OS@arbeitsagentur.de
Per eService: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal Die dafür notwendige Benutzerkennung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeberservice oder unter Tel: 0800 4 5555 20
Per Kurzarbeit-AppArbeitsagenturbezirk Weiden:
Per Post an: Agentur für Weiden, Weigelstr. 24, 92637 Weiden
Per Mail an: Nuernberg.032-OS@arbeitsagentur.de
Per eService: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal Die dafür notwendige Benutzerkennung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeberservice oder unter Tel: 0800 4 5555 20
Per Kurzarbeit-AppArbeitsagenturbezirk Schwandorf:
Per Mail an: Nuernberg.032-OS@arbeitsagentur.de
Per eService: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal Die dafür notwendige Benutzerkennung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeberservice oder unter Tel: 0800 4 5555 20
Per Kurzarbeit-AppWas passiert nach der Anzeige des Kurzarbeitergeldes bei der Arbeitsagentur?
Nach Einreichung der Anzeige erhält der Arbeitgeber eine Grundsatzentscheidung von der Agentur für Arbeit. Wird diesem entsprochen, kann der Arbeitgeber den Ausfall berechnen. Vom Arbeitgeber wird das Entgelt für die geleisteten Arbeitsstunden sowie der Ausfall der nicht geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Mit einem Leistungsantrag und den Abrechnungslisten sind die Ausfälle und Entgelte aller betroffenen Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Bitte beachten Sie, dass Sie für jeden Kalendermonat einzeln Abrechnungsanträge stellen müssen und die Auszahlung des KUG immer unter Vorbehalt erfolgt.Achtung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet der Agentur für Arbeit jede Personalveränderung umgehend mitzuteilen. Dies gilt uneingeschränkt für alle Arten der Beschäftigung (sozialversicherungspflichtig oder -frei)! Dies gilt auch für andere Änderungen im Unternehmen in Zusammenhang mit der Kurzarbeit. Kennzeichnen Sie veränderte Angaben bitte als Korrekturen in der Abrechnungsliste. Markieren Sie auch den dazugehörigen Kurz-Antrag als „Korrektur-Antrag“.Wie kommuniziere ich die Kurzarbeit an die Mitarbeiter*innen?
Vor der Anzeige der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur ist die Information der betroffenen Mitarbeiter*innen zu Regelungen bezüglich der Arbeitszeit und der voraussichtlichen Dauer der Kurzarbeit notwendig. Die dazu mit den Mitarbeitern getroffenen (schriftlichen) Vereinbarungen sind der Arbeitsagentur vorzulegen. Bitte verwenden Sie für eine neue Anzeige des Arbeitsausfalls nur ausführliche Mitarbeiter-Einverständniserklärungen als Ergänzung zum Arbeitsvertrag. Die von der BA im Krisenzeitraum empfohlene Kurzversion aus dem Frühjahr 2020 wird von den Arbeitsgerichten teils kritisch gesehen. - Azubis/Anspruchsberechtigte/Höhe/Dauer
Kann das KUG aufgrund erhöhter Energiepreise (z.B. für Gas oder andere Energieträger) und einer deswegen beabsichtigten Reduktion der Produktion gewährt werden?Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließlich wegen Preissteigerungen bei Energieträgern, ist nicht möglich. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Preissteigerungen stellen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar, da es sich hierbei um ein übliches, allgemeines Marktrisiko handelt. Daher sind Preissteigerungen nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts anzusehen, das die Ausführung der Arbeit in einem Betrieb, wie zum Beispiel in Folge eines Brandes, vorübergehend teilweise oder ganz unmöglich machten.Ist der Bezug von KUG möglich, falls es zu Engpässen bei der Versorgung mit Energieträgern (z.B. Gas) und daraus resultierenden Arbeitsausfällen kommen sollte?Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf allgemeinen wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Sollte es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gas kommen, die regulierende staatliche Maßnahmen der Belieferung mit Gas durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, können diese als unabwendbares Ereignis für einen Arbeitsausfall anerkannt werden (vgl. § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III), wenn der Betrieb unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen betroffen ist. In der Anzeige der Kurzarbeit muss dazu dargelegt werden, wie die Auswirkungen im Betrieb sind und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht (z. B. welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Sollten die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt sein, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.Wie werden Teilzeitbeschäftigte und Minijobber behandelt?Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Gekündigte, Rentner*innen und Bezieher*innen von Krankengeld.Kann Kurzarbeitergeld gewährt werden, wenn es in Folge des Ukraine-Kriegs zu Arbeitsausfällen kommt?Wenn aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Absatzmärkte wegfallen oder beispielsweise wegen ausbleibender Vorleistungs- oder Rohstofflieferungen die Produktion gehemmt wird, kann Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.Was ist mit ausländischen MitarbeiterN?Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen. Zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 98 SGB III muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsausfalls sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein und das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein.Gibt es Kurzarbeitergeld für Betriebsstätten im Ausland?Deutsche Unternehmen, die im Ausland eine Betriebsstätte mit deutschen Beschäftigten unterhalten und im Inland Kurzarbeit angezeigt haben, können für die Beschäftigten der Betriebsstätte im Ausland kein Kurzarbeitergeld bekommen.Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, kann erst nach einem Arbeitsaufall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen Kurzarbeitergeld beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.Achtung: Die Berufsschultage zählen bei der Berechnung nicht mit. Während der gesamten Berufsschulzeit haben Auszubildende Anspruch auf ihre Ausbildungsvergütung. Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Im Anschluss daran kann – in Abstimmung mit der Arbeitsagentur – Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Darüber hinaus kann Kurzarbeitergeld ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.Achtung: Sie haben die Kurzarbeit mindestens drei Monate unterbrochen? Dann gilt bei einer Neuaufnahme der Kurzarbeit wieder die 6-Wochen-Frist, in der das volle Azubi-Gehalt bezahlt werden muss!Können Selbständige Kurzarbeitergeld beziehen?Nein, Selbständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Wenn diese keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.Muss ich für meinen gesamten Betrieb Kurzarbeit beantragen?Kurzarbeit kann für den Gesamtbetrieb oder für einzelne Abteilungen bzw. Mitarbeitergruppen angezeigt werden. Bitte beachten Sie aber den Gleichbehandungsgrundsatz! Für eine eventuelle Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen innerhalb einer Tätigkeitsgruppe muss es einen begründbaren sachlichen Grund geben.Wie erfolgt die Berechnung der Kurzarbeitergeldes?Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht grundsätzlich der des Arbeitslosengeldes, es beträgt bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit („Kurzarbeit null“) allgemein 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer*innen mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht dementsprechend nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hierWie lange kann die Förderung bezogen werden?Kurzarbeitergeld kann normalerweise nur für 12 Monate bezogen werden. Unterbrechungen der Kurzarbeit von mindestens einem Monat können die Bezugsfrist verlängern.Achtung: Erst das Ergebnis der Abschlussprüfung (in der Regel innerhalb von 7 Monaten nach Ende des KUG-Bezugs) führt zu einer endgültigen Entscheidung und damit einem rechtssicheren Abschluss des Leistungsfalls. Ohne dieser Abschlussprüfung gilt die Zahlung des Kurzarbeitergeldes nur unter Vorbehalt und es kann zu Nachforderungen kommen. - Urlaub / Überstunden / Krankenstand
Müssen Urlaub und Überstunden vorher abgebaut werden?Zur Vermeidung des Arbeitsausfalles kann die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Grundsätzlich kann aber vom Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer*innen nicht gefordert werden. Sofern jedoch der Urlaub z.B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, und von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden soll, liegt insoweit vermeidbarer Arbeitsausfall vor. Urlaub der nicht verplant ist soll eingebracht werden, Arbeitnehmer*innen werden aber nicht zu deren Ungunsten von der Arbeitsagentur dazu gezwungen. Wir raten - soweit möglich - eine ganzjährige Urlaubsplanung unabhängig vom Kurzarbeitergeld zu machen. Eine solche Planung muss nicht bei der Arbeitsagentur eingereicht werden, das Vorhalten und die Abgabe auf Aufforderung reichen aus.ArbeitszeitguthabenSeit dem 1.Juli 2023 müssen – abhängig von Arbeitszeitvereinbarungen – auch wieder Minusstunden vorab eingebracht werden. Ausnahmen bestehen z.B. für angesparte Stunden zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit oder ein Arbeitszeitguthaben, das länger als ein Jahr unverändert besteht.Was ist mit geplantem Urlaub in Kurzarbeit?Geplanter Urlaub aufgrund einer Urlaubsliste, eines Urlaubsplans oder von Betriebsferien ist während der Kurzarbeit auch anzutreten, soweit es nicht zu Änderungen bei der ursprünglichen Planung kommt. Dies ist von Vorteil für die Arbeitnehmer, da sie Urlaubsentgelt erhalten, das höher ist als das Kurzarbeitergeld. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit eintreten, bleiben bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.Kann der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter in der Kurzarbeit gekürzt werden?Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.11.2021 ein Urteil zum Thema “Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null” gefällt: Kurzarbeiter mit tageweisem Arbeitsausfall müssen nach mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Siehe dazu die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts sowie das Urteil. Das gelte bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Entschließt sich der Arbeitgeber in Fällen, in denen arbeitsrechtliche Regelungen über die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub dem nicht entgegenstehen, für eine solche Kürzung, hat dies Auswirkungen auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes der bzw. des jeweiligen Beschäftigten. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit in geeigneter Form anzuzeigen (Mitteilung der Kürzung und Einreichung geänderter Arbeitszeitnachweise). Stellt die Agentur für Arbeit nach Prüfung des Sachverhaltes fest, dass eine Korrektur des bewilligten Kurzarbeitergeldes erforderlich ist, wird sie dies veranlassen.Das Bundesarbeitsgericht folgte mit dem Urteil seiner Linie seit 2019, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Es bestätigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und verwies zudem auf ein bestehendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Thema.Rechenexempel für Teilzeitbeschäftigte:
Komplizierter wurde der entschiedene Fall dadurch, dass die Klägerin nur in Teilzeit beschäftigt war, nämlich an drei Tagen pro Woche. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Wegen der Pandemie war sie in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit, im November und
Dezember arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen. Die Arbeitgeberin bezifferte daraufhin den Jahresurlaub auf 11,5 Arbeitstage.Gibt es Kurzarbeitergeld für kranke Mitarbeiter?Fall 1: Krankheit beginnt während der Kurzarbeit: Als Arbeitgeber können Sie Kurzarbeitergeld für Beschäftigte erhalten, die während des Anspruchszeitraums krank werden.Beispiel:Kurzarbeit wurde am 16.03.2020 angezeigt. Dieser Tag war auch der erste Tag der Kurzarbeit. Die Arbeitsunfähigkeit trat am 10.03.2020 ein. Die Arbeitsunfähigkeit begann also im Anspruchszeitraum des Kalendermontags, die Arbeitsunfähigkeit war also während des Bezugs von Kurzarbeit eingetreten. Die Zuständigkeit für die Kurzarbeitergeld-Leistungsfortzahlung liegt bei der Agentur für Arbeit.Fall 2: Beschäftigte, die vor Einführung der Kurzarbeit arbeitsunfähig wurden – also vor dem ersten Monat, für den Kurzarbeit angemeldet (angezeigt) wurde.Beispiel:Kurzarbeit wurde am 16.03.2020 angezeigt. Dieser Tag war auch der erste Tag der Kurzarbeit. Die Arbeitsunfähigkeit trat am 10.02.2020 ein. Der Anspruch auf Kurzarbeit begann am 01.03.2020, die Arbeitsunfähigkeit ist daher vor der Kurzarbeit eingetreten. Personen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums (im Beispiel: März 2020) erkranken, haben für ausgefallene Stunden Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Als Arbeitgeber können Sie diesen Betrag von der zuständigen Krankenkasse erstattet bekommen. - Hinzuverdienst / Aufstockung / Weiterbildung
Dürfen Mitarbeiter in Kurzarbeit hinzuverdienen?Grundsätzlich müssen Beschäftigte, die während der Kurzarbeit einen weitere Beschäftigung aufnehmen, sich ihren Verdienst auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, da er das Istentgelt erhöht.Wenn ein Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstockt, ist dieser Betrag dann a) steuerpflichtig und b) sozialabgabenpflichtig?a) Ja, lohnsteuerrechtlich liegt in dem Zuschuss grundsätzlich ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser ist wie bisheriger Lohn abzurechnen.b) Beitragspflicht besteht für den Zuschuss nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Istentgelt übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.Kann während der Kurzarbeit eine Weiterbildung gefördert werden?Fall 1: Die Weiterbildung wurde bereits vor der Kurzarbeit begonnenDie Weiterbildung muss nicht zwingend während KUG unterbrochen werden. Die Arbeitsagentur prüft im Einzelfall eine mögliche Bezuschussung.Fall 2: Die Weiterbildung wird in der KUG-Zeit durchgeführtBefristet bis 31. Juli 2024 wird unter bestimmten Voraussetzungen pauschaliert 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet und ein Zuschuss zu den Lehrgangskosten gewährt (§106a SGB III).Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz durchgeführt wird. Mehr Informationen der Arbeitsagentur finden Sie hier.
- Versicherung / Kündigung / Neueinstellung
Wie beeinflussen sich Kurzarbeit und Kündigung?
Die Kurzarbeit schließt eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus (dies gilt auch für Betriebsaufgabe). Hierfür muss die Beschäftigungsmöglichkeit auf Dauer entfallen. Es müssen weitere Gründe für den Arbeitsausfall entstehen als jene, die die Kurzarbeit gerechtfertigt haben. Es sind also neue Umstände eingetreten, die den zuerst prognostizierten vorübergehenden Arbeitsausfall übersteigen und sich auf Dauer auswirken. Das Kurzarbeitergeld wird im Fall einer Kündigung nicht mehr gezahlt – wenn konkrete Umsetzungsmaßnahmen für eine Personalabbau getroffen werden, entfällt die Grundlage für das Kurzarbeitergeld. Ausschlaggebend hierfür ist der Zugang der Kündigung! Die gesetzlichen Regelungen der Kündigung sind einzuhalten.Können während KUG Neueinstellungen vorgenommen werden?
Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten benötigen Betriebe neue Mitarbeiter, zum Beispiel aufgrund von Personalfluktuation. Für Firmen, die Kurzarbeit beantragt haben, gibt es allerdings eine Besonderheit zu beachten. Denn vor der Einstellung muss die Agentur für Arbeit kontaktiert werden, die der Neueinstellung zustimmen muss. Das ist trotz Kurzarbeit dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Unternehmen eine Fachkraft fehlt, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist. Auch während angezeigter Kurzarbeit können Betriebe jederzeit neue Ausbildungsverträge schließen. Hier bedarf es keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit. Das gilt ebenso für den Fall, dass ein Auszubildender während der Lehrzeit aus einem anderen Betrieb übernommen wird.