Kurzarbeit

Informationen zum Kurzarbeitergeld

Für Unternehmen die z. B. aufgrund unterbrochener Lieferketten oder wegbrechender Absatzmärkte Kurzarbeit anmelden müssen, galt bis 30.06.2023 ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld. Wichtig war, dass Arbeitsausfälle auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Hier finden Sie einen Überblick zu den aktuellen Vorschriften.

Das Wichtigste im Überblick

Die Kurzarbeiterregelungen waren nur befristet bis 30.06.2023 entschärft:
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) bestand, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden konnte verzichtet werden 
  • Leiharbeitnehmer hatten nur zeitlich befristet Anspruch auf KUG – vom 01. Oktober 2022 bis 30.06.2023 und können seit dem 01.07.2023 nun kein KUG mehr beziehen
Diese Zugangserleichterungen umfassten auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonativen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge wurden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Achtung: Die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld liefen endgültig zum 30.06.2023 aus. Für Neuanträge und evtl. auch für bestehende KUG-Bezieher gelten seit dem 1.7.2023 wieder die ursprünglichen KUG-Voraussetzungen! Die aktuellsten Informationen dazu finden Sie auch bei der Arbeitsagentur.
Wir stellen die Informationen zu den erleichterten KUG-Regelungen weiterhin für Sie zur Verfügung, da Sie diese evtl. für eine Abschlussprüfung durch die Arbeitsagentur benötigen.
Wenn Sie eine neue KUG-Anzeige stellen möchten, gelten die ursprünglichen Regelungen. Diese finden Sie unter dem angegebenen Link zur Arbeitsagentur!
Die Anzeige über Kurzarbeit sowie die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes können online oder schriftlich eingereicht werden. Achten Sie darauf, dass Sie eine aktuelle Vereinbarung zur Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern oder Betriebsräten vorab treffen müssen. Sofern Sie die Kurzarbeit mindestens drei Monate unterbrochen haben, müssen Sie eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur stellen!
Das Kurzarbeitergeld wird in folgenden Fällen bezahlt:
  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur
Darüber hinaus gelten die Regelungen zum Kurzarbeitergeld z. B. zu den Regelvoraussetzungen oder der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Ansprechpartner für den Erhalt des Kurzarbeitergeldes sind die Arbeitsagenturen vor Ort.
Wichtig:
  1. Unternehmer sollten zuerst überprüfen, ob bereits eine Rechtsgrundlage für Kurzarbeit mit entsprechender Entgeltkürzung besteht. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit kann z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag geregelt sein.
  2. Zunächst muss die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit mit dem zugehörigen Formular angezeigt werden, bevor im zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
  3. Achtung: Sie haben Ihre Kurzarbeit mindestens drei Monate unterbrochen? Dann müssen Sie eine neue KUG-Anzeige bei der Arbeitsagentur einreichen.

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