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Finanzanlagenvermittler

IHK als Erlaubnis- und Registrierungsstelle für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO

Die IHKs sind seit dem 01.01.2013 für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Finanzanlagenvermittler nach §§ 34f, 11a der Gewerbeordnung (GewO) zuständig.
Die IHK für München und Oberbayern hat im Rahmen einer Verbundlösung in Bayern als zuständige Erlaubnis- und Registrierungsstelle die Umsetzung der Aufgabe übernommen. Von der bayerischen Verbundlösung ausgenommen ist nur der Kammerbezirk Aschaffenburg. 

Was regelt das Gesetz?

Einer Erlaubnis nach § 34f GewO bedarf, wer gewerbsmäßig im Umfang der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG)
  • Anteile einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaft, zugelassene ausländische Investmentanteile,
  • geschlossene Fonds oder
  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vermittelt oder Beratungsdienstleistungen hierzu erbringt
Neben dem Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse muss der Antragsteller nun zusätzlich den Nachweis über das Bestehen einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und einen Sachkundenachweis führen.
Darüber hinaus müssen sich aktiv am Markt tätige Vermittler in ein öffentlich zugängliches, internetbasiertes Vermittlerregister eintragen lassen. Auch Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung der Vermögensanlagen mitwirken, müssen im Unterschied zu den die Versicherungsvermittler betreffenden Regelungen sachkundig sein und im Vermittlerregister eingetragen werden.
Die Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) enthält konkretisierende Bestimmungen zur Durchführung der Sachkundeprüfung, zu den als ausreichende Sachkunde anerkannten Qualifikationen sowie zu den in Anlehnung an das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) entwickelten Berufspflichten wie z. B. Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten. 
Weiterführende Informationen, insbesondere zu den Einzelheiten des Verfahrens und den Möglichkeiten, den Sachkundenachweis zu führen, finden Sie unter „Weitere Informationen“. Die Antragsformulare finden Sie auf der Website der IHK München zum Download.

Änderungen durch das erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG)

Seit dem 31. Dezember 2016 ist die Vermittlung von oder die Beratung zu Vermögensanlagen und geschlossenen Investmentvermögen auf dem Zweitmarkt auf der Grundlage einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO nicht mehr zulässig. Hierfür wird eine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 32 KWG benötigt.
Das FiMaNoG hat mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 auch das Vermögensanlagengesetz geändert. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch Direktinvestments in Sachgüter (z. B. Beteiligungen am Erwerb einzelner Container), bei welchen der Rückerwerb der Anlage vom Willen des Anbieters oder eines Dritten abhängt, nur noch von Finanzanlagenvermittlern mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO vermittelt werden dürfen.