Fachthemen

Nagelstudio

Die neue Rechtslage nach § 18 Abs. 2 HwO

Stand: Oktober 2025
Auswirkungen auf Make-Up-Artist und Nagelstudios

1. Ausgangslage

Bislang wurden Nagelstudios und Tätigkeiten wie Maniküre oder Nageldesign rechtlich nicht als Handwerk oder handwerksähnliche Tätigkeit eingestuft, sondern dem Bereich „sonstige Dienstleistungen“ zugeordnet. Die Gerichte stuften diese Tätigkeiten als „minderhandwerklich“ ein. Die Gewerbetreibenden waren daher Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK), nicht der Handwerkskammer (HWK).

2. Gesetzesänderung und Grund

Zum 9. April 2025 ist eine Änderung des § 18 Abs. 2 HwO in Kraft getreten:
Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe wie das Kosmetikerhandwerk gilt § 1 Abs. 2 HwO nicht mehr. Entscheidend ist jetzt, ob die Tätigkeit in der Anlage B, Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerke) oder Abschnitt 2 (handwerksähnliche Gewerbe) der HwO aufgeführt ist, also etwa als „Kosmetiker“. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um eine „wesentliche“ oder „unwesentliche“ Tätigkeit oder einen nur „minderhandwerklichen Charakter“ handelt.

3. Was ändert sich für Nagelstudios?

Nagelstudios und ähnliche Betriebe (Nageldesign, Maniküre, Make-up-Artists), deren Tätigkeiten dem Berufsbild der Kosmetiker zugeordnet werden können, gehören künftig rechtlich zum zulassungsfreien Handwerk der Kosmetiker.
Diese Betriebe müssen sich künftig typischerweise bei der Handwerkskammer (HWK) melden und können (bzw. müssen) dort eingetragen werden.
Die Einordnung als Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe hängt davon ab, ob die Haupttätigkeit einem in der HwO genannten Beruf entspricht. Für Nagelstudios ist dies in aller Regel der Fall.

4. Praxis und Übergangsregelung

Die Umstellung betrifft nur neue Betriebe oder Bestandsbetriebe, die ihr Gewerbe ummelden oder ausdrücklich die HWK-Mitgliedschaft wünschen. Bestehende IHK-Mitglieder werden nicht automatisch umgemeldet. Für bestehende Betriebe wird empfohlen, sich frühzeitig bei der HWK oder IHK individuell beraten zu lassen, sollte es zu Unklarheiten kommen.

5. Ab wann gilt das?

Die Änderung gilt ab Inkrafttreten der Neuregelung am 9. April 2025. Ab diesem Datum ist die neue Einordnung rechtlich verbindlich.

6. Fazit

Nagelstudios fallen ab 9. April 2025 grundsätzlich wieder unter das zulassungsfreie Handwerk „Kosmetiker“ und damit in die Zuständigkeit der Handwerkskammer. Die frühere Sonderstellung (keine Eintragungspflicht, Minderhandwerk) entfällt. Die Mit-gliedschaft richtet sich jetzt nach der Haupttätigkeit. Für Bestandsbetriebe besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf, solange keine Gewerbeummeldung erfolgt.

Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.