Fachthemen

Handwerk und Reisegewerbe


Stand: Oktober 2025

1. Reisegewerbe

Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet zwischen verschiedenen Gewerbearten (stehendes Gewerbe, Reisegewerbe, Marktgewerbe etc.). In der Regel findet die Gewerbeausübung im Rahmen eines stehenden Gewerbes statt. Beispiele sind etwa der Handy-Shop oder die Kfz-Werkstatt. In der Praxis entstehen die meisten Abgrenzungsprobleme zwischen dem stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe, wenn es um handwerkliche Tätigkeiten geht.
Der grundsätzliche Unterschied zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe ist, wie der Gewerbetreibende seinen Auftrag erhält: Im Reisegewerbe muss die Initiative zur Erbringung der Leistung eindeutig vom Anbietenden ausgehen. Er muss die potenziellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen. Der Reisegewerbetreibende muss grundsätzlich auch in der Lage sein, die Leistung, mit der er beauftragt wird, sofort zu erbringen. Allerdings darf er dazu vorbereitende Tätigkeiten, wie z. B. Aufmaß, getrennt vom eigentlichen Auftrag ausführen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es bei den zunehmend komplexen Abläufen in Handwerk und Gewerbe nur noch einen schmalen Bereich geben kann, in dem sich eine Reisegewerbetätigkeit überhaupt anbietet (s. für den Bereich Handwerk: Bundesverfassungsgericht vom 27.09.2000 - Az.: 1 BvR 2176/98).
Es stellt sich also die Frage, ob eine Leistungserbringung im Reisegewerbe in größerem Umfang überhaupt möglich ist. Nach dem Bundesverfassungsgericht kann es sich grundsätzlich nur um „Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden“ handeln. Damit wird der Bereich einer reisegewerblichen Handwerkstätigkeit zutreffend eng gesehen. Gleichwohl kann es nach Ansicht der Richter auch einmal sein, dass die gesamte Kunstfertigkeit zur Anwendung gelangt. Dies wird dann aber eher die Ausnahme sein.
Achtung: Die Erbringung mobiler Dienstleistungen ist nicht zwingend Reisegewerbe.
Ein mobiler Friseur, der seine Leistungen z. B. regelmäßig zu bestimmten angekündigten Zeiten in einem Altersheim anbietet und bei dem man ggfs. sogar Termine ausmachen kann, ist kein Friseur im Reisegewerbe.

2. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausübung des Reisegewerbes ist in der Regel der Besitz einer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte wird auf Antrag ausgestellt, wenn der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nachweisen kann. Vorzulegen sind hierzu etwa Bescheinigung des Finanzamts, Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Die Reisegewerbekarte kann durch die zuständige Behörde inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig (§ 55 Abs. 3 GewO). Eine solche Beschränkung wird in der Regel dann erforderlich sein, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die im stehenden Gewerbe wegen Gefahrgeneigtheit oder aus Verbraucherschutzgründen einer Berufszulassungsreglementierung unterliegen.
Unabhängig von den allgemeinen Abgrenzungsfragen schließt der Gesetzgeber für bestimmte Tätigkeiten die Leistungserbringung im Reisegewerbe aus (§ 56 GewO). Beispiele sind der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern oder elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte.

3. Betriebsstätte

Nach § 55 Abs. 1 GewO kann Reisegewerbe auch ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende eine Werkstatt hat, die er für die Ausführung der vorbereitenden Tätigkeiten (s. o.) verwendet.
Ist die Werkstatt jedoch „Anlaufstelle“ auch für Kunden und ihre Aufträge, handelt es sich um ein stehendes Gewerbe, für das die Mitgliedschaft bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer erforderlich ist.

4. Werbung

Die eingeschränkten Möglichkeiten des Reisegewerbetreibenden, Aufträge zu akquirieren, wirkt sich auch auf die Werbung aus. Ein Reisegewerbetreibender setzt sich nämlich ggf. dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Werbung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aus, soweit die Werbung suggeriert, er betreibe ein stehendes Gewerbe. Nicht erlaubt ist daher die Werbung eines Reisegewerbetreibenden, die Angaben zu Anschrift, Tele-fon- und E-Mail-Anschluss beinhaltet und so das Interesse potenzieller Auftraggeber auf sich zieht. Dies ist ausschließlich denjenigen vorbehalten, die ein ordnungsgemäß angemeldetes stehendes Gewerbe betreiben.

5. Folgeaufträge

Ein Sonderproblem stellen Folgeaufträge dar. Man wird hier regelmäßig darauf abstellen müssen, von wem die Initiative ausgeht. Schlägt z. B. ein Zimmerer einen Dachstuhl auf und einige Zeit später beauftragt der Bauherr ihn, einen Carport zu errichten, handelt es sich nicht mehr um ein Reisegewerbe, sondern um ein stehendes Gewerbe, weil die Initiative nicht vom Gewerbetreibenden ausgegangen ist. Gleiches gilt im Friseurhandwerk: Kontaktiert der Kunde nach einem Besuch des Friseurs im Reisegewerbe diesen, um einen Folgetermin zu vereinbaren, handelt es sich nicht mehr um ein Reisegewerbe, sondern um ein stehendes Gewerbe.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gewerbetreibende die Schwelle zum stehenden Gewerbe nicht überschreiten darf. Daher ist in diesen Fällen im Zweifel davon auszugehen, dass ein stehendes Ge-werbe ausgeübt wird.

6. Besondere Vorschriften

Die Regelungen über das Reisegewerbe sind nicht nur für den Gewerbetreibenden selbst, sondern auch für seine Beschäftigten relevant. So kann die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 60 GewO).
Auch haben Reisegewerbetreibe teilweise ausdrücklich die Regelungen für das stehende Gewerbe zu beachten. Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die entsprechenden Vorschriften der GewO.

7. Rechtsprechung

  • OLG Thüringen, Beschluss vom 05.05.2015, Az.: – 2 U 41/15 –
    Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zu Werbemaßnahmen auf einem Plakat, auf dem eine bestimmten Straßenadresse sowie die Beschreibung diverser Handwerksleistungen aufgeführt sind, weil diese nur dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksmeister offenstehen, also zur Werbung für ein stehendes Gewerbe. Ein Reisegewerbetreibender verstößt auch gegen das UWG, wenn sein Geschäftspartner eine Werbemaßnahme durchführt, die beide Reisegewerbetreibende betrifft. Der Ausfüh-rende ist eine Hilfsperson für den anderen Reisegewerbetreibenden.
  • LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2011, – Az. 8 O 53/10 –
    Es liegt ein Verstoß gegen das UWG vor, wenn auf einem Baustellenschild, auf dem ein im Bau befindliches Giebeldach mit den Angaben "Bedachungen" sowie Namen und Telefonnummern von Reisegewerbetreibenden abgebildet ist, da dies eine Werbung für wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks darstellt. Es müsste ein klar verständlicher Hinweis vorhanden sein, der die reine Tätigkeit im Reisegewerbe für die Verkehrskreise verdeutlicht. Dasselbe gilt für eine Werbemaßnahme durch bedruckte Feuerzeuge.
  • OLG Thüringen, Urteil vom 26. November 2008, Az.: – 2 U 438/08 –
    Ein vergleichbarer Fall liegt vor bei der Kombination der Beschreibung von Leistungen ("Dacheindeckungen“) zusammen mit den Angaben zur Anschrift des Gewerbetreibenden sowie seinem Telefon- und E-Mail-Anschluss auf einem Werbeplakat.
  • LG Münster Urteil vom 14.03.2006, Az.: – 23 O 17/06 –
    Der Werbeflyer einer Friseurin mit ihren Kontaktdaten, Arbeitszeiten und einer Leistungsbeschreibung (Erbringung der Leistung beim Kunden) sowie Preisliste ist nach dem UWG nicht erlaubt.
  • OLG Frankfurt Urteil vom 03.12.2009, Az.: – 6 U 178/08 –
    Kein Verstoß gegen das UWG von einem Reisegewerbetreibenden, der auf der Startseite seines Internetauftritts deutlich macht, Dachdecker im Reisegewerbe zu sein und dies wiederholt auf seinen Internetseiten aufführt. Den Kunden, die bei ihm um Ange-bote zum Decken eines Daches nachsuchen, unterbreitet er kein Angebot, weil er hierzu als Reisegewerbetreibender nicht befugt ist. Das bedeutet, dass eine durch den Internetauftritt ausgelöste Irreführung sich nicht zum Nachteil der Wettbewerber auswirken kann, weil der Beklagte keine Dachdeckerleistungen in Folge von Kontakten zu Kunden erbringt, die aufgrund seines Internetauftritts entstanden sind.
  • LG Bochum, Urteil vom 19.12.2024 - I-12 O 49/24 – (GewArch 2025, 126 – 127)
    Bei Tätigkeiten wie dem Eindecken eines Daches wird sich ein Kunde regelmäßig veranlasst sehen, ein konkretes Angebot unterbreitet zu bekommen; ein solches überschreitet die Grenzen des Reisegewerbes.
  • OLG Karlsruhe 10.1.2024 - 6 U 28/23 – (GewArch 2024, 160 – 165)
    Gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO verstößt ein Friseurunternehmer, der mit seiner Werbung die Schwelle zum stehenden Gewerbe überschreitet, dessen Betrieb ihm mangels Ein-tragung in die Handwerksrolle verwehrt ist, indem er um die konkrete Kundennachfrage nach einem möglichen Friseurtermin nachsucht, insbesondere unter Einbeziehung eines Dienstleisters zur automatisierten Online-Vergabe von Terminen oder Angabe seiner Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

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