Fachthemen

Handwerk - Ein Überblick


Stand Januar 2026
Nicht nur Existenzgründer, sondern auch nichthandwerkliche Betriebe, die ihren Geschäftsgegenstand um neue Leistungsangebote erweitern wollen, stehen häufig vor der Frage, ob ihre Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und gegebenenfalls einer handwerklichen Qualifikation bedarf. Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die grundsätzliche Abgrenzung von
  • zulassungspflichtigem Handwerk
  • zulassungsfreiem Handwerk
  • handwerksähnlichem Gewerbe
  • zur Industrie- und Handelskammer gehörende Gewerbe
verschaffen. Damit soll Gewerbetreibenden die mitgliedschaftliche Zuordnung zu Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer erleichtert werden.
Grundsätzlich gilt für das zulassungspflichtige Handwerk, dass es im stehenden Gewerbe nur mit Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig ausgeübt werden darf. Ein Eintrag ist nur mit entsprechender Qualifikation, in der Regel dem Meisterbrief, möglich.

Unwesentliche Tätigkeiten

Der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle unterliegen im zulassungspflichtigen Handwerk nur solche Betriebe, die das Handwerk in Gänze oder wesentliche Tätigkeiten davon ausüben. Die Ausübung unwesentlicher Handwerkstätigkeiten unterliegt grundsätzlich nicht der Eintragungspflicht.
In § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) werden die sogenannten unwesentlichen Tätigkeiten definiert. Danach sind unwesentliche Tätigkeiten insbesondere solche, die
  • in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können oder
  • zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist oder
  • nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer minderhandwerklicher Tätigkeiten ist zulässig, soweit sie nicht insgesamt zu einer wesentlichen Tätigkeit werden (sog. Kumulierungsverbot).
Gemäß § 90 HwO sind Personen der Handwerkskammer zugehörig, die minderhandwerkliche Tätigkeiten ausüben und als Geselle eine personelle und sachliche Nähe zu einer entsprechenden handwerklichen Ausbildung haben.

Handwerksdefinition

Handwerk ist definiert als
  • zulassungspflichtiges Handwerk (§ 1 HwO) und
  • zulassungsfreies Handwerk (§ 18 HwO)

Zulassungspflichtige Handwerke

Die zulassungspflichtigen Handwerke finden sich in der Anlage A zur HwO (https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html). Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A) als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Das heißt, diese zulassungspflichtigen Handwerke bedürfen grundsätzlich der Meisterprüfung.

Alternativen zum Meister

Es sind auch alternative Wege in die Handwerksrolle durch den Gesetzgeber vorgesehen.

Ingenieur-, Techniker- und Industriemeisterabschlüsse

Ingenieure, Absolventen von Studiengängen mit technischer Ausrichtung und staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung sowie Industriemeister können mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, das dem Studien- oder dem Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Ein Praxisnachweis ist nicht erforderlich (§ 7 Abs. 2 HwO).

Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Handwerk - auch ohne den Nachweis einer formalen Ausbildung oder eines Studienabschlusses - ermöglichen.

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

Nach § 8 HwO erhält in Ausnahmefällen eine Ausnahmebewilligung, wer die zur selbstständigen Ausübung des zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist. Dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmegrund kann etwa vorliegen, wenn dem Antragsteller, der diese Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
  • aufgrund seines Alters (Richtwert ist ein Alter von 47 Jahren)
  • aufgrund der Meisterprüfung mindestens gleichwertiger Abschlüsse aus dem Nicht-EU/EWR-Ausland (Drittstaaten)
  • aufgrund einer kurzfristig möglichen Betriebsübernahme
das Ablegen der Meisterprüfung nicht zugemutet werden kann.

Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Staatsangehörige (§ 9 HwO)

Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten selbstständig ausüben. Nähere Einzelheiten regelt die EU/EWR-Handwerks-Verordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/eu_ewrhwv_2016/).

Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO

Eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für ein zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teiltätigkeiten davon erhält, wer bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, und die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann. Auch hier sind die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (Altgesellenregelung)

Altgesellen können ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, wenn sie eine entsprechende Abschlussprüfung und eine sechsjährige Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweisen können. Ausgenommen hiervon sind die Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke.

Betriebsleiterregelung § 7 Abs. 1 HwO

Alle Betriebe – unabhängig von ihrer Rechtsform – können, wenn der Inhaber die erforderliche Qualifikation nicht besitzt, eine ausübungsberechtigte Person als Betriebsleiter beschäftigen.

Zulassungsfreie Handwerke/handwerksähnliche Gewerbe

Bei der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ist kein Qualifikationsnachweis erforderlich. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Handwerkskammer. Die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe finden sich in den Anlagen B1 und B2 zur HwO (https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_b.html).
Um ein zulassungsfreies Handwerk handelt es sich bei einem Gewerbe, das handwerksmäßig betrieben wird (Abgrenzung zur industriellen Fertigung) und in der Anlage B, Abschnitt 1 zur HwO aufgeführt ist.
Ein handwerksähnliches Gewerbe liegt bei einer Tätigkeit vor, die handwerksähnlich betrieben wird (Abgrenzung zur industriellen Fertigung) und in der Anlage B, Abschnitt 2 zur HwO aufgeführt ist (s. Link oben).

Unerheblichkeitsgrenze für Nebenbetriebe

Nicht jeder Betrieb, der Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausübt, muss sich bei der Handwerkskammer in die Handwerksrolle eintragen lassen. Das Gesetz macht eine Ausnahme für diejenigen Unternehmen, bei denen in einem Nebenbetrieb nur handwerkliche Tätigkeiten in unerheblichem Umfang ausgeübt werden (§ 3 Abs. 1 HwO). Der Nebenbetrieb muss mit einem Hauptbetrieb wirtschaftlich oder technisch verbunden sein. Eine handwerkliche Tätigkeit ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt (ca. 1664 Stunden). Ausschlaggebend ist somit nur die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeittätigen.
Beispiel: Fahrradhandel (Hauptbetrieb) mit Zweiradwerkstatt als Nebenbetrieb

Hilfsbetriebe

Hilfsbetriebe, d. h. unselbstständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, können Leistungen an Dritte bewirken, die
  • in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
  • in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller i. S. d. Produkthaftungsgesetzes gilt.
  • Hersteller ist danach, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat oder wer sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Ferner gilt als Hersteller, wer ein Produkt zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich der EU bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. Damit können Hersteller und Importeure nunmehr die bei ihnen produzierten bzw. von ihnen eingeführten Produkte bei Dritten installieren, ohne dass eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen muss. Dies kann etwa für die Hersteller von Einbauküchen von besonderem Interesse sein, denn diese können bei Dritten auch installiert werden, ohne einen Meister für diese Aufgabe zu beschäftigen.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.