Recht aktuell

Werbung mit Umweltaussagen (EmpCo-Richtlinie)

Was ist erlaubte Werbung zur Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit von Produkten und Dienstleistungen? Wo und wie sind Umweltaussagen erlaubt und wann fängt verbotenes Greenwashing, das abgemahnt werden kann, an? Ab 27. September 2026 gelten die strengen Vorgaben der Empowering consumers Richtlinie der EU (EmpCo-RL) auch im deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Welche Nachhaltigkeitsregularien betreffen Ihr Unternehmen? Neben dieser Richtlinie können weitere regulatorische Anforderungen relevant sein. In unserem Nachhaltigkeitskompass haben wir die wichtigsten Nachhaltigkeitsregularien übersichtlich für Sie zusammengestellt.
Die Green Claims Richtlinie der EU, die weitere Vorgaben zur Grundlage von Werbung mit Umweltclaims machen würde (Zertifizierung und Verifizierung), liegt derzeit auf Eis.

1. Worum geht es?

Werbung mit Umweltaussagen zu Umweltfreundlichkeit, Klimafreundlichkeit, Nachhaltigkeit und Klimaneutralität steht in der Kritik. Verbraucherschutzorganisationen, aber auch manche Unternehmen, fordern von Politik und Gesetzgeber besseren Schutz vor Greenwashing. Einen Werbevorteil soll nur haben, wer mit seinen Produkten und Dienstleistungen nachweisbar positiv auf die Umwelt einwirkt.
Mit zwei Vorhaben will die EU Greenwashing, Irreführung von Verbrauchern mit Umweltaussagen und Wettbewerbsverzerrung verhindern. Außerdem sollen Hersteller und Verbraucher stärker auf die Langlebigkeit von Produkten achten:
  • Empowering consumers Richtlinie, EmpCo-Richtlinie, in nationales Recht umgesetzt und ab 27.09.2026 anzuwenden. Die nationale Umsetzung (Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb) wurde am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Green Claims Richtlinie (soll darüber hinaus die Kontrolle von Umweltwerbung vor deren Werbeschaltung einführen, liegt aber derzeit auf Eis und wurde noch nicht verabschiedet).

Im Einzelnen

Am 17. Januar 2024 hat das europäische Parlament die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den Grünen Wandel genehmigt. Zeitpunkt des Inkrafttretens war der 26.03.2024. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben in das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eingefügt. Diese gelten überwiegend ab dem 27.09.2026.
In der Werbung ab September 2026 ist klar verboten:
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem
  • allgemeine Umweltaussagen, also solche, die nicht spezifiziert/erklärt werden
  • Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt
  • Werbung mit der Kompensation von Treibhausemissionen
  • Social Washing
  • Werbung mit pauschalen künftigen Umweltleistungen

2. Was gilt bei Werbung mit Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern?

  • Umweltaussagen müssen spezifiziert werden. Wer sich dafür entscheidet mit Umweltaussagen zu werben und insbesondere Verbraucher anzusprechen, muss Angaben dazu machen, wie die Aussage gemeint ist und wie sie zu verstehen ist.
  • Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“, „klimaschonend“, „klimafreundlich“, „grün“, „Bio“, „umweltschonend“, „Gut für die Natur“, etc. sind verboten.
  • Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden verwenden, wenn ihnen ein Zertifizierungsverfahren zugrunde liegt oder sie von staatlichen Stellen anerkannt wurden (Beispiel: Grüner Knopf oder Blauer Engel).
    Als unzulässige, weil nicht belegte, „Nachhaltigkeitssiegel“ können dann auch Bildgestaltungen in der Werbung gelten, die vom Verbraucher als freiwilliges Qualitätssiegel verstanden werden, weil naturbezogenen Bildelemente (Wassertropfen, Blätter, etc.) mit Aussagen zur Nachhaltigkeit kombiniert werden. Das kann auch Marken oder Logos betreffen, die Unternehmen zu Werbezwecken selbst gestaltet haben.
  • Eine belegbare anerkannte hervorragende Umweltleistung darf kommuniziert werden (Beispiel: Energieeffizienzklasse A gilt als energieeffizient).
Praktische Herausforderung für Unternehmen wird der Spagat zwischen Informationspflichten zur ausreichenden Spezifizierung einer Umweltaussage und dem Raum, den das verwendete Medium bietet, sein (Beispiel: Printanzeige, Verpackung, Website – es steht unterschiedlich viel Platz zur Verfügung).
Im Zweifel gilt dann immer, dass die Vorschriften über das Verbot von allgemeinen Umweltaussagen sehr streng auszulegen sind. Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass das Ziel „Einschränkung von Umweltwerbung“ ganz klar die Idee „Einräumung von Spielräumen“ überwiegt.
Es gibt weder Übergangs- noch Abverkaufsfristen. Entscheidend ist auch nicht, wann ein Produkt, eine Verpackung etc. in Verkehr gebracht wurde.
Entsprechend erteilt die EU-Kommission in FAQ beispielsweise auch einer „Flucht in die Marke“ oder Firmierung mit unbelegten Umweltaussagen eine Absage. Leider gibt es die FAQ derzeit nur in englischer Sprache.

3. Folgen eines Verstoßes

Unternehmen, die irreführende Umweltaussagen tätigen, müssen mit zivilrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen rechnen, zudem können sie zur Schadensersatzleistung verpflichtet werden. Dies erfolgt entweder über Abmahnungen (z. B. von Mitbewerbern oder qualifizierten Verbraucherverbänden) oder auf dem Klageweg. Es ist damit zu rechnen, dass Verbraucherschutzverbände ab 27. September 2026 unzulässige Umweltaussagen im großen Stil abmahnen werden. Werden z. B. von Mitbewerbern Rechtsanwälte für die Abmahnung beauftragt, kommt dies die Unternehmen oft teuer zu stehen. Die Einordnung als unlautere Geschäftspraktik kann auch zu Reputationsverlust und weiteren wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen.

4. Handlungsempfehlungen

Es ist zu beobachten, dass der Gesetzgeber bei Umweltwerbung Unternehmen disziplinieren will von „Emotionen“ auf „Fakten“ umzustellen.
Das Verbot allgemeiner Umweltaussagen trifft alle Unternehmen, egal ob Produkte verkauft oder Dienstleistungen angeboten werden. Auch ein Hotel, das mit Nachhaltigkeit wirbt, fällt in den Anwendungsbereich.
Prüfen Sie alle Kanäle auf unzulässige Umweltaussagen und entfernen Sie diese im Zweifel, wenn sie nicht unmittelbar erläutert werden. Dies betrifft alle Medien, in denen solche Umweltaussagen getroffen werden können: Website, Onlineshop, Produktpräsentation (auch Fotos), Verpackung, öffentliche Berichte, Logo, Label, Social Media-Kanäle, Flyer, Broschüren, Kataloge etc. Selbst wenn diese Aussagen in der Vergangenheit zulässig waren und schon einige Zeit zurückliegen, sollten sie entfernt werden, sofern sie öffentlich auffindbar sind, wie z. B. in Social Media-Kanälen.
Es gelten keine Übergangs- oder Abverkaufsfristen; es wird auch nicht darauf abgestellt, wann die Ware z. B. produziert oder in Verkehr gebracht wurde. Entscheidend ist, dass nicht mehr mit allgemeinen Umweltaussagen geworben werden darf, unabhängig davon, wann sie getroffen wurden.
Wenn Sie mit Umweltaussagen weiter werben möchten, müssen diese spezifiziert werden; außerdem sollten Sie über entsprechende Nachweise verfügen.
Beispiel: Ein Unternehmen wirbt mit „Wir sind nachhaltig und klimaneutral“.
Diese Aussage ist als allgemeine Umweltaussage nicht mehr zulässig. Eine zulässige Spezifizierung könnte lauten: „100 % unseres Stroms stammt aus erneuerbaren Energien.“ Durch entsprechende Unterlagen des Stromanbieters kann eine solche Aussage auch leicht nachgewiesen werden.
Nur staatlich anerkannte Nachhaltigkeitssiegel oder solche, die mit einem Zertifizierungssystem hinterlegt sind, dürfen noch genutzt werden. Marken, Logos und Firmennamen müssen auf einen möglichen umweltbezogenen Aussagegehalt gecheckt und gegebenenfalls angepasst oder in der Kommunikation, die sich auch an Verbraucher richtet oder bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese sich davon angesprochen fühlen, nur so verwendet werden, dass sie nicht als Werbeaussage verstanden werden können.
Daten, Fakten, Informationen zum eigenen Umweltengagement, mit dem man Umweltaussagen in der Werbung und beim Marketing spezifizieren und nachweisen kann, sollten gepflegt und bereitgehalten werden.

5. Veranstaltungshinweis

Zu diesem Thema bietet die IHK Regensburg für ihre Mitgliedsunternehmen am Mittwoch, 14. Oktober 2026 von 10.00 bis 11.30 Uhr ein Webinar an. Melden Sie sich an und informieren Sie sich.

6. Green Claims Richtlinie

Für alle, die befürchtet haben, dass neue EU-Bürokratie durch Verifizierungsverfahren und teure Zertifizierung durch die Green Claims Richtlinie den Wettbewerb verzerrt, weil insbesondere innovative, kleine und auf dem Markt neue Anbieter sich diese Verfahren gar nicht für ihre Produkte leisten können, gibt es im Moment gute Nachrichten: Derzeit liegt die Green Claims Richtlinie auf Eis und wurde nicht verabschiedet.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.