Recht

Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Regensburg

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung, wenn die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, die auf das Schiedsgericht oder die Schiedsordnung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim (IHK) Bezug nimmt.

§ 2 Verweisung an den SGH

Haben die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der IHK Bezug nimmt, so finden die Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. Das Verfahren wird durch den SGH administriert.

§ 3 Schiedsort

Abweichend von § 16 der SGH-Schiedsregeln ist der Schiedsort Regensburg, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

§ 4 Kommunikation

  1. Diese Schiedsgerichtsordnung verpflichtet die Parteien zur Nutzung der Verfahrensmanagementplattform des SGH. Schriftsätze und Erklärungen sind von den Parteien ausschließlich über die digitale Verfahrensmanagementplattform an den SGH zu richten.
  2. Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sorgen für die Einhaltung der Technikvorgaben des SGH.

§ 5 Benennung von Schiedsrichtern durch den Präsidenten

Schiedsrichter werden in den in § 9 und § 13 Abs. 1 der SGH-Schiedsregeln genannten Fällen nicht vom SGH, sondern vom Präsidenten der IHK benannt. Der Präsident der IHK kann beim SGH Vorschläge zur Benennung von Schiedsrichtern einholen.

§ 6 Haftungsausschluss

Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der IHK, ihrer Organe und Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.2

§ 7 Inkrafttreten

Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim vom 26.04.2018 außer Kraft.