Recht aktuell
Reparierbarkeit von Waren (Recht auf Reparatur)
Reparieren statt wegwerfen: Diese Idee steht hinter dem Recht auf Reparatur. Die Warenreparatur-Richtlinie ist bereits 2024 in Kraft getreten, das nationale Gesetz wird ab Ende Juli 2026 gelten. Zum einen wird das Recht auf Reparatur eingeführt, das aber nur für bestimmte Produktgruppen gilt. Unabhängig davon trifft die Änderung der Gewährleistungsvorschriften alle Händler, wenn sie Waren an Verbraucher verkaufen; deshalb sollten sie dringend ihre AGB überarbeiten.
I. Recht auf Reparatur (außerhalb der Gewährleistung)
Für ausgewählte Produktgruppen wird Verbrauchern das Recht eingeräumt, bei einem Defekt eine Reparatur zu angemessenen Kosten verlangen zu können, wenn außerhalb der kaufvertraglichen Gewährleistungszeit ein Mangel auftritt. Die Kosten für die Reparatur hat der Käufer zu tragen.
1. Welche Produktgruppen sind vom Recht auf Reparatur derzeit betroffen?
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner: Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission
- Haushaltsgeschirrspüler: Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission
- Kühlgeräte: Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission
- Elektronische Displays: Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission
- Schweißgeräte: Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission
- Staubsauger: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission
- Server und Datenspeicherprodukte: Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets: Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission
- Haushaltswäschetrockner: Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates
Der europäische Gesetzgeber kann diesen Katalog jederzeit erweitern.
2. Welche Fristen gelten?
Die Richtlinie regelt das Recht auf Reparatur insofern kompliziert, als dass sich daraus keine festen Fristen für die Reparaturfähigkeit der Produktgruppen ergeben. Diese muss man sich wieder mühsam in den für die jeweilige Produktgruppe geltenden EU-Verordnungen (meist aus deren Anhängen) zusammensuchen. Es gelten je nach Produktgruppe und Ersatzteil z. B. für Türdichtungen oder -scharniere 7 Jahre, für manche funktionsrelevanten Teile, wie Thermostate oder Motoren, 10 Jahre. Für manche Produktgruppen, wie z. B. Staubsauger finden sich dagegen keine konkreten Fristen.
Gerade bei Waschmaschinen, Geschirrspülern und Kühlgeräten wird deutlich, dass die häufig genannten „10 Jahre Reparaturpflicht“ nicht für sämtliche Bauteile gelten, sondern dass die Verordnungen zwischen verschiedenen Ersatzteilkategorien unterscheiden.
Nicht jeder Defekt muss also reparierbar sein. Maßgeblich für Umfang und Dauer der Reparaturpflicht sind die jeweils abschließenden Ersatzteillisten in den genannten EU-Verordnungen. Dort wird regelmäßig auch zwischen Ersatzteilen für Endnutzer und solchen, die ausschließlich fachlich kompetenten Reparaturbetrieben zur Verfügung gestellt werden müssen, differenziert.
3. Umfang und Pflichten
Das Recht auf Reparatur besteht außerhalb des vertraglichen Gewährleistungsrechts bei Mängeln, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs entstanden sind oder die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren, aber sich erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zeigen.
Die Reparaturpflicht trifft den Hersteller, nicht den Verkäufer. Hat der Hersteller jedoch keinen Firmensitz innerhalb der EU, muss ein Bevollmächtigter in der Union, ein Importeur oder der Händler bzw. Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers erfüllen. Diese können Reparaturen an Subunternehmer untervergeben, um ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen.
3.1 Reparaturpflicht
- Hersteller müssen Reparaturen anbieten, sofern diese technisch möglich sind. Der Umfang der Reparatur und die Dauer Reparaturverpflichtung richten sich nach dem jeweiligen Produkttyp und ergibt sich aus weiteren europäischen Verordnungen (siehe oben Ziffer 1).
- Hersteller werden verpflichtet, Reparaturen zu angemessenen Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzubieten.
- Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu angemessenen Preisen und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar gemacht werden.
- Hersteller können Dritte mit der Reparatur beauftragen.
- Die Reparaturpflicht wird aber nicht auf den Hersteller beschränkt. Der Verbraucher kann den Reparaturbetreib frei wählen.
Was in diesem Zusammenhang der Begriff „angemessen“ bedeutet, lässt sich derzeit nicht genauer definieren. Hier wird die Rechtsprechung erst eine weitere Klärung herbeiführen müssen.
3.2 Informationspflichten
Hersteller müssen sicherstellen, dass Verbraucher umfassend, klar und verständlich, leicht zugänglich und kostenlos informiert werden. Welche Informationskanäle die Unternehmen nutzen, ist ihnen freigestellt. Die Informationspflicht gilt mindestens für die Dauer der Reparaturverpflichtung. Hat der Hersteller keine Niederlassung in der EU, ist gegebenenfalls der Bevollmächtigte, der Importeuer oder der Händler zur Bereitstellung der Informationen verpflichtet.
Europäisches Formular für Reparaturinformationen bei konkreten Anfragen der Verbraucher:
Unternehmen können das im Anhang I in der Richtlinie vorgesehene Formular für Reparaturinformationen nutzen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Das Formular ist auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. PDF-Datei) binnen einer angemessenen Frist bei einer konkreten Anfrage dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.
Unternehmen können das im Anhang I in der Richtlinie vorgesehene Formular für Reparaturinformationen nutzen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Das Formular ist auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. PDF-Datei) binnen einer angemessenen Frist bei einer konkreten Anfrage dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.
Dieses enthält u. a.:
- Beschreibung des Mangels,
- vorgeschlagene Reparaturen,
- Preis, Dauer und Gültigkeitsdauer des Reparaturangebots,
- Untersuchungskosten: Falls eine Diagnose notwendig ist, bevor die Reparaturkosten festgelegt werden können, müssen Verbraucher vorab über diese Kosten informiert werden.
- Klarheit bei Reparaturangeboten: Diagnostik-Kosten müssen getrennt und verständlich ausgewiesen werden.
Verwendet der Hersteller das europäische Formular und füllt er es vollständig und korrekt aus, gilt die Vermutung, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat.
3.3 Keine Reparaturhindernisse
Hindernisse, die Verbraucher oder unabhängige Reparaturdienste bei der Reparatur von Produkten beeinträchtigen könnten, sind nicht zulässig. Der Verbraucher darf den Reparaturbetrieb frei wählen.
Im Detail bedeutet das:
Technische Einschränkungen vermeiden
- Software-Sperren: Unternehmen dürfen keine Software verwenden, die die Reparatur durch Dritte blockiert (z. B. Autorisierungsverfahren, die nur der Hersteller freischalten kann).
- Hardware-Kompatibilität: Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie mit Ersatzteilen von Drittanbietern oder 3D-gedruckten Teilen kompatibel sind, sofern diese den technischen Anforderungen entsprechen.
Ersatzteile und Werkzeuge bereitstellen
- Verfügbarkeit von Originalteilen: Hersteller müssen sicherstellen, dass Ersatzteile über einen angemessenen Zeitraum nach Kauf des Produkts verfügbar sind.
- Zugang zu Werkzeugen: Spezialisierte Werkzeuge oder Software, die für Reparaturen notwendig sind, dürfen nicht ausschließlich dem Hersteller vorbehalten sein.
- Ersatzteile müssen zu angemessenen Preisen angeboten werden, die den Verbraucher nicht vor einer Reparatur abschrecken.
Nutzung alternativer Teile zulassen
- Kompatible Ersatzteile: Die Verwendung von Drittanbieter-Ersatzteilen, gebrauchten Teilen oder 3D-gedruckten Komponenten darf nicht eingeschränkt werden.
- Keine Bindung an Originalteile: Verbraucher und Reparaturdienste müssen frei wählen können, welche Ersatzteile sie nutzen wollen.
Keine rechtlichen Einschränkungen
- Vertragsklauseln: Vertragsbestimmungen, die Reparaturen durch unabhängige Betriebe untersagen oder erschweren, sind unzulässig.
- Geistige Eigentumsrechte: Zwar bleiben Schutzrechte wie Patente und Marken erhalten, sie dürfen jedoch nicht missbraucht werden, um die Reparatur von Produkten zu blockieren.
- Ist dem Hersteller die Reparatur nicht möglich, darf er dem Verbraucher ein überholtes Gerät anbieten.
Transparenz bei Reparaturmöglichkeiten
- Einfache Kommunikation: Verbraucher müssen leicht erkennen können, wie und wo sie Reparaturen durchführen lassen können. Dazu gehören öffentliche Preislisten und die Angabe der Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
- Keine Reparaturverweigerung: Ein Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor von einem Dritten repariert wurde.
4. Tipps zur Umsetzung
Die Anforderungen zur Reparierbarkeit gelten für Produkte aus den oben erwähnten Produktgruppen, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden.
Was ist für Hersteller zu tun?
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Produkte technisch reparierbar sind im Rahmen der geltenden EU-Verordnungen.
- Prüfen Sie Ihre Lieferketten: Sind Ersatzteile und Werkzeuge rechtzeitig verfügbar?
- Stellen Sie allgemeine Informationen zur Reparaturmöglichkeit zur Verfügung (Fristen, Ersatzteillisten, Preise, Ansprechpartner, Kommunikationsdaten).
- Schaffen Sie klare Prozesse für Reparaturanfragen und -abwicklungen und stellen Sie sicher, dass bei konkreten Verbraucheranfragen alle Informationen, die im europäischen Formular für Reparaturinformationen genannt sind, dem Verbraucher mitgeteilt werden.
- Schulen Sie gegebenenfalls ihre Mitarbeiter zu den neuen Anforderungen und den verfügbaren Produkten.
II. Änderungen im Gewährleistungsrecht
Unabhängig vom Recht auf Reparatur, das nur für bestimmte Produktgruppen gilt (siehe Ziffer I), hat die Richtlinie auch zu Änderungen im Gewährleistungsrecht geführt. Insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) wurden dafür angepasst. Von diesen Änderungen sind – anders als beim Recht auf Reparatur – alle Verkäufer betroffen, die Waren an Verbraucher verkaufen (B2C). Denn auch hier will der Gesetzgeber die Reparatur der Ware für den Verbraucher attraktiver machen.
1. Reparierbarkeit gehört zur Beschaffenheit
Künftig wird der gesetzliche Mangelbegriff um das Merkmal „Reparierbarkeit“ ergänzt. Das heißt: Ist bei Sachen derselben Art eine Reparierbarkeit üblich und kann sie vom Käufer erwartet werden, ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht reparierbar ist.
Zwischen zwei Unternehmern (B2B) soll die Erweiterung des Mangelbegriffs erst für ab dem 01.01.2028 geschlossene Kaufverträge gelten. Im B2B-Bereich können aber die Unternehmen vertraglich eine abweichende Regelung – auch in AGB – treffen.
Für Verträge mit Verbrauchern gilt die Neuerung bereits ab Ende Juli 2026. Das Gesetz wurde Ende Juni 2026 durch den Bundestag verabschiedet.
2. Verlängerung der Gewährleistungszeit
Die Änderungen im Gewährleistungsrecht beziehen sich auf alle Waren (bewegliche körperliche Gegenstände, nicht: Gas, Wasser, Strom), die an Verbraucher verkauft werden.
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um ein Jahr, wenn der Käufer sich anstelle der Ersatzlieferung für eine Reparatur entscheidet. Die Gewährleistungsfrist beträgt dann insgesamt drei Jahre ab dem Kaufdatum bzw. dem Datum der Übergabe der Ware.
Der Käufer kann aber nach wie vor zwischen der Reparatur oder der Ersatzlieferung wählen. Die Rechte des Käufers bei Sachmängeln bleiben unverändert bestehen. Informationen dazu finden Sie im IHK-Merkblatt “Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht”.
3. Besondere Hinweispflicht des Verkäufers
Der Verkäufer muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung darauf hinweisen, dass er ein Wahlrecht hat zwischen Ersatzlieferung und Reparatur und dass sich die Gewährleistungszeit auf insgesamt drei Jahre verlängert, sollte er sich für eine Reparatur entscheiden.
4. Tipps zur Umsetzung
Die Änderungen im Gewährleistungsrecht und damit die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Nachbesserung gelten für Produkte, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden, wenn der Verkauf an Verbraucher erfolgt.
Aber auch im B2B-Bereich hat der Gesetzgeber Änderungen vorgesehen, die aber erst für Verträge gelten sollen, die ab 01.01.2028 abgeschlossen wurden.
Was ist für Händler zu tun?
- Prüfen Sie Verbraucherprodukte, ob sie im üblichen Rahmen reparierbar sind.
- Legen Sie die Vorgehensweise für Reparaturen während der Gewährleistungsfrist fest.
- Schaffen Sie klare Prozesse für Reparaturanfragen und -abwicklungen gegenüber den Verbrauchern (z. B. Informationen für die Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn sich der Verbraucher für eine Reparatur entscheidet.
- Überarbeiten Sie Ihre AGB hinsichtlich Gewährleistung und Reparatur, sofern dort bereits Regelungen dazu enthalten sind.
- Schulen Sie Ihre Mitarbeiter zu den neuen Gewährleistungsregeln.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.