Recht aktuell

Garantie und Gewährleistung: Neue Informationspflichten für Händler

Die Pflicht zur Nutzung der Etiketten betrifft sowohl stationäre Geschäfte als auch Onlineshops und beruht auf der EU-Richtlinie „Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825“ (EmpCo). Die Richtline wurde in Folge des sogenannten europäischen „Green Deals“ erlassen. Ziele sind unter anderem eine nachhaltige Produktpolitik.
Das deutsche Gesetz, mit dem die europäischen Vorgaben umgesetzt werden, wurde am 05.02.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Pflichten werden somit ab dem 27. September 2026 gelten. Ein Webinar zum Thema findet am 19. Oktober 2026 statt.

1. Abgrenzung Gewährleistung – Garantie

Um die neuen Regelungen verstehen und anwenden zu können, ist es wichtig, die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“ voneinander abzugrenzen:
Die Gewährleistung erfasst gesetzliche Regelungen zur Mängelhaftung des Verkäufers. Hierzu gehören beispielsweise die Nachbesserungspflicht des Verkäufers oder das Minderungsrecht des Käufers. Demgegenüber handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Erklärung des Herstellers oder Verkäufers, zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung für eine bestimmte Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Ware einstehen zu wollen.

2. Neue Pflichten

Die neuen Pflichten gelten ab 27. September 2026 und für alle Händler, die an Verbraucher (B2C) beweglichen körperlichen Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen (z. B. Smartphones, vernetzte Küchengeräte) verkaufen.
Ausgenommen davon sind nach § 312 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insbesondere:
  • Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet.
  • Verträge, die (im stationären Handel) Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Beispiel: Lebensmittel, Medikamente, Kleidung bei sofortigem Leistungsaustausch.
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte) besteht weiterhin lediglich die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien hinzuweisen. Dafür gibt es (weiterhin) kein einheitliches Etikett.

3. Worüber und wann müssen Händler informieren?

Die Richtlinie sieht zwei unterschiedliche Informationspflichten vor:
Gewährleistungs-Etikett = „Harmonisierte Mitteilung“: Dieses Etikett informiert über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren inklusive seiner wichtigsten Elemente.
Garantie-Etikett = „Harmonisierte Kennzeichnung“: Dieses Etikett informiert über freiwillige Haltbarkeitsgarantien, die Hersteller anbieten.
Eine allgemeine Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss immer erfolgen. Eine besondere Kennzeichnung der Garantie ist erforderlich, wenn der Hersteller
  • Haltbarkeitsgarantie
  • von mehr als zwei Jahren
  • ohne zusätzliche Kosten
gewährt. Eine Nachforschungspflicht des Verkäufers besteht nicht. Die Kennzeichnung muss nur erfolgen, wenn der Hersteller dem Verkäufer die Informationen zur Verfügung stellt.

4. Wie muss das Gewährleistungsetikett / die harmonisierte Mitteilung aussehen?

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindliche grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und alle Designvorgaben veröffentlicht. Sie finden dieses Etikett im Anhang I der Durchführungsverordnung.
Achtung: Das Design ist vorgegeben und unveränderbar: Farben, Schriftarten und Inhalte dürfen nicht angepasst werden. Auch das Label selbst darf nicht verkleinert, verzerrt oder in eigene Designs integriert werden.
Das Etikett, das Verbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert, muss genau dem Folgenden entsprechen:
  • Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung (das Gewährleistungsetikett) farbig sein.
  • Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, kann die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß sein.
  • Die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung beträgt A4; sie kann aber auch in größeren Formaten (A3, A2, A1) gedruckt werden.

5. Wie muss das Garantie-Etikett / die harmonisierte Kennzeichnung aussehen?

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 auch dafür Vorgaben gemacht, die allerdings für jede Ware angepasst werden müssen. Sie finden dieses Etikett im Anhang II der Durchführungsverordnung.
Achtung: Auch hier gibt es Vorgaben, die beachtet werden müssen. Das Etikett besteht aus editierbaren und nicht editierbaren Elementen. Wenn es farbig dargestellt wird, dürfen die vorgegebenen Farben nicht verändert werden.
Die Durchführungsverordnung sieht vor:
  • Beim Garantie-Etikett muss für jede Ware eine angepasste Version erstellt werden.
  • An den dafür vorgesehenen Stellen werden die Platzhalter durch die jeweiligen Angaben ersetzt. Die Buchstaben „XX“ stehen für die Dauer der gewährten Haltbarkeitsgarantie in Jahren. Die Bezeichnung „Brand/Trademark“ wird durch den Namen des Herstellers ersetzt, der die Garantie gibt. Der Eintrag „Model identifier“ wird durch die konkrete Modellbezeichnung ersetzt, für die die Haltbarkeitsgarantie gilt.
  • Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, muss die Kennzeichnung mindestens 95 × 100 mm groß sein. Bei dieser Mindestgröße der Kennzeichnung beträgt die Schriftgröße der mehrsprachigen Angabe 7 pt, die Schriftgröße von „Brand/Trademark“ und „Model identifier“ 9 pt und die Schriftgröße von „XX“ (Zahl zur Angabe der Geltungsdauer in Jahren) 80 pt. Wird die Kennzeichnung größer dargestellt, muss die vollständige Kennzeichnung angezeigt werden, ohne dass deren Bestandteile verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden.
  • Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie farbig sein. Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, ist die harmonisierte Kennzeichnung entweder farbig oder schwarz-weiß.
  • Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen kann die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format angezeigt werden.

6. Wo ist das Gewährleistungs-Etikett anzubringen?

Händler müssen „in hervorgehobener Weise“ über Gewährleistung informieren. Das Etikett muss dabei nicht an jeder Ware angebracht / angezeigt werden. Im stationären Handel muss der allgemeine Hinweis über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gut sichtbar im Verkaufsraum (z. B. durch ein Plakat im Kassenbereich) erfolgen. Im Online-Handel bedarf es nach der Richtlinie einer „allgemeinen Erinnerung“ auf der Website des Unternehmens, das die Ware verkauft. Das dürfte zum Beispiel durch eine Verlinkung in der Fußzeile der Webseite darstellbar sein. Sicherer dürfte es sein, das Label in der Produktdarstellung sichtbar und farbig zu platzieren, entweder auf der Produktdetailseite oder im Checkout-Prozess vor Bestellabschluss. Auf jeden Fall muss das Label komplett dargestellt werden (eine „Verschachtelung“ per Mouse-Over, aufklappbarem Text oder nur in den AGB ist nicht ausreichend).
Zusätzlich muss der Unternehmer jedoch (wie bereits nach geltendem Recht) dem Verbraucher sämtliche Pflichtinformationen nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (§ 312f Abs. 2 BGB). Hier stellt sich die Frage, ob das durch einen DIN A4-Ausdruck erfolgen muss oder ob eine Übermittlung per E-Mail ausreicht. Eine Übermittlung per E-Mail sieht die Durchführungs-VO nicht vor.

7. Wo ist das Garantie-Etikett anzubringen?

Auch hier muss zwischen dem stationären Handel und Online-Handel unterschieden werden. Im stationären Handel muss das Etikett nach den Vorgaben der Richtlinie gut sichtbar auf der Verpackung bzw. auf dem Produkt selbst oder am Warenregal angebracht werden. Bietet der Hersteller die Ware online zum Verkauf an, muss er das Etikett neben dem Bild der Ware abbilden (Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2024/825).
Achtung: Das Etikett muss nach § 312j Abs. 2 BGB auch im Warenkorb angezeigt werden.

8. Wo können Unternehmer die Vorlagen herunterladen?

Die Etiketten sind in der Durchführungs-VO einsehbar und stehen im PDF- und HTML-Format zur Verfügung. Das Gewährleistungs-Etikett ist vollständig statisch und nicht editierbar. Unternehmer können es daher direkt aus der Verordnung übernehmen oder als Grafik (z. B. PNG/PDF) extrahieren und verwenden.
Problematisch ist das Garantie-Etikett, das in Hinblick auf Garantiedauer („XX Jahre“), Hersteller / Marke und Modellkennung angepasst werden muss. Es gibt Hinweise, dass die EU‑Kommission ein Online‑Tool bereitstellen will, mit dem Unternehmer das Garantie‑Label ausfüllen und herunterladen können. Es ist jedoch (noch) nicht bekannt, wo Unternehmer die Vorlagen herunterladen können, um die notwendigen Detailangaben in das Garantie-Etikett einzugeben.

9. Folgen der Nichtbeachtung

Unternehmer müssen mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände rechnen. Zudem ist in gravierenden Fällen die Auferlegung von Bußgeldern möglich.

10. Veranstaltungshinweis

Zu diesem Thema bietet die IHK Regensburg für ihre Mitgliedsunternehmen am Montag, 19. Oktober 2026 von 16.00 bis 17.30 Uhr ein Webinar an. Melden Sie sich an und informieren Sie sich.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.