Recht aktuell

Urteil zur Haftung in der UG (haftungsbeschränkt)

Wer im Namen einer Unternehmergesellschaft auftritt und vergisst, die UG (haftungsbeschränkt) richtig mit dem Klammerzusatz als Hinweis für die Haftungsbeschränkung anzugeben, haftet so, als hätte er selbst und nicht die Gesellschaft den Vertrag geschlossen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13.01.2022 – Az. III ZR 210/20 entschieden. 
Der Leitsatz des BGH lautet: „Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht – wie im Gesetz vorgesehen – ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr  auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11).“
Wer also im Namen der Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr auftritt und Verträge schließt, haftet persönlich unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen, wenn der Hinweis auf die Haftungsbeschränkung der UG, also der Klammerzusatz (haftungsbeschränkt), fehlt.
Deshalb sollte die Unternehmergesellschaft nicht nur im Impressum, sondern auch auf Visitenkarten, Geschäftsbriefen, E-Mail-Signaturen und Verträgen richtig als “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)” bezeichnet werden. Andernfalls läuft man Gefahr, als Vertreter in die persönliche Haftung genommen zu werden. Dies würde bedeuten, dass man in unbeschränkter Höhe auch mit seinem Privatvermögen haftet.