Präferenzgewährung
Zollvorteile für Waren mit Ursprung in Armenien
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 9. Oktober 2026 die Verordnung (EU) 2026/2269 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik Armenien.
Die in Anhang I aufgeführten Waren werden bei der Einfuhr bei Vorlage eines Präferenznachweises zollfrei, für Waren des Anhang II gibt es festgelegte Kontingente. Der Großteil aller HS-Codes ist in Anhang I enthalten. Im Anhang II finden sich lediglich folgende KN-Codes:
- 0707 00
- 0806
- 0808 3090
- 0809 1000
- 0809 2900
- 0809 30
- 0809 4005
- 0810 1000
Als Präferenznachweis ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorgesehen. Die Erklärung auf der Rechnung kann neben einem Ermächtigten Ausführer (EA) auch von einem im System des registrierten Ausführers (REX) der Union registrierten armenischen Ausführer ausgefertigt werden. In diesem Fall ist bei der Einfuhrzollanmeldung in ATLAS die REX-Nummer des armenischen Ausführers anzugeben.
Armenien sieht davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen des Handels mit der Union einzuführen.
Die Verordnung gilt vorübergehend bis zum 11. Oktober 2028. Die Regelungen für Armenien (AM) sind im Kürze im WUPonline ersichtlich.