Öffentliche Beschaffungsmärkte außerhalb der EU

Konsultation: International Procurement Instrument (IPI)

Mit der IPI-Verordnung (EU) 2022/1031 sollen die Marktöffnung gefördert und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus der EU auf öffentlichen Beschaffungsmärkten außerhalb der EU gewährleistet werden. Sie ermächtigt die Kommission, Untersuchungen wegen mutmaßlicher Beschränkungen auf diesen Märkten einzuleiten und sich mit den betroffenen Ländern zu beraten, um die Marktöffnung voranzutreiben.
Beispiel: Am 24. April 2024 leitete die EU-Kommission von sich aus gemäß Artikel 5 Absatz 1 der IPI-Verordnung eine Untersuchung zu mutmaßlichen Maßnahmen und Praktiken der Volksrepublik China ein. Diese schränken den Zugang von EU-Unternehmen und EU-Medizinprodukten zum chinesischen öffentlichen Beschaffungsmarkt schwerwiegend und wiederholt ein. Nach der Veröffentlichung ihres Untersuchungsberichts und da keine akzeptable Lösung seitens Chinas vorlag, verabschiedete die Kommission am 19. Juni 2025 die erste Maßnahme im Rahmen der IPI-Verordnung. Mit dieser Maßnahme wurden gezielte Beschränkungen für den Zugang von in China hergestellten Medizinprodukten und Unternehmen zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU eingeführt.
Bis zum 27. November 2026 konsultiert die EU-Kommission zur Überarbeitung des Instruments für die internationale Beschaffung.
Die EU möchte dazu von EU-Herstellern, öffentlichen Auftraggebern, Händlern, Importeuren und anderen Interessengruppen Informationen und Stellungnahmen zur IPI einholen, insbesondere in Bezug auf:
  • den Anwendungsbereich der IPI;
  • die Regeln zur Ursprungsbestimmung;
  • die Effizienz des Online-Tools zur Einreichung von Beschwerden über Handelshemmnisse auf Beschaffungsmärkten in Nicht-EU-Ländern;
  • IPI-Untersuchungen und Konsultationen mit Nicht-EU-Ländern;
  • die Wirksamkeit der Schwellenwerte für die Anwendung von IPI-Maßnahmen;
  • die Form und den Umfang von IPI-Maßnahmen;
  • die Umsetzung der Verpflichtungen für erfolgreiche Bieter sowie;
  • Ausnahmen von IPI-Maßnahmen.