Einfuhr von Kleinsendungen
Bearbeitungsgebühr für eCommerce-Sendungen unter 150 Euro
Die Europäische Union führt die neue Zollregelung für kleine Online-Pakete ein. Ab dem 01.07.2026 wird auf eCommerce-Sendungen mit einem Warenwert von unter 150€ ein fester Zollsatz von 3 Euro je angemeldeter Position der Zollanmeldung erhoben. Für die Entrichtung ist die Nutzung eines Zoll-Aufschubkontos und damit die Bewilligung zu Gesamtsicherheit notwendig.
Umsetzung der Pauschalverzollung
Die entsprechenden VERORDNUNG (EU) 2026/382 und VERORDNUNG (EU) 2026/1200 wurden im EUR-Lex veröffentlicht. Sie ändern die Zollbefreiungs-Verordnung 1186/2009 und die UZK-Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) mit Wirkung zum 1. Juli 2026
Die Entscheidung der EU-Mitgliedstaaten wurde von der Europäischen Kommission begrüßt und soll zu einem faireren Wettbewerb zwischen ausländischen Online-Anbietern und europäischen Händlern beitragen. Die Maßnahme ist als vorübergehende Lösung gedacht, bis die umfassende Reform des EU-Zollsystems abgeschlossen ist. Mit der zukünftigen Einführung des EU Customs Data Hub wird die Zollbefreiungsschwelle dauerhaft abgeschafft und das volle Zollregime auch für Sendungen mit geringem Wert gelten. Dies sollte 2028 der Fall sein. Sobald die neue EU-Zolldatenplattform in Betrieb ist, wird die pauschale Abgabe also durch normale Zölle ersetzt. Bis dahin soll der pauschale Zollsatz sicherstellen, dass auch kleine Pakete eine Abgabe leisten müssen und so Wettbewerbsverzerrungen, unlauteren Wettbewerb und Probleme bei Produktstichproben verringert werden.
Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 ein Zollsatz von 3 Euro pro Warenart in einer Sendung, deren Sachwert insgesamt 150 Euro nicht übersteigt, erhoben wird. Das bedeutet, dass für jede einzelne Warenkategorie der Sendung (d.h. je angemeldeter Position der Zollanmeldung) die sich in einem Paket befindet, jeweils 3 Euro fällig werden, je nachdem, ob und in welche unterschiedlichen Unterposition des Zolltarifs die Waren fallen. Ausschlaggebend ist 6-stellige Warennummer (HS-Unterposition).
Beispiel: Ein Paket enthält ein T-Shirt aus Baumwolle und zwei Paar Sport-Schuhe. Da die Waren unter zwei verschiedene HS-Unterpositionen des Zolltarifs fallen, enthält das Paket somit zwei verschiedene Warenarten, die dann mit gesamt 6 Euro verzollt werden.
Beispiel: Ein Paket enthält ein T-Shirt aus Baumwolle und zwei Paar Sport-Schuhe. Da die Waren unter zwei verschiedene HS-Unterpositionen des Zolltarifs fallen, enthält das Paket somit zwei verschiedene Warenarten, die dann mit gesamt 6 Euro verzollt werden.
Zudem wird diese Neuregelung als ein Schritt gesehen, um Herausforderungen im grenzüberschreitenden Onlinehandel anzugehen. In den letzten Jahren stieg die Zahl solcher Sendungen stark an – allein 2024 wurden nach EU-Angaben rund 4,6 Milliarden Pakete mit geringem Wert importiert, von denen der Großteil aus Drittstaaten stammt. Diese Entwicklung brachte unter anderem Bedenken in Bezug auf Produkt- und Verbrauchersicherheit sowie auf Rechts- und Verwaltungskonformität mit sich.
Die neue Zollregelung wird zunächst für Waren gelten, die über das EU-weit genutzte Import One-Stop Shop-System (IOSS) mit reduzierten Zolldatensatz (H7) für Mehrwertsteuerzwecke angemeldet werden, was den Großteil der eCommerce-Importe abdeckt. Man spricht von Sendungen im Fernabsatzverkehr im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtline 2006/112 (MwStSystRL) Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden die Umsetzung beobachten und prüfen, ob das Prozedere ausgeweitet werden sollte.
Der vorübergehende Zollsatz von 3 Euro pro Unterposition des Zolltarifs gilt für Pakete, die direkt aus Drittländern an Verbraucherinnen und Verbraucher versandt werden. Diese Maßnahme ist unabhängig von den laufenden Verhandlungen über eine EU-Bearbeitungsgebühr für eCommerce-Pakete. Für Logistik- und Zolldienstleister könnte es durch die neue Zollpflicht zu höheren administrativen Anforderungen kommen, sowie zu Verzögerungen bei Zollabfertigung aufgrund des steigenden Abfertigungsaufkommens. Auf Verbraucherseite ist mit steigenden Kosten zu rechnen.Nach der Inbetriebnahme des EU-Datahubs für E-Commerce-Sendungen erfolgt bei allen Sendungen eine exakte Berechnung der Abgaben. Die Abgaben werden von den Paketdienstleistern vom ausländischen Absender oder Auftraggeber und nicht vom Warenempfänger in der EU erhoben.
Zoll-Aufschubkonto und Gesamtsicherheit
In Deutschland wird der Pauschalzoll sowohl in ATLAS IMPOST als auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen erhoben. Die Entrichtung setzt voraus, dass die Nutzung eines Zahlungsaufschubs der nach Art. 110 b) Unionszollkodex gewährt wird (Zoll-Aufschubkonto).
Die für die Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs erforderliche Bewilligung einer Gesamtsicherheit muss bei Nutzung des IOSS-Verfahrens durch den IOSS-Nutzer oder dessen indirekten Vertreter bei der zuständigen Zollstelle für die Sicherheitsleistung beantragt werden. Bei bereits vorliegender Bewilligung muss der Referenzbetrag angepasst werden.
Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2026 als Beteiligte im Fernabsatzverkehr tätig sind oder werden, sollten sich frühzeitig organisatorisch anpassen. Wenden Sie sich bezüglich der Bewilligungen für Aufschubkonto und Gesamtsicherheit gern an Ihr HZA.