Carbon Border Adjustment Mechanism
CBAM-Update Q4|2026
Wir stellen quartalsweise die Neuigkeiten aus dem CBAM-Kosmos zusammen. Der Artikel wird während des Quartals fortlaufend ergänzt.
Hinweise zur Verwendung von TARIC-Unterlagencodierungen
Es wurden Informationen zur korrekten Verwendung der TARIC-Unterlagencodierungen Y128 und Y238 veröffentlicht. Insofern keine Befreiungen von CBAM vorliegt (beispielsweise De-Minimis-Ausnahme durch den massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr), ist die Zulassung als CBAM-Anmelder oder ein bis zum 31.03.2026 gestellter aktiver Zulassungsantrag verpflichtend, um CBAM-Waren in eigenem Namen einführen zu können.
- Ist die Zulassung vorhanden, wird in der Zollanmeldung die TARIC-Unterlagencodierung Y128 in Kombination mit der erteilten CBAM-Kontonummer angegeben.
- Gibt es einen aktiven, bis spätestens 31.03.2026 gestellten Zulassungsantrag, der aber noch nicht final beschieden wurde, kann von der Möglichkeit der vorläufigen Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 956/2023) Gebrauch gemacht werden. In diesem Fall wird die TARIC-Unterlagencodierung Y238 in Kombination mit der Antragsreferenznummer des Zulassungsantrags an. Die Unterlagencodierung Y238 kann noch derzeit bis zum 31.12.2026 verwendet werden. Die Antragsreferenznummer hat das Format "APPL-DE-2026-ABC123456789012 [APPL-Länderkürzel-(Antragsjahr)-(Drei Buchstaben)(Zwölf Ziffern)].
- Bei indirekten Zollvertretern bestimmt die Angabe der CBAM-Kontonummer oder der Antragsreferenznummer in der Zollanmeldung darüber, ob der Vertreter oder der vertretene Einführer die CBAM-Pflichten übernehmen muss. Wer als indirekter Zollvertreter fungiert, muss seine eigene CBAM-Kontonummer oder Antragsreferenznummer angeben. Sollte nur für einen Teil die indirekte Vertretung übernommen werden, müssen 2 Zollanmeldungen erstellt werden (vgl. Frage 7.9 der TAXUDCBAM-FAQ).
- Für Einführer, an welche über den Weg der expliziten Kapazitätsvergabe Stromkapazitäten zur Einfuhr vergeben wurde, wurde die neue TARIC-Unterlagencodierung Y195 geschaffen. Diese Unterlagencodierung kann von diesen Einführern in der Zollanmeldung angegeben werden, um ihre Waren einzuführen, solange die Zulassung noch nicht erteilt wurde. Beachten Sie, dass diese Einführer nicht im Land der Niederlassung die Zulassung beantragen müssen, sondern in dem Land, in dem die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung deklariert wird.
- Waren, die im Rahmen festgelegter militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden, unterfallengemäß Artikel 2 Absatz 3 CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 956/2023) nicht dem Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung. Nicht ausgenommen ist der Handel von Waren, die von einem Handelsunternehmen an Streitkräfte der EU verkauft werden, hier gelten die Pflichten der CBAM-Verordnung ganz normal. Die Unterlagencodierung
Quartalspreis 4/2026
Am 5. Oktober hat die Europäische Kommission den für das 3. Quartal 2026 maßgeblichen CBAM-Zertifikatspreis von 82,32 Euro veröffentlicht - ein Anstieg gegenüber 75,36€ in Q1 und 75,28€ in Q2. Für die im entsprechenden Zeitraum importierten CBAM-Waren werden die quartalsweise ermittelten Preise aus dem Jahr 2026 den Zertifikatskosten für die eingebetteten Emissionen zugrunde gelegt. Wer seine Rückstellungen für 2026 bisher mit einem pauschalen Jahreswert berechnet hat, sollte sie quartalsgenau nach Einfuhrmengen aufschlüsseln, da die Quartalspreise nicht gleichbleibend sind.
Der nächste Quartalspreis für das 4. Quartal 2026 soll am 4. Januar 2027 veröffentlicht werden. Ab 2027 erfolgt die Preisermittlung dann wöchentlich statt quartalsweise.
Die Veröffentlichung der Zertifikatspreise finden Sie hier: Price of CBAM certificates - Taxation and Customs Union
geplante Erweiterung des CBAM-Scope
Der Vorschlag der EU-Kommission beinhaltet, CBAM auf rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Stahl- und Aluminiumgehalt auszuweiten. Dazu zählen beispielsweise Maschinen, Nägel, Fahrzeugbauteile, Kabel und Drähte sowie Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke. Die vollständige Liste ist in Anhang I des Verordnungsentwurfs zu finden. Das Europäische Parlament schlägt eine noch weitergehende Ausweitung des Anwendungsbereichs auf über 400 Erzeugnisse vor.
Derzeit betrifft CBAM vor allem Grundmaterialien. Durch die Ausweitung auf nachgelagerte Produkte soll der Wettbewerbsnachteil ausgeglichen und Produktionsverlagerungen in Drittländer verhindert werden.
Um Umgehungen zu verhindern, hat die EU-Kommission strengere Berichtspflichten vorgeschlagen. Damit soll eine bessere Rückverfolgbarkeit sichergestellt und falschen Angaben zu Emissionen vorgebeugt werden. Zudem sollen Aluminium- und Stahlschrott in die CBAM-Berechnung einfließen. Das Europäische Parlament hat eine weitere Verschärfung vorgeschlagen. Den von der Kommission vorgeschlagenen Schutzmechanismus lehnen die Abgeordneten jedoch ab. Damit wäre es möglich gewesen, einzelne Waren im Falle von Preisschocks aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen. Stattdessen soll es eine finanzielle Unterstützung für betroffene Wirtschaftszweige geben, die durch CBAM-Einnahmen finanziert wird.
Das Europäische Parlament und der Rat müssen sich auf eine gemeinsame Position verständigen, bevor die geänderte CBAM-Verordnung in Kraft treten kann. Die Kommission hatte vorgeschlagen, dass die Ausweitung ab 1. Januar 2028 gelten soll.
Ein paar Tipps und Infos zum Abschluss:
→ Ohne Zulassung als CBAM-Anmelder muss die Importmenge eigenverantwortlich überwacht werden. Zugelassene CBAM-Anmelder können die Importmenge im CBAM-Register tracken (sofern der Datenübertrag funktioniert, leider fehlen immer wieder auch Einträge).
→ Wer die Zulassung hat, aber unter der 50 to Schwelle bleibt, hat keine weiteren Verpflichtungen (keine Berichtspflicht - auch keine Nullmeldung, kein Zertifikatshandel). Wer nah an die Schwelle herankommt, hat also keinen Schaden, wenn er “vorsichtshalber” die Zulassung beantragt. Die Schwelle kann sich auch jährlich ändern.
→ Indirekte Vertreter benötigen unabhängig von der Bagatellschwelle IMMER eine Zulassung.
→ Bei Zollerstattungen wird CBAM aktuell nicht ebenfalls erstattet und fällt trotzdem voll an.
→ Daten die von Lieferanten benötigt werden, sollten vertraglich festgehalten werden. Die Bereitstellung ist nicht automatisch über die Incoterms o.ä. geregelt. Gleiches gilt übrigens auch für die EUDR-Daten/-Sorgfaltserklärung.
→ Ohne verifizierte Echtwerte gelten die Standardwerte. Die Verifizierung ist freiwillig, es besteht keine Pflicht für den Importeur verifizierte Werte zu verwenden. Standardwerte sind i.d.R. aber teurer, daher sollte priorisiert werden, bei welchen Gütern, die Echtwerte einen deutlichen Vorteil bieten.
→ Ohne Zulassung als CBAM-Anmelder muss die Importmenge eigenverantwortlich überwacht werden. Zugelassene CBAM-Anmelder können die Importmenge im CBAM-Register tracken (sofern der Datenübertrag funktioniert, leider fehlen immer wieder auch Einträge).
→ Wer die Zulassung hat, aber unter der 50 to Schwelle bleibt, hat keine weiteren Verpflichtungen (keine Berichtspflicht - auch keine Nullmeldung, kein Zertifikatshandel). Wer nah an die Schwelle herankommt, hat also keinen Schaden, wenn er “vorsichtshalber” die Zulassung beantragt. Die Schwelle kann sich auch jährlich ändern.
→ Indirekte Vertreter benötigen unabhängig von der Bagatellschwelle IMMER eine Zulassung.
→ Bei Zollerstattungen wird CBAM aktuell nicht ebenfalls erstattet und fällt trotzdem voll an.
→ Daten die von Lieferanten benötigt werden, sollten vertraglich festgehalten werden. Die Bereitstellung ist nicht automatisch über die Incoterms o.ä. geregelt. Gleiches gilt übrigens auch für die EUDR-Daten/-Sorgfaltserklärung.
→ Ohne verifizierte Echtwerte gelten die Standardwerte. Die Verifizierung ist freiwillig, es besteht keine Pflicht für den Importeur verifizierte Werte zu verwenden. Standardwerte sind i.d.R. aber teurer, daher sollte priorisiert werden, bei welchen Gütern, die Echtwerte einen deutlichen Vorteil bieten.