Carbon Border Adjustment Mechanism

CBAM-Update Q4|2026

Im Dezember 2025 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der CBAM-Verordnung vorgelegt. Am 15. September 2026 stimmte das Europäische Parlament darüber ab und sprach sich für weitere Änderungen sowie eine Ausweitung des CBAM-Scopes aus.
Der Vorschlag der EU-Kommission beinhaltet, CBAM auf rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Stahl- und Aluminiumgehalt auszuweiten. Dazu zählen beispielsweise Maschinen, Nägel, Fahrzeugbauteile, Kabel und Drähte sowie Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke. Die vollständige Liste ist in Anhang I des Verordnungsentwurfs zu finden. Das Europäische Parlament schlägt eine noch weitergehende Ausweitung des Anwendungsbereichs auf über 400 Erzeugnisse vor.
Derzeit betrifft CBAM vor allem Grundmaterialien. Durch die Ausweitung auf nachgelagerte Produkte soll der Wettbewerbsnachteil ausgeglichen und Produktionsverlagerungen in Drittländer verhindert werden.
Um Umgehungen zu verhindern, hat die EU-Kommission strengere Berichtspflichten vorgeschlagen. Damit soll eine bessere Rückverfolgbarkeit sichergestellt und falschen Angaben zu Emissionen vorgebeugt werden. Zudem sollen Aluminium- und Stahlschrott in die CBAM-Berechnung einfließen. Das Europäische Parlament hat eine weitere Verschärfung vorgeschlagen. Den von der Kommission vorgeschlagenen Schutzmechanismus lehnen die Abgeordneten jedoch ab. Damit wäre es möglich gewesen, einzelne Waren im Falle von Preisschocks aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen. Stattdessen soll es eine finanzielle Unterstützung für betroffene Wirtschaftszweige geben, die durch CBAM-Einnahmen finanziert wird.
Das Europäische Parlament und der Rat müssen sich auf eine gemeinsame Position verständigen, bevor die geänderte CBAM-Verordnung in Kraft treten kann. Die Kommission hatte vorgeschlagen, dass die Ausweitung ab 1. Januar 2028 gelten soll.