Die EU-Entwaldungsverordnung

EUDR: Welche Pflichten für Unternehmen gelten

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betrifft bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte, die in der EU auf den Markt gebracht, dort bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden. Welche Pflichten gelten, hängt vor allem vom Produkt und von der Rolle des Unternehmens in der Lieferkette ab. Für die meisten betroffenen Unternehmen beginnt die Anwendung am 30. Dezember 2026. Für eine eng umrissene Gruppe von Marktteilnehmern gilt der spätere Termin 30. Juni 2027.
Im Jahr 2026 gab es bzgl. der EUDR diverse Entwicklungen und Präzisierungen. So wurde der Produktumfang angepasst, Pflichten durch aktualisierte Leitlinien und FAQs präzisiert und das EU-Informationssystem weiterentwickelt. Der folgende Artikel gibt einen aktuellen Überblick und zeigt, welche Unternehmen von der Verordnung betroffen sind, welche Pflichten für sie gelten und welche Fristen zu beachten sind.
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Bin ich betroffen - und was muss mein Unternehmen tun?

Unternehmen können ihre EUDR-Pflichten in vier Schritten einordnen:
  1. Produkt prüfen: Ist es in Anhang I der EUDR aufgeführt?
  2. Rolle bestimmen: Bringt das Unternehmen das Produkt erstmals auf den EU-Markt, verarbeitet es ein bereits erfasstes Produkt weiter oder handelt es damit?
  3. Frist feststellen: Welcher Anwendungsbeginn gilt für diese Rolle und dieses Produkt?
  4. Abläufe einrichten: Welche Informationen, Erklärungen und Nachweise muss das Unternehmen bereitstellen oder aufbewahren?

Schritt 1: Produkt und Anforderungen prüfen

Die EUDR gilt für sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Erfasst sind außerdem bestimmte Produkte, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden. Die konkrete Produktliste steht in Anhang I und ist anhand von Zolltarifnummern zu prüfen. Eine Zolltarifnummer allein entscheidet nicht immer über die Betroffenheit. Bei Einträgen mit der Kennzeichnung „ex" kommt es zusätzlich darauf an, ob das Produkt tatsächlich aus einem relevanten Rohstoff hergestellt wurde. Deshalb sollten Unternehmen sowohl die Zolltarifnummer als auch die Zusammensetzung des Produkts gemeinsam prüfen.
Betroffene Produkte dürfen nur dann auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Die EUDR verlangt, dass betroffene Produkte
  • nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden,
  • nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden und
  • von der vorgeschriebenen Sorgfaltserklärung oder einer zulässigen vereinfachten Erklärung erfasst sind.
Für Holz gilt zusätzlich: Die Erzeugung darf nach dem Stichtag keine Waldschädigung verursacht haben.

Schritt 2: Rolle des Unternehmens bestimmen

Die EUDR unterscheidet zwischen Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern. Die jeweilige Rolle eines Unternehmens kann je nach Produkt und Lieferkette variieren. Die Sorgfaltspflichten unterscheiden sich danach, welche Funktion das Unternehmen im jeweiligen Warenstrom hat.
Erstinverkehrbringer und Exporteure
Marktteilnehmer bringen ein relevantes Produkt erstmals auf den EU-Markt oder führen es aus der EU aus. Sie müssen die vorgeschriebene Sorgfaltspflicht erfüllen. Dazu gehören die Informationssammlung, eine Risikobewertung und - falls erforderlich - Maßnahmen zur Risikominderung. Vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr müssen sie grundsätzlich eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem einreichen.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen keine eigene Sorgfaltserklärung für Produkte einreichen, die bereits von einem vorgelagerten Marktteilnehmer erfasst wurden. Sie müssen aber Angaben zu ihren direkten Lieferanten und Abnehmern sammeln und mindestens fünf Jahre aufbewahren. Nur das erste nachgelagerte Unternehmen muss zusätzlich die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer einer vereinfachten Erklärung aufbewahren - und zwar dann, wenn sein direkter Lieferant ein Marktteilnehmer ist. Der Marktteilnehmer ist dafür verantwortlich, die Nummer weiterzugeben. Ein nachgelagertes Unternehmen muss sie nicht vorsorglich anfordern. Erhält es keine Nummer, darf es grundsätzlich annehmen, dass sein Lieferant kein Marktteilnehmer ist. Ist dem nachgelagerten Unternehmen jedoch bekannt, dass der Lieferant Marktteilnehmer ist, und erhält es die Nummer dennoch nicht, darf es das Produkt nicht bereitstellen oder ausführen. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen sich außerdem im EU-Informationssystem registrieren. Werden Unternehmen auf neue Informationen oder begründete Bedenken zu einem Produkt aufmerksam, müssen sie die zuständigen Behörden und betroffene Abnehmer in der Lieferkette informieren. Nicht-KMU müssen zusätzlich die vorgelagerte Sorgfaltspflicht prüfen und dürfen ein Produkt erst weitergeben, wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
Eine vereinfachte Regelung gilt für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die in einem Land mit geringem Risiko niedergelassen sind und die betreffenden Erzeugnisse selbst erzeugt haben. Sie geben grundsätzlich einmalig eine vereinfachte Erklärung ab. Die Erzeugnisse müssen dennoch die grundlegenden Anforderungen der EUDR erfüllen. Eine Änderung der geschätzten Menge allein erfordert laut Kommissions-FAQ nicht zwingend eine neue Erklärung. Die Erklärung muss aber alle relevanten Produkte abdecken. Kommen neue Produktarten hinzu, muss die Erklärung ergänzt oder neu eingereicht werden. Statt Geodaten dürfen diese Primärerzeuger eine Postanschrift oder Katasterangaben verwenden, wenn sich damit die tatsächlichen Erzeugungsflächen oder Tierhaltungsbetriebe eindeutig identifizieren lassen. Eine reine Geschäfts- oder Verwaltungsadresse reicht nicht aus, wenn dort nicht produziert wird.

Schritt 3: Anwendungsbeginn prüfen

Für große und mittlere Marktteilnehmer gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2026. Derselbe Termin gilt für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler - unabhängig von ihrer Unternehmensgröße. Eine spätere Frist bis zum 30. Juni 2027 gilt für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren und als Marktteilnehmer handeln. Sie gilt jedoch nicht für Produkte, die bereits unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen. Für diese Produkte bleibt es beim 30. Dezember 2026. Für die neu in Anhang I aufgenommenen Produkte - darunter löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen - beginnen die EUDR-Pflichten erst am 30. Dezember 2027.

Schritt 4: Produktliste und Informationssystem abgleichen

Der geänderte Anhang I gilt seit dem 18. September 2026. Bestimmte Einträge wurden gestrichen oder enger gefasst. Dazu gehören unter anderem bestimmte Rinderhäute, -felle und Ledererzeugnisse, Sojabohnen zur Aussaat sowie bestimmte Kautschukprodukte, Förder- und Antriebsriemen und Sitze für Luft- und Kraftfahrzeuge. Neu aufgenommen wurden löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen. Für diese Produkte beginnen die EUDR-Pflichten erst am 30. Dezember 2027. Auch gedruckte Bücher, Zeitungen und vergleichbare Druckerzeugnisse sind nicht mehr im Anwendungsbereich enthalten. Das EU-Informationssystem wurde ebenfalls angepasst. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 ermöglicht unter anderem, bereits eingereichte Erklärungen in einer neuen Erklärung zusammenzufassen. Sie sieht außerdem Notfallregelungen für längere Systemausfälle vor. Diese Änderungen betreffen die technische Abwicklung; sie ersetzen nicht die inhaltlichen Anforderungen der EUDR. Die Kommission schätzt, dass die Vereinfachungsmaßnahmen die jährlichen EUDR-Kosten der Unternehmen gegenüber ihren ursprünglichen Schätzungen um etwa 75 Prozent senken könnten.

Deutsche Durchsetzung: Was ist beschlossen, was noch Entwurf?

Der Bundestag hat den Entwurf eines deutschen Durchführungsgesetzes am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an den Landwirtschaftsausschuss überwiesen. Das Gesetz ist damit noch nicht beschlossen. Es soll vor allem Zuständigkeiten, Kontrollen und Sanktionen in Deutschland regeln; die materiellen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht. Der Entwurf sieht für das vorsätzliche Inverkehrbringen nicht konformer Produkte eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für leichtfertiges Handeln sind ebenfalls Strafen vorgesehen; besonders schwere Fälle mit gravierenden Umweltschäden können einen höheren Strafrahmen auslösen. Diese Sanktionen sind Vorschläge im Gesetzentwurf und noch kein geltendes deutsches Recht.