Forschungszulagengesetz

Steuerliche Forschungsförderung

 
Jedes Unternehmen mit Steuersitz in Deutschland hat einen Rechtsanspruch auf steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage).  Eine jährliche Fördersumme bis zu einer Höhe von einer Million Euro ist möglich. Das Antragsverfahren ist einfach, schnell und digital. Beschränkungen auf bestimmte Forschungs- oder Entwicklungsthemen gibt es nicht, ebenso keine Beschränkungen bei der Unternehmensgröße. Ziel ist es, Unternehmen bei ihren FuE-Aktivitäten zu unterstützen und mehr Innovationen im Land zu generieren.
Wichtiger Hinweis
Der deutsche Bundestag hat das Wachstumschancengesetz am 17.11.2023 beschlossen und somit auch deutlich höhere Fördersummen. Das Gesetz wird bisher durch den Bundesrat blockiert und wird Anfang 2024 im Vermittlungsausschuss weiter verhandelt. Sobald die neuen Rahmenbedingungen feststehen, werden wir Sie auf dieser Seite informieren. (Stand: 27.12.2023)

Was ist das Ziel der Forschungszulage und wer wird gefördert?

Ziele

  • Ziel der Forschungszulage ist es, Unternehmen bei Forschung und Entwicklung (FuE) zu unterstützen und mehr Innovationen im Land zu generieren. Dazu ist zum 1. Januar 2020 das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft getreten.
  • Für eigenbetriebliche FuE werden bis zu 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen (bestimmte FuE-bezogene Löhne und Gehälter sowie Zukunftssicherungsleistungen) gefördert. Bei der Vergabe eines Forschungsauftrags (Auftragsforschung) werden pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt, so dass hier die effektive Förderung bis zu 15 Prozent beträgt.

Antragsberechtigt

  • Alle Unternehmen
    Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.
  • Einzelunternehmer, Personengesellschaften
    Hierunter fallen auch Einzelunternehmer. Bei Personengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die für ertragsteuerliche Zwecke unternehmerisch tätig sind (sog. Mitunternehmerschaften), wird die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter behandelt.
  • Kooperationsvorhaben
    Kooperationsvorhaben von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen sowie Vorhaben mit Forschungseinrichtungen können ebenfalls förderfähig sein.
  • Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist eine Förderung auch möglich für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung), soweit sich die Geschäftsleitung des Auftragnehmers in der EU oder den EWR-Staat (Norwegen, Island, Liechtenstein) befindet. Falls sich die Geschäftsleitung des Auftragnehmers im EU- bzw. EWR-Ausland befindet, ist § 90 Absatz 2 AO zu beachten. Nicht gefördert wird hingegen der Auftragnehmer, also der im Auftrag eines Dritten forschende Unternehmen.

Nicht Antragsberechtigt

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO, z. B. weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist (Art. 2 Nr. 18 AGVO).
  • Ausnahme vom Ausschluss aus der Förderung wegen Corona
    Mit der Verordnung (EU) Nr. 972/2020 vom 2. Juli 2020 hat die Europäische Kommission Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO erweitert und eine Ausnahme vom Ausschluss der Beihilfegewährung vorgesehen. Danach darf eine Beihilfe dann gewährt werden, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten wurde.

Was wird gefördert?

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden gefördert, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien
  • Grundlagenforschung (vereinfacht: Erwerb von neuem Wissen ohne erkennbare Anwendung),
  • industrielle Forschung (vereinfacht: zielgerichtete Forschung für neue Produkte/Prozesse bis zum Prototypen) oder
  • experimentelle Entwicklung (vereinfacht: vorhandenes Wissen wird in neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht)
zuzuordnen sind.
Für die Begriffsbestimmung bzw. Abgrenzung der begünstigten FuE-Vorhaben gelten die in der Allgemeinen Gruppenfreistellunsgverordnung (AGVO) vorgesehenen Kriterien (hier: Seite 24, Rz. 83 ff.).
Die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren gehört nur unter bestimmten Voraussetzungen zur experimentellen Entwicklung. Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, liegt kein begünstigtes FuE-Vorhaben vor.

Fristen

Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wurde.

Wie hoch ist die Förderung durch Forschungszulage?

Höhe der Förderung

Die Förderung passt sich der Forschungsart an:
  • Bei der eigenbetrieblichen Forschung beträgt die Zulage 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter.
  • Bei der Auftragsforschung werden pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.

Bemessungsgrundlage für die Förderung von FuE

Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 4 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr für den Zeitraum ab 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 erweitert. Es ergibt sich eine höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 1.000.000 Euro.
Für nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 sowie nach dem 30. Juni 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen des Anspruchsberechtigten beträgt die jährliche Bemessungsgrundlage maximal 2 Mio. Euro (d.h. höchstmögliche Forschungszulage 500.000 Euro p.a.).
Die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der steuerlichen Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

Sonderregelungen für Einzelunternehmen

Für Einzelunternehmen und Gesellschafter von unternehmerisch tätigen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gelten besondere Regelungen in Bezug auf erbrachte Eigenleistungen:
  • Hiernach sind auch nachgewiesene Eigenleistungen in Höhe von 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig.
  • Soweit die Forschungszulage auf diese Eigenleistungen entfällt, darf sie 200.000 Euro in einem Zeitraum von 3 Veranlagungszeiträumen nicht übersteigen.
  • Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte Beihilfen (sogenannte De-minimis-Beihilfen) gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen (De-minimis-Begrenzung).

Wie wird die Forschungszulage beantragt? ‎

Der Antrag

Die steuerliche Förderung ist antragsgebunden. Der Antrag ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Einreichung des Antrags ist erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem förderfähige Aufwendungen entstanden sind, möglich.
Die Antragstellung erfolgt unabhängig von der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.
Die Antragstellung kann je Wirtschaftsjahr nur einheitlich für alle in dem Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten erfolgen. Je Wirtschaftsjahr ist daher nur ein Antrag auf Forschungszulage möglich.
Im Antrag auf Forschungszulage sind die begünstigen FuE-Vorhaben, für die eine Forschungszulage beantragt wird, sowie die förderfähigen Aufwendungen so genau anzugeben, dass eine Überprüfung möglich ist.
Bei mehreren Betrieben oder Betriebsstätten sind diese sowie die FuE-Vorhaben jeweils einzeln zu bezeichnen. Voraussetzung für den Antrag ist die Bescheinigung nach § 6 FZulG, aus der die begünstigten FuE-Vorhaben ersichtlich sind. Wenn sich Änderungen gegenüber diesen Angaben im Bescheinigungsverfahren nach § 6 FZulG ergeben haben, müssen die entsprechenden Angaben im Antrag auf Forschungszulage aufgeführt werden.
Der Antrag kann über das Webportal der BSFZ gestellt werden und erfordert die Authentifizierung per ELSTER-Zertifikat. Die Bescheinigungsstelle prüft die Förderfähigkeit der FuE-Vorhaben ‎und stellt eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens aus.
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) wird betrieben von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. – DLR Projektträger mit den Standorten Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden. Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren finden sich in der sogenannten Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (in der vom Bundesrat am 20.12.2019 mit Änderungen beschlossenen Fassung).
Das für die Festsetzung der Forschungszulage zuständige Finanzamt ist an die von der Bescheinigungsstelle in der Bescheinigung getroffenen Entscheidungen gebunden, soweit diese die Beurteilung des FuE-Vorhabens betreffen. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Auffassung, dass die Bescheinigung verbindlich lediglich die Feststellung enthält, ob das FuE-Vorhaben die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG erfüllt. Die von der Bescheinigungsstelle erteilte Bescheinigung entfaltet hingegen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung im Hinblick auf den Umfang der förderfähigen Aufwendungen, die Art der Durchführung des FuE-Vorhabens oder den Zeitpunkt des Beginns oder Endes eines Vorhabens.
Die Forschungszulage wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt und auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Soweit die Forschungszulage höher ist als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit werden auch FuE-Aktivitäten von Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden und keine oder nur wenig Steuern zahlen. Dies kann beispielsweise für Start-ups gelten.
Die Forschungszulage kann grundsätzlich neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte FuE-Vorhaben gewährt werden, sofern es nicht zu einer Doppelförderung kommt (§7 Absatz 1 FZulG). Aufwendungen, die nach dem FZulG grundsätzlich zu den förderfähigen Aufwendungen gehören, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen bereits berücksichtigt wurden oder werden (§ 7 Absatz 2 FZulG). D. h. es besteht ein Verbot der Doppelförderung (Kumulierungsverbot) in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen.
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage hat das Wichtigste in Kürze rund um die steuerliche Forschungsförderung für Unternehmen zusammengestellt. Der Infoflyer ist hier abrufbar.
Weitere Infos:
  • Hier finden Sie FAQs zur Bescheinigungsstelle und zum Bescheinigungsverfahren.
  • Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage hat das Wichtigste in Kürze rund um die steuerliche Forschungsförderung für Unternehmen zusammengestellt in einem Infoflyer zusammengestellt.
Erklärvideo und Veranstaltungen: Die BSFZ hat auf ihrer Homepage ein kurzes Erklärvideo rund um die Beantragung der steuerlichen Forschungsförderung eingestellt. In Online-Seminaren im Rahmen einer Roadshow präsentiert die BSFZ gemeinsam mit dem BMF alles Wichtige rund um die steuerliche Forschungsförderung.

Das vollständig digitale Antrags- und Bescheinigungsverfahren

Voll elektronisches Verfahren mittels ELSTER-Zertifikat

Die Antragstellung wurde bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) auf ein voll elektronisches Verfahren mit digitaler Signatur umgestellt. Das gesamte Antrags- und Bescheinigungsverfahren wird nun über ein eigenes Webportal der BSFZ abgewickelt.Mit der Umstellung auf das vollständig digitale Antrags- und Bescheinigungsverfahren entfällt für Antragsteller die Pflicht, Anträge bei der BSFZ zusätzlich unterschrieben per Post einzureichen. Stattdessen authentifizieren sich Unternehmen gegenüber der Bescheinigungsstelle anhand sogenannter „ELSTER-Zertifikate“.Mithilfe des ELSTER-Zertifikats können Unternehmen ihre Identität gegenüber der BSFZ bestätigen. Die Unternehmensidentitätsdaten werden aus dem Unternehmenssteuerkonto übertragen. Zur Unternehmensauthentifizierung im Rahmen des Antrags- und Bescheinigungsverfahrens ist die Nutzung eines ELSTER-Zertifikats erforderlich. Sollte Ihr Unternehmen noch kein ELSTER-Zertifikat besitzen, können Sie eines auf dem ELSTER-Portal beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung des Zertifikats bis zu 14 Tage dauern kann. Die Beantragung ist kostenlos.

FAQ zum Antragsverfahren

  • Wie läuft die Registrierung mit einem ELSTER-Zertifikat ab?
    Jedes Unternehmen, das in Deutschland steuerpflichtig ist, kann über das ELSTER-Portal ein Zertifikat anfordern. Mit diesem Zertifikat können Sie ihr Unternehmen auch im Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage registrieren. Die wichtigsten Stammdaten zu Ihrem Unternehmen, z. B. Unternehmensname, Rechtsform und Steuernummer, werden automatisch vom ELSTER-Portal übernommen. 
    Weitere Informationen zum ELSTER-Zertifikat finden Sie hier
    Hinweis: Die ELSTER-Zertifikate werden nicht von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage ausgestellt oder anderweitig technisch betreut. 
  • Was bedeutet die Umstellung für Unternehmer die bereits einen Antrag auf Bescheinigung gestellt haben?
    Sämtliche Daten von Antragstellern, die über PT-Outline einen oder mehrere Anträge eingereicht haben, werden automatisch in das neue Webportal übertragen. Nach erfolgreicher Übertragung der Daten in das neue Webportal werden Benutzer per E-Mail aufgefordert, ein neues Passwort zu vergeben, um die Registrierung abzuschließen.
  • Was ist zu tun falls mit der Eingabe von Antragsdaten begonnen, der Antrag aber noch nicht abgeschickt wurde?
    Die Antragstellung in PT-Outline war bis zum 11.01.2021, 11:59 Uhr möglich. Sofern der Antrag auf diesem Weg gestellt wurde, muss er zusätzlich unterschrieben per Post eingereicht werden. Der unterschriebene Antrag kann auch noch nach dem 11. Januar 2021 eingereicht werden. Wichtig: Alle Daten von Antragstellern, die bis zum 11. Januar 2021 keinen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über PT-Outline eingereicht haben, werden gelöscht. Es erfolgt keine Übertragung von nicht eingereichten Anträgen in das neue Webportal.

Beispiele

Beispiel 1: GmbH, eigenbetriebliche FuE
Eine GmbH betreibt eigenbetriebliche FuE. Für das entsprechende FuE-Vorhaben fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz) von 1,5 Millionen Euro p.a. an. Bemessungsgrundlage für die 25%ige Forschungszulage sind somit 1,5 Millionen Euro (maximal 2 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr pro Unternehmen). Es ergibt sich eine mögliche Forschungszulage von 375.000 Euro p.a.
Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme 500.000 Euro p.a pro Unternehmen, max. 15 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben).
Beispiel 2: Einzelunternehmer, eigenbetriebliche FuE
Ein Einzelunternehmer betreibt eigenbetriebliche FuE. Er beschäftigt einen Mitarbeiter, der mit dem entsprechenden FuE-Vorhaben betraut ist. Hierfür fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter des Mitarbeiters sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieses Mitarbeiters von 50.000 Euro p.a. an.
Zudem erbringt der Einzelunternehmer auch Eigenleistungen in dem FuE-Vorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit dem FuE-Vorhaben beschäftigt ist, sind 40 Euro bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche anzusetzen. Der Einzelunternehmer kann Eigenleistungen von 250 Arbeitsstunden in dem betrachteten Jahr nachweisen (bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche).
Bemessungsgrundlage für die 25%ige Forschungszulage ist somit:
Personalkosten Mitarbeiter: 50.000 Euro
Eigenleistung Einzelunternehmer: 250 Stunden x 40 Euro/Stunde = 10.000 Euro
Bemessungsgrundlage gesamt: 60.000 Euro
Es ergibt sich eine mögliche Forschungszulage von 15.000 Euro (25% von 60.000 Euro) in diesem Jahr.
Hinweis: Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme 1.000.000 Euro p.a pro Unternehmen; max. 15 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben; de-Minimis-Begrenzung von 200.000 Euro bei Eigenleistungen).
Beispiel 3: Auftragsforschung
Eine inländische GmbH vergibt einen Forschungsauftrag an ein in der EU oder dem EWR ansässiges Unternehmen. Hierfür fällt ein Entgelt in Höhe von 2 Mio. Euro p.a. an. Der förderfähige Aufwand beträgt 1,2 Mio. Euro (60% von 2 Mio. Euro), die Forschungszulage 360.000 Euro (25% von 1,2 Mio. Euro).
Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme 1.000.000 Euro p.a pro Unternehmen, max. 15 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben).

Weiterführende Informationen

 Quelle: IHK München