Geschützte Herkunftsangaben

Schutz für regionale Erzeugnisse

Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse können seit dem 16. Januar 2026 beim Deutschen Patent- und Markenamt europaweiten Schutz durch eine geografische Angabe beantragen.
Messer aus Solingen, Porzellan aus Meißen, Kuckucksuhren aus dem Schwarzwald: Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse mit Bezug zu einer bestimmten Region können für die Namen ihrer Produkte jetzt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) europaweiten Schutz als geografische Angabe beantragen. Diese Herkunftsangaben steigern die Bedeutung und den wirtschaftlichen Wert regionaler Erzeugnisse, gegen Nachahmungen kann besser vorgegangen werden.
Grundlage für das neue Schutzrecht ist eine Verordnung der EU aus dem Jahr 2023 (2023/2411); Am 16. Januar 2026 trat mit dem Geoschutzreformgesetz die deutsche Ausführungsbestimmung in Kraft.

Was kann ich als Unternehmen schützen lassen?

Der bisher nur für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene einheitliche Schutz auf EU-Ebene wird mit der neuen europäischen Verordnung auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse erweitert.
Geschützt werden können alle Produkte, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden. Darunter fallen unter anderem Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas.

Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe

  • Das Erzeugnis muss aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen,
  • die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein, und
  • wenigstens einer der Produktionsschritte muss innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen.
Beispiele
Die EU führt in ihrem Bericht für Deutschland folgende Beispiele als potentiell schützbar an (Liste nicht abschließend):
  • Meissner Porzellan
  • Schweinfurter Kugellager
  • Ravensburger Spiele
  • Holzkunst aus dem Erzgebirge

Ablauf

Das deutsche Gesetz benennt das DPMA als zuständige Stelle in Deutschland. Anträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse – bisher in der Zuständigkeit des DPMA – sind künftig bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzureichen.
Die elektronische Einreichung des Antrags beim DPMA ist über das GIportal des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) möglich. Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag, führt gegebenenfalls ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet den Antrag nach erfolgreicher Prüfung an das EUIPO weiter. In der zweiten Phase führt das EUIPO das Verfahren auf Unionsebene fort und entscheidet abschließend über die Eintragung.
Namen von handwerklichen und industriellen Produkten, für die eine Eintragung als geografische Angabe beantragt wurde beziehungsweise die als geografische Angabe eingetragen sind, werden im elektronischen Unionsregister des EUIPO verzeichnet.
Detaillierte Informationen zum neuen Schutzrecht finden Sie unter DPMA | Geografische Angaben