Beschäftigung ukrainischer Fachkräfte
Ukrainische Beschäftigte: Aufenthalt langfristig sichern
Ukrainische Staatsangehörige, die wegen des Krieges nach Deutschland geflohen sind, erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Damit dürfen sie arbeiten. Das gilt auch mit einer Fiktionsbescheinigung, wenn darin „Erwerbstätigkeit erlaubt" vermerkt ist.
Was gilt für die Aufenthaltserlaubnis?
Die EU hat den vorübergehenden Schutz bis zum 4. März 2028 verlängert. Die weitere Verlängerung bereits ausgestellter deutscher Aufenthaltserlaubnisse muss noch in einer deutschen Verordnung geregelt werden. Derzeit gilt: Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig waren, sind automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Betroffene müssen dafür keinen Antrag stellen und nicht zur Ausländerbehörde gehen. Auch für die Zeit bis März 2028 ist eine automatische Verlängerung zu erwarten; verbindlich ist sie erst, wenn die entsprechende deutsche Regelung vorliegt.
Neue Nachweispflicht für neu einreisende Männer im wehrpflichtigen Alter
Für ukrainische Männer, die seit dem 5. August 2026 neu in die EU einreisen und vorübergehenden Schutz beantragen, gelten zusätzliche Anforderungen, sofern sie in der Ukraine militärischen Verpflichtungen unterliegen. Sie müssen nachweisen, dass sie diese Pflichten nicht verletzen und die Ukraine rechtmäßig verlassen durften. Als Nachweis kommen beispielsweise ein entsprechender ukrainischer Ausreisestempel oder Dokumente über eine Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst infrage. Ukrainische Beschäftigte, die bereits zuvor vorübergehenden Schutz erhalten haben und diesen ununterbrochen behalten, sind von der neuen Voraussetzung nicht betroffen.
Wechsel in einen Fachkrafttitel prüfen
Der Aufenthalt nach § 24 ist nicht auf Dauer angelegt. Ukrainische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach § 18a oder § 18b Aufenthaltsgesetz erhalten können. Dafür sind eine entsprechende anerkannte Berufsqualifikation oder ein anerkannter beziehungsweise vergleichbarer Hochschulabschluss sowie eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich. Weitere Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft. Der Wechsel erfolgt nicht automatisch.
Nicht für alle Beschäftigten kommt ein Fachkrafttitel nach § 18a oder § 18b Aufenthaltsgesetz infrage. Je nach Qualifikation und Berufserfahrung können andere Aufenthaltstitel zur Beschäftigung möglich sein. Ihre Ansprechpartnerin bei der IHK Regensburg steht Ihnen gerne zur Verfügung, um mit Ihnen nach einer passenden Lösung für Ihre ukrainischen Mitarbeitenden zu suchen.
Ob ein bestimmter Titel erteilt werden kann, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.