Beschäftigung von Geflüchteten

Neue Arbeitsverbote für Geduldete

Seit dem 29. Juli 2026 gelten die in § 60a Abs. 6 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) neu geregelten Arbeitsverbote auch für geduldete Personen aus den von der EU festgelegten sicheren Herkunftsstaaten Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko, Tunesien und der Türkei.

Übergangsregelungen schützen bestimmte Personengruppen

Um zu verhindern, dass bereits beschäftigte geduldete Personen ihre Arbeitserlaubnis verlieren, hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen geschaffen (§ 104 Abs. 18 Nr. 2 AufenthG).
Das Arbeitsverbot gilt nicht für geduldete Menschen aus den genannten Herkunftsstaaten, die
  • am 6. Mai 2025 bereits geduldet in Deutschland gelebt haben oder
  • am 11. Juni 2026 bereits über eine Beschäftigungserlaubnis verfügten.
Für diese Personengruppen bleiben bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten grundsätzlich erhalten.

Herausforderungen zum Ausbildungsstart 2026

Besonders problematisch können Fallkonstellationen rund um den Ausbildungsbeginn zum 1. September 2026 werden.
Betroffen sein können beispielsweise Personen,
  • die erst nach dem 6. Mai 2025 eine Duldung erhalten haben und
  • vor dem 12. Juni 2026 noch keine Beschäftigungserlaubnis besaßen.
In diesen Fällen kann die Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung aufgrund des neuen Arbeitsverbots rechtlich ausgeschlossen sein.

Empfehlung für Unternehmen

Unternehmen, die Personen aus den betroffenen Herkunftsstaaten beschäftigen oder ausbilden möchten, sollten den jeweiligen Aufenthaltsstatus sowie die Anwendbarkeit der Übergangsregelungen frühzeitig prüfen.
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine direkte Abstimmung mit den zuständigen Ausländerbehörden oder Beratungsstellen. Werden Personen trotz bestehendem Arbeitsverbot beschäftigt oder ausgebildet, können Bußgelder drohen.

IHK setzt sich für praktikable Lösungen ein

Die IHK-Organisation hat das Bundesministerium des Innern um eine verbindliche Empfehlung zum Umgang mit den derzeit auftretenden Problemfällen gebeten. Ziel ist es, insbesondere für Ausbildungsbetriebe praktikable und rechtssichere Lösungen zu schaffen.
Sobald neue Erkenntnisse oder Handlungsempfehlungen vorliegen, informieren wir Sie an dieser Stelle.