Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft
Die europäische Ökodesign-Verordnung
Am 18. Juli 2024 trat die sogenannte Ökodesign-Verordnung in Kraft. Sie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit von Produkten über den gesamten Lebenszyklus – von der Rohstoffgewinnung über die Nutzung bis zur Entsorgung – zu verbessern. Auf Grundlage der Verordnung werden schrittweise Ökodesign-Anforderungen für unterschiedliche Produktkategorien eingeführt.
Welche Nachhaltigkeitsregularien betreffen Ihr Unternehmen? Neben dieser Verordnung können weitere regulatorische Anforderungen relevant sein. In unserem Nachhaltigkeitskompass haben wir die wichtigsten Nachhaltigkeitsregularien übersichtlich für Sie zusammengestellt.
Worum geht es?
Die Ökodesign-Verordnung („Ecodesign for Sustainable Products Regulation”, kurz: ESPR) ist Teil der Sustainable Product Initiative im Rahmen des EU Green Deal. Sie trat am 18. Juli 2024 in Kraft und bildet den europäischen Rechtsrahmen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Die Verordnung löst die seit 2009 bestehende Ökodesign-Richtlinie ab.
Auf Grundlage der Verordnung wird die EU-Kommission künftig schrittweise Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produktgruppen erlassen. Zu den vorgesehenen Kriterien zählen unter anderem die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwertbarkeit von Produkten sowie deren CO2- und Umweltfußabdruck und enthaltene Chemikalien. Die spezifischen Vorgaben werden nach und nach durch delegierte Rechtsakte für einzelne Produktgruppen wie Stahl oder Textilien festgelegt. Betroffene Unternehmen haben nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktverordnung in der Regel mindestens 18 Monate Zeit für die Umsetzung.
Ein zentrales Element der ESPR ist der digitale Produktpass. Er soll künftig Informationen des Produkts, beispielsweise zur Haltbarkeit oder Energieeffizienz, enthalten.
Wesentliche Neuerungen
Erweiterter Anwendungsbereich
Die Ökodesign-Verordnung (ESPR) kann nahezu alle physischen Produkte umfassen, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie verpflichtet Unternehmen künftig zur Einhaltung spezifischer Ökodesign-Anforderungen. Diese Anforderungen für spezifische Produktgruppen werden schrittweise durch delegierte Rechtsakte konkretisiert.
Zur Festlegung der Prioritäten erstellt die EU-Kommission Arbeitspläne. Der erste, im April 2025 verabschiedete Arbeitsplan, nennt unter anderem Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen und Matratzen als Produktgruppen, für die vorrangig in den kommenden Jahren Ökodesign-Anforderungen erstellt werden sollen. Zudem sollen Elektronikgeräte, die derzeit unter die Ökodesign-Richtlinie fallen, schrittweise in die neue Verordnung überführt werden. Zwei weitere delegierte Rechtsakte sollen horizontale Anforderungen für Reparierbarkeit (inklusive eines Scorings) und Recyclinganteil und Recyclingfähigkeit von elektrischen und elektronischen Geräten erstellen. Vom Anwendungsbereich der ESPR ausgenommen sind lediglich wenige Produktkategorien wie Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Fahrzeuge. Damit wurde der Geltungsbereich im Vergleich zur bisherigen Ökodesign-Richtlinie, die auf energieverbrauchsrelevante Produkte beschränkt war, deutlich ausgeweitet.
Erweiterte Ökodesign-Anforderungen
Die neue EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) geht deutlich über die reine Energieeffizienz hinaus. Sie führt bis zu 16 mögliche Ökodesign-Anforderungen ein, die die Nachhaltigkeit über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg verbessern sollen, darunter beispielsweise Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil oder Ressourcennutzung. Diese Anforderungen umfassen sowohl Leistungsanforderungen als auch Informationsanforderungen. Informationsanforderungen zielen auf die Transparenz von Produktinformationen entlang des Produktlebenszyklus ab, beispielsweise der CO2-Ausstoß während des Lebenszyklus des Produktes. Leistungsanforderungen umfassen Mindest- oder Höchstwerte für einen Produktparameter, wie beispielsweise der minimale Einsatz von Rezyklaten oder der maximale Wasserverbrauch bei der Produktion eines Produktes.
Digitaler Produktpass (DPP)
Mit der Ökodesign-Verordnung wird ein digitaler Produktpass (DPP) eingeführt. Dieser zielt auf mehr Transparenz über die Produktinformationen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft ab. Der DPP soll Informationen zu den Ökodesign-Anforderungen für Produkte enthalten, beispielsweise zur Recyclingfähigkeit, Energieeffizienz oder zum Umweltfußabdruck, die je nach Bedarf Akteuren entlang der Lieferkette zur Verfügung stehen. Hierfür hat die EU-Kommission ein digitales Produktpass-Register erstellt, in dem eindeutige Produktkennungen gespeichert werden sollen. Zudem ermöglicht ein öffentlich zugängliches Webportal Interessenträgern – abhängig von ihren Zugriffsrechten –, die Informationen des digitalen Produktpasses zu suchen und zu vergleichen. Der DPP soll zukünftig Anwendung bei einer Vielzahl von Produkten finden. 2027 wird er erstmalig bei Batterien verpflichtend eingesetzt – schrittweise soll er dann auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden.
Neue Berichtspflichten und Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Ware
Die neue Ökodesign-Verordnung beinhaltet Berichtspflichten und Vorgaben für die Vernichtung unverkaufter Ware. Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgen. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. Kleine Unternehmen sind von diesen Berichtspflichten ausgenommen. Ein Durchführungsrechtsakt legt ein standardisiertes Format für die Offenlegung der Mengen vernichteter unverkaufter Konsumgüter fest. Dieses Format müssen Unternehmen ab März 2027 anwenden. Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen: die Produktkategorie, die vernichtete Menge, das Gewicht, den Grund der Vernichtung, Abfallbehandlungsmaßnahmen sowie geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern.
Zudem wird die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe untersagt, welche künftig auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden könnte. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen seit dem 19. Juli 2026. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030. Kleine Unternehmen sind auch hier ausgenommen. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch nationale Behörden. Ein delegierter Rechtsakt definiert Bedingungen, unter denen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot von Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhen zulässig sind, beispielsweise bei Bestätigung eines Verstoßes gegen geistige Eigentumsrechte oder wenn das Produkt beschädigt, verunreinigt oder unhygienisch und nicht kosteneffizient reparierbar ist.
- Kleine Unternehmen: Unternehmen mit unter 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von höchstens 10 Mio. Euro.
- Mittlere Unternehmen: Unternehmen mit unter 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro.
Pflichten für Unternehmer
Mit der Umsetzung der Ökodesign-Verordnung sind erhebliche Anpassungen für Unternehmen verbunden. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die für sie geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen werden schrittweise in delegierten Rechtsakten für einzelne Produktgruppen festgelegt. Betroffene Unternehmen haben nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktregelungen mindestens 18 Monate Zeit, die Vorgaben umzusetzen. Insgesamt führen die wesentlichen Neuerungen - erweiterte Anwendungsbereich, digitaler Produktpass und das Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware – zu neuen Produktdesignvorgaben und einem erhöhten Dokumentationsaufwand. Für Unternehmen ist es daher wichtig, sich frühzeitig über zukünftige Neuerungen im Bereich Ökodesign zu informieren.
Zeitplan
| 18. Juli 2024 |
Inkrafttreten der Verordnung
Inkrafttreten der neuen Berichtspflichten zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für große Unternehmen
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| 19. April 2025 | Veröffentlichung des ersten Arbeitsplans für priorisierte Produktgruppen: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen und Elektronikgeräte |
| 19. Juli 2026 |
Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware für Schuhe und Bekleidung tritt für große Unternehmen in Kraft
Start des DPP-Registers
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| 19. Juli 2030 |
Inkrafttreten der neuen Berichtspflichten zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für mittlere Unternehmen (kleine Unternehmen sind nicht betroffen)
Ausweitung des Verbots der Vernichtung unverkaufter Ware auf mittlere Unternehmen (kleine Unternehmen sind nicht betroffen)
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Weitere Informationen zur Ökodesign-Verordnung finden Sie in den FAQs der EU-Kommission.