ChemKlimaschutzV

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) gilt in Deutschland ergänzend zur europäischen F-Gase-Verordnung und konkretisiert diese. Ziel ist es, Emissionen klimaschädlicher Gase zu reduzieren und den sachgerechten Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und deren Alternativen sicherzustellen.

Emissionsbegrenzung und Kreislaufführung

Betreiber ortsfester Einrichtungen müssen sicherstellen, dass der Austritt von Kältemitteln in die Atmosphäre auf ein Minimum reduziert wird. Dabei sind konkrete Grenzwerte einzuhalten. Je nach Anlagenalter und Füllmenge darf der spezifische Kältemittelverlust zwischen einem und acht Prozent betragen.
Bei der Außerbetriebnahme von Erzeugnissen und Einrichtungen sowie vor der Entsorgung von Gasbehältern müssen fluorierte Treibhausgase und etwaige Gasreste zurückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Betreiber und verpflichtete Unternehmen haben die Möglichkeit, hierfür Dritte zu beauftragen.
Hersteller und Vertreiber fluorierter Treibhausgase sind verpflichtet, diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen Dritten sicherzustellen. Über Art, Menge und Verbleib der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe bzw. Gemische sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate

Personen, die Arbeiten (z. B. Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur, Außerbetriebnahme, Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung) an ortsfesten und mobilen Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder alternative Kältemittel enthalten, durchführen, benötigen vor der Aufnahme der Tätigkeit einen Qualifikationsnachweis. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Einrichtungen:
  • Kälteanlagen
  • Klimaanlagen
  • Wärmepumpen
  • Brandschutzeinrichtungen
  • Organic-Rankine-Kreisläufe
  • Elektrische Schaltanlagen
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern
  • Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern (einschließlich Kühlcontainern) und Eisenbahnkühlwaggons
  • Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen
Für die zutreffenden Tätigkeiten wird eine Sachkundebescheinigung gemäß § 6 ChemKlimaschutzV gefordert. Sachkundebescheinigungen werden auf Antrag ausgestellt, sofern die antragstellende Person die benötigte technische oder handwerkliche Berufsausbildung sowie das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung der in der jeweils relevanten Durchführungsverordnung vorgegebenen Mindestanforderungen vorweisen kann. Die Sachkunde ist ab dem 12. März 2029 alle sieben Jahre durch die Teilnahme an einem Auffrischungskurs nachzuweisen – bis zu diesem Zeitpunkt sind auch noch nach „alter“ Chemikalien-Klimaschutzverordnung ausgestellte Sachkundebescheinigungen gültig.
Gemäß § 11 ChemKlimaschutzV sind unter anderem die Industrie- und Handelskammern zum Ausstellen von Sachkundebescheinigungen berechtigt. Personen, die ihre Berufsausbildung bei der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim (z. B. Mechatroniker/in für Kältetechnik (IHK)) absolviert haben, können über die angegebenen Kontaktdaten einen Antrag stellen. Anerkannte Einrichtungen sowie Fort- und Weiterbildungsträger, die Prüfungen abnehmen und Sachkundebescheinigungen ausstellen dürfen, sind in einer Liste (Stand 05.05.2026) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheut (BLAC) aufgeführt. Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die in anderen EU-Staaten oder EWR-Staaten erworben wurden, sind ohne ein Anerkennungsverfahren gültig.
Darüber hinaus benötigen juristische Personen oder Personenvereinigungen ein Unternehmenszertifikat nach § 10 ChemKlimaschutzV. Für die Ausstellung ist das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständig. Die Beantragung der Zertifizierung eines Betriebs erfolgt digital.
Weitere Informationen zur Zertifizierung im Rahmen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Umwelt.
Allgemeine Informationen und ein FAQ zur F-Gase-Verordnung bietet das Umweltbundesamt (UBA).