Strom- und Gasmarkt
Strom- und Gasmarkt
- Besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz
- Faktenpapier Strombeschaffung und Stromhandel
- Mustervertrag für Power Purchase Agreements (PPA)
- Kundenanlagen und geschlossene Verteilnetze
- EU-Energiebeschaffungsplattform
- Der globale Erdgasmarkt im Überblick
- Strompreiskompensation für energieintensive Industrie
- Notfallplan Gas
Besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz
Die Besondere Ausgleichsregelung, BesAR, ist ein Instrument des Energiefinanzierungsgesetzes, EnFG. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der noch verbleibenden Stromumlagen. Seit der Umstellung der EEG-Finanzierung betrifft die Regelung im Wesentlichen die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Zuständige Behörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Ziel der Regelung
Die BesAR soll besonders belastete Unternehmen und weitere gesetzlich begünstigte Akteure entlasten. Bei stromkostenintensiven Unternehmen dient sie insbesondere dazu, die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und Abwanderung ins Ausland zu vermeiden. Die Begrenzung erfolgt auf Antrag und grundsätzlich abnahmestellenbezogen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Ein Unternehmen im Sinne des EnFG ist jeder Rechtsträger mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und eigener Gewinnerzielungsabsicht.
- Ausschluss: Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Selbständige Unternehmensteile (sUT): Diese können unter strengen Voraussetzungen (eigene Abnahmestelle, eigenständige Führung, Marktgängigkeit der Produkte) separat beantragen, wobei im erweiterten Verfahren die Bruttowertschöpfung (BWS) des Gesamtunternehmens maßgeblich ist.
Materielle Voraussetzungen (§ 30 EnFG)
Für eine erfolgreiche Begrenzung müssen kumulativ folgende Kriterien erfüllt sein:
- Stromverbrauch: Mehr als 1 GWh selbst verbrauchte, umlagepflichtige Strommenge im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr pro Abnahmestelle.
- Branchenzugehörigkeit: Zuordnung zu einer Branche der Anlage 2 (Liste 1 oder 2) am Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
- Energiemanagementsystem (EMS): Betrieb eines zertifizierten Systems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS. Für KMU (< 5 GWh Verbrauch) gelten Erleichterungen (DIN EN ISO 50005 Stufe 3 oder Mitgliedschaft in einem Energieffizienznetzwerk).
Umfang der Begrenzung gemäß § 31 EnFG
Die Begrenzung erfolgt gestaffelt und ist abhängig von der Branchenzugehörigkeit:
| Komponente | Grundverfahren (§ 31 Nr. 2) | Erweitertes Verfahren (§ 31 Nr. 3) |
|---|---|---|
| Selbstbehalt | Erste GWh pro Abnahmestelle voll umlagepflichtig | Erste GWh voll umlagepflichtig |
| Liste 1 Branchen | Begrenzung auf 15 % der Umlagen | Deckelung bei 0,5 % der Bruttowertschöpfung (BWS) |
| Liste 2 Branchen | 15 % (bei hohem Grünstromanteil) oder 25 % der Umlagen | 0,5 % (bei hohem Grünstromanteil) oder 1 % der BWS |
| Mindestbetrag | n.a. | 0,05 ct/kWh für Mengen über 1 GWh |
Grüne Konditionalität gemäß §30 Nr. 3 EnFG
Unternehmen müssen nachweisen, dass sie aktiv zur Energiewende beitragen. Es stehen drei Hauptpfade zur Verfügung:
- Energieeffizienz:
- Umsetzung aller wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen aus dem EMS-Bericht.
- Alternative: Investition von 100 % des Begrenzungsbetrags aus dem vorvergangenen Jahr in Effizienzmaßnahmen.
- Verpflichtungserklärung (letztmalig 2025): Zusage, den Begrenzungsbetrag bis Ende 2029 zu 100 % zu investieren.
- Grünstromanteil: Deckung von mindestens 30 % des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien (Nachweis über Herkunftsnachweise oder zeitgleiche Eigenerzeugung).
- Dekarbonisierung: Investition von mindestens 50 % des Begrenzungsbetrags in Maßnahmen zur erheblichen Reduktion von Treibhausgasemissionen (nur für Sektoren mit EU-Produkt-Benchmarks).
Antragsverfahren und formelle Anforderungen
- Fristen und Modus
- Regelfrist: 30. Juni 2025 (materielle Ausschlussfrist).
- Verlängerte Frist (30. September): Nur für Sonderfälle wie Neugründungen ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr (§ 33 EnFG)
- Portal: Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das ELAN-K2-Portal.
- Nachweisführung
- Grundverfahren: Stromverträge, Rechnungen, WZ-Klassifizierungsbescheid des Statistischen Landesamtes, EMS-Nachweis, Eigenerklärung zur Grünen Konditionalität.
- Erweitertes Verfahren: Zusätzlich ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers über die BWS-Komponenten sowie die geprüften Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.
- Signatur: Prüfungsvermerke müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen sein.
- Härtefallregelung (§ 67 Abs. 2 EnFG)
Unternehmen, die zuvor nach EEG begrenzt waren, aber nicht in Anlage 2 des EnFG gelistet sind, können eine auslaufende Härtefallregelung in Anspruch nehmen. Die Entlastungswirkung sinkt dabei sukzessive (2025: Begrenzung auf 35 % der Umlagen; bis 2028: Anstieg auf 80 %).
Wichtige Hinweise zur Strommengenabgrenzung
Das EnFG fordert die exakte Abgrenzung von selbst verbrauchten zu an Dritte weitergeleiteten Strommengen.
- Messpflicht: Grundsätzlich müssen alle Mengen mess- und eichrechtskonform erfasst werden.
- Geringfügigkeit: Geringfügige Verbräuche Dritter (z. B. Getränkeautomaten, kurzzeitige Handwerkertätigkeiten) können unter engen Voraussetzungen dem Eigenverbrauch des Antragstellers zugerechnet werden (§ 45 EnFG).
- Schätzung: Schätzungen sind nur in gesetzlich eng definierten Ausnahmefällen zulässig, wenn eine Messung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 46 EnFG).
Faktenpapier Strombeschaffung und Stromhandel
In den vergangenen Jahren sind die Strompreise für gewerbliche Abnehmer teilweise stark gestiegen – in erster Linie wegen des Anwachsens der Umlagen und in jüngster Zeit durch einen Anstieg der Netzentgelte in den meisten Netzgebieten.
Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, wie den Mehrkosten in der Strombeschaffung zu begegnen ist. Mögliche Strategien, Hintergründe und Faktoren hierzu finden Sie im DIHK-Faktenpapier "Strombeschaffung und Stromhandel".
Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, wie den Mehrkosten in der Strombeschaffung zu begegnen ist. Mögliche Strategien, Hintergründe und Faktoren hierzu finden Sie im DIHK-Faktenpapier "Strombeschaffung und Stromhandel".
Mustervertrag für Power Purchase Agreements (PPA)
Der direkte Bezug von grünem Strom spielt für viele Unternehmen eine zentrale Rolle, um Preissicherheit und Klimaschutz im Unternehmen zu integrieren. Aktuell stellt der Abschluss von direkten Stromlieferverträgen (PPA) insbesondere für kleinere Unternehmen und Stadtwerke aufgrund fehlender Standardisierung eine Herausforderung dar.
Um den Abschluss von Direktstromlieferverträgen zu erleichtern, hat die Marktoffensive Erneuerbare Energien einen „Standardvertrag für den deutschen Markt“ erarbeitet. Das Vertragsmuster bietet Unternehmen die Möglichkeit, auch ohne vertiefte Kenntnisse über PPA-Vertragsarten und Strommarkteffekte einen Liefervertrag abschließen zu können. Die dazugehörigen „Guidance Notes“ geben Hinweise zu wesentlichen Aspekten und Ausgestaltungsoptionen.
Der anpassbare Vertragstext ermöglicht es Abnehmern, ein PPA mit einem Stromvermarkter zu schließen. Um die Lieferung gut in bestehende Vertragskonstellationen einzubinden und das Management zu vereinfachen, wurde dem Vertrag eine Bandlieferung als Profil zugrunde gelegt. Damit erhält das Unternehmen zu jeder Zeit dieselbe Menge Strom aus erneuerbaren Energien. Schwankungen in der Erzeugung innerhalb dieser vertraglich vereinbarten Lieferung müssen nicht über entsprechende Vertragsoptionen geregelt werden.
Die anpassbare Vertragsvorlage sowie die zugehörigen Guidance Notes sind auf der Website der Marktoffensive abrufbar.
Kundenanlagen und geschlossene Verteilnetze
Unternehmen, deren betriebliche Energieversorgungsnetze als "Kundenanlagen" eingestuft sind, werden in vielerlei Hinsicht bürokratisch und finanziell entlastet.
Die Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-Novelle-1) enthält eine Neudefinition der sogenannten “Kundenanlagen” (§3 Nr. 24a EnWG).
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung umfassen nun auch EEG-Anlagen, die mittels Direktleitung angeschlossen sind. Ergänzend wird definiert: “Energieanlagen zur Abgabe von Energie sind nicht nur Anlagen, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden“, sondern auch solche, „bei der durch eine Direktleitung mit einer maximalen Leitungslänge von 5000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind.“
Seit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes von 2011 existieren neben den Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung "Kundenanlagen", "Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung" sowie "geschlossene Verteilernetze". Werden Strom- oder auch Gasnetze letzterer Kategorie zugeschlagen, kommen einige regulatorische Auflagen zum Tragen.
Ob es sich im konkreten Einzelfall um eine Kundenanlage oder ein geschlossenes Verteilernetz handelt, sollte in unklaren Fällen nicht ohne juristischen Rat entschieden werden. Mit seinem Merkblatt zu Kundenanlagen und geschlossenen Verteilnetzen möchte die DIHK vor allem das Verständnis für die verschiedenen Kategorien schärfen und auf Fallstricke der Einordnung hinweisen.
Achtung: Das EuGH hat in einem vorgelegten Fall einer dezentralen Drittversorgung die Befreiung des Betreibers der "Kundenanlage" von den Verpflichtungen eines Verteilnetzbetreibers für europarechtswidrig befunden. Die genauen Auswirkungen dieses Urteils sind noch nicht klar. (Urteil vom 28.11.2024 (Rechtssache C‑293/23))
EU-Energiebeschaffungsplattform
Auf der EU-Energiebeschaffungsplattform können Unternehmen Angebote für eine gemeinsame Gasbeschaffung abgeben. Konkretes Ziel der EU ist es, die Versorgungssicherheit mit Erdgas und LNG zu verbessern. Auch soll der Einkaufspreis sinken, indem Unternehmen gemeinsam Gas beschaffen.
Das Ziel der Plattform ist es, durch eine europäische kollektive Nachfrage Marktmacht aufzubauen und dadurch die Verhandlungsposition auf dem Weltmarkt zu stärken. Dies soll zum einen zu geringeren Gaspreisen führen. Damit die europaweite Infrastruktur besser ausgelastet und die Bedarfsplanung verbessert wird, wurden regionale Gruppen gebildet, die verstärkt zusammenarbeiten und planen.
Die Nutzung der Plattform ist für Unternehmen freiwillig. Die Mitgliedsstaaten dagegen sind verpflichtet, 15 Prozent der Speicherfüllstände durch lokale Unternehmen über den gemeinsamen Gaseinkauf zu beschaffen.
Teilnehmen können sowohl Nachfrager als auch Anbieter von Gas. Dabei kann jeder Betrieb nur in einer Funktion agieren. Ihr Angebot können diese Unternehmen nach vorheriger Anmeldung in den alle zwei Monate stattfindenden Ausschreibungsrunden unterbreiten.
Entweder organisieren die Unternehmen eigenständig Gasbeschaffungskonsortien, oder die Plattform bündelt die Nachfrage und vermittelt Unternehmen und Lieferanten. Die Abgabe der Nachfrage wird über die Plattform AggregateEU erfolgen. Wichtig ist, dass sowohl die Art der Lieferung – Flüssigerdgas (LNG) oder natürliches Erdgas – als auch das Datum angegeben werden. Grundsätzlich liegt die Mindestnachfragemenge für LNG bei 300 GWh und für natürliches Erdgas bei 5 GWh.
Die Plattform ist ein neuer Weg, um Angebot und Nachfrage im großen Maßstab zusammenzubringen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen kann sie Möglichkeiten bringen, neue Märkte und neue Lieferanten zu erreichen. "Zentrale Käufer" oder "Agenten im Auftrag" unterstützen bei Verhandlungen oder erforderlichen Dienstleistungen.
Der globale Erdgasmarkt im Überblick
Seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ist der Druck auf den globalen Markt für Erdgas stark gestiegen. Den Stand zur Jahresmitte beleuchtet die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) in einer neuen Veröffentlichung.
Der "Überblick Erdgasmarkt" skizziert die Situation aus globaler Perspektive mit einem Rückblick auf 2022 sowie Prognosen für 2023 und bis 2030. Die aktuellen Entwicklungen auf dem russischen Gasmarkt sind ebenso Thema wie der Gashandel in Asien, der amerikanische Fracking-Markt oder die Situation in Deutschland.
Weil die Einfuhr von Flüssigerdgas (LNG) für Deutschland kurz- bis mittelfristig die einzige Alternative zu den entfallenen Importen per Gas-Pipeline darstellt, wird in der Aufstellung vorwiegend der LNG-Sektor betrachtet und auch der Markt für LNG-Transportschiffe berücksichtigt.
Die DIHK-Broschüre “Überblick Erdgasmarkt” spiegelt die Lage von Mai 2023 wider, versteht sich aber als lebendes Dokument. Die Autorinnen und Autoren freuen sich über Anmerkungen und Hinweise.
Strompreiskompensation für energieintensive Industrie
Die Strompreiskompensation stellt eine staatliche Beihilfe dar, die sich an einen eng begrenzten Kreis antragsberechtigter Unternehmen richtet. Diese Unterstützung ist für Unternehmen vorgesehen, deren stromintensive Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko für die Verlagerung von CO2-Emissionen bergen (sogenanntes indirektes Carbon Leakage, CL). Eine individuelle Prüfung dieses Risikos findet jedoch nicht statt. Stattdessen hat die Europäische Kommission in den Beihilfeleitlinien (Anhang I) festgelegt, welche Sektoren und Teilsektoren als besonders gefährdet gelten und somit beihilfeberechtigt sind.
Für die Antragsberechtigung sind die im Unternehmen hergestellten Produkte entscheidend. Die Einordnung des Unternehmens in einen bestimmten Wirtschaftszweig spielt hingegen keine Rolle. Eine Beihilfe kann ausschließlich für Produkte beantragt werden, die den in den Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind. Produkte, die im Rahmen einer Weiterverarbeitung entstehen und nicht zu diesen Sektoren gehören, sind hingegen nicht förderfähig.
Die Förderrichtlinie finden Sie im Bundesanzeiger.
Weitere Informationen zur Antragstellung werden auf den Internetseiten der DEHSt zur Verfügung gestellt..
Notfallplan Gas
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 01. Juli 2025 die Alarmstufe des Notfallplans Gas beendet. Ab sofort gilt nun wieder die Frühwarnstufe, also die unterste Stufe des dreistufigen Notfallplans.
Der Notfallplan regelt die Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation. Neben einer Frühwarnstufe gibt es mit der Alarmstufe und der Notfallstufe zwei weitere Eskalationsstufen, in denen konkrete Maßnahmen definiert sind, um die Versorgung sicherzustellen.
Hintergrund ist die Reduzierung der Gasliefermengen in Folge des Ukrainekonfliktes. Diese Entwicklung hat extreme wirtschaftliche Folgen auf alle Wertschöpfungsketten und wird die Situation in den ohnehin angespannten Lieferketten weiter verschlechtern.
Weitere Informationen:
Informationen zur aktuellen Gasversorgungslage der Bundesnetzagentur (BNetzA) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE).
Die drei Stufen des Notfallplan Gas:
- Frühwarnstufe (Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden.
In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, das aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen.
Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie, also Energie, um Schwankungen der Lastflüsse auszugleichen. - Alarmstufe (Alarm): Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure primär in Eigenregie um eine Entspannung der Lage. Auch hier können die in Stufe 1 genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.
Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, kann die Bundesregierung allerdings auch zusätzlich unterstützend tätig werden, etwa indem sie Unternehmen der Gasversorgungskette hilft, bei starken Preisanstiegen zahlungsfähig zu bleiben oder indem sie Maßnahmen, die im Energiesicherungsgesetz festgelegt sind, ergreift - Notfallstufe (Notfall):
Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor und es wurden alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, aber die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen.
Mit diesem Schritt kann die Bundesregierung im Rahmen des Energiesicherungsgesetz schnell umfangreiche Verordnungen zum Einsatz, zur Verteilung, zum Transport und zur Einsparung von Energie erlassen. Zudem kann die Bundesnetzagentur zum "Bundeslastverteiler" eingesetzt werden, wenn die Gasmärkte nicht mehr funktionieren.
Der Bundesnetzagentur obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.
Besonderer Stellenwert von geschützten Kunden
Bestimmte Kunden unterliegen einem besonderen Schutz, wie beispielsweise Haushaltskunden und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen.
Zu diesen geschützten Kunden zählen:
- Letztverbraucher im Erdgasverteilnetz, bei denen standardisierte Lastprofile Anwendung finden, oder die Letztverbraucher im Erdgasverteilnetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der hier benötigt wird.
- Grundlegende soziale Dienste im Sinne des Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 im Erdgasverteilnetz und im Fernleitungsnetz.
- Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne von Buchstabe (a) und (b) liefern, an ein Erdgasverteilnetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
- Haushaltskunden sind gemäß § 53a i.V.m. § 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen oder deren Jahresverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke 10.000 Kilowattstunden (kWh) nicht übersteigt.
Mögliche Reihenfolge von Gasabschaltungen
Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von vielen Parametern (unter anderem Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäische Bedarfe, erzielte Einsparerfolge) abhängen, die nicht vorherzusehen sind. Daher bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakten Abschalte-Reihenfolgen vor.