Energiekrise
Energiepreisbremsen und staatliche Entlastungen
Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen
Vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sind die Energiepreisbremsen für Unternehmen der Bundesregierung in Kraft (Verlängerung bis 30. April 2024 geplant). Diese bestehen aus einer Strom-, Wärme-, und Gaspreisbremse. In dieser Grafik wird das Grundmodell der Bremsen (JPG-Datei · 620 KB)veransschaulicht.
Die DIHK informiert über die aktuellsten Entwicklungen und beantwortet die häufigsten Fragen.
Bayerische Energie-Härtefallhilfen (EHFH) für Unternehmen
Mit den bayerischen Härtefallhilfen 2022 und 2023 sollen die Hilfen auf Bundesebene ergänzt werden.
Die Förderprogramme unterstützen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die besonders stark von den gestiegenen Energiepreisen betroffen sind. Die Härtefallhilfe umfasst nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holzpellets, Flüssiggas, Kohle) sowie leitungsgebundene Energieträger (Gas, Strom, Fernwärme).
Förderumfang
- Bei nicht-leitungsgebundenen Energieträgern können die betrieblichen Energiekosten im Förderzeitraum bezuschusst werden, soweit die aktuell gezahlten Preise über eine Verdoppelung des Durchschnittspreises 2021 hinausgehen.
- Bei leitungsgebundenen Energieträgern können die Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen des Bundes über die Basiskontingente (70% bzw. 80%) hinaus auf bis zu 100% aufgestockt werden.
- Es gilt eine Förderhöchstsumme von 500.000 Euro pro Antragsteller (Billigkeitsleistungen aus anderen Programmen (z.B. KMU-Härtefallregelung des Bundes) reduzieren die Höchstgrenze entsprechend).
Förderzeitraum
Härtefallhilfe 2022: wahlweise Januar bis Dezember 2022 oder Juli bis Dezember 2022 (Antragstellung möglich seit 19.04.2023)
Härtefallhilfe 2023: Januar bis Dezember 2023 (Antragstellung möglich seit 06.03.2023)
Fördervoraussetzungen
Ein Nachweis besonderer wirtschaftlicher Härte und eine positive Liquiditätsvorausschau sind notwendig.
- Härtefallnachweis für 2022: Negatives Jahresergebnis vor Steuern (EBT), verursacht durch die Energiekosten
- Härtefallnachweis für 2023: Der erwartbare Vorsteuergewinn 2023 wird durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt (auf Basis des Jahresdurchschnittsgewinns der letzten fünf Jahre).
- Für 2022 und 2023 gelten die verschiedene Bagatellgrenzen bezogen auf die Mitarbeiterzahl
- 2.000 Euro bis 9 Mitarbeiter (VZÄ),
- 4.000 Euro bis 49 VZÄ,
- 6.000 Euro ab 50 VZÄ.
Antragsstellung Härtefallhilfe
- antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), unabhängig von Rechtsform oder Branche (einschließlich landwirtschaftlicher Primärproduktion)
- verbundene Unternehmen stellen einen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund
- die Antragsstellung erfolgt über die elektronische Antragsplattform direkt oder über einen qualifizierten Dritten (z.B. Steuerberater) mit ELSTER-Zertifikat oder Bayern-ID
Über die Gewährung der Härtefallhilfen entscheidet eine speziell einberufene, unabhängige Härtefallkommission.
Aktuelle Informationen zur Förderrichtlinie für die Energie-Härtefallhilfen finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)
Für Fragen zur Antragstellung steht bei der durch das StMWi eingesetzten Begutachtungsstelle eine Hotline zur Verfügung:
089/5790-5005 (werktags von 08.00-18.00 Uhr)
089/5790-5005 (werktags von 08.00-18.00 Uhr)
Energie- und Stromsteuer: Verlängerung des Spitzenausgleichs
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) erhalten im Energie- und im Stromsteuerrecht den sogenannten Spitzenausgleich. Diese Steuerentlastungen ermöglichen es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.
Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung war nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt. Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat die Bundesregierung beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer für 2023 verlängert wird.
Für das Antragsjahr 2023 wird die Gewährung des Spitzenausgleichs gemäß den Änderungen des StromStG und des EnergieStG einmalig davon abhängig gemacht, dass die antragstellenden Unternehmen die Bereitschaft erklären, alle in dem jeweiligen Energiemanagement-System vom Energieauditor im Sinne der DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen) als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. Dies gilt für alle Begünstigten, so zum Beispiel auch über Absatz 4 Satz 2 für die kleinen und mittleren Unternehmen.
Senkung der Umsatzsteuer auf Gas/Fernwärme und Inflationsausgleichsprämie
Das Bundestag hat die Senkung der Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme vom bis 01.10.2022 bis 31.03.2024 gebilligt. Der Mehrwertsteuersatz auf Gas und Fernwärme wird von 19 auf 7 Prozent verringert, die Mehrwertsteuersenkung gilt seit 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024. Die Umsatzsteuersenkung gilt für Erdgaslieferungen über das Gasnetz. Für Gaskartuschen ist die Steuersenkung nicht wirksam. Die Steuersenkung gilt auch für Fernwärme.
Zugleich wurde die Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Diese ist Teil des 3. Entlastungspakets.
- Die 3.000-Euro-Prämie ist zeitlich befristet. Bis Ende 2024 können Unternehmer ihren Beschäftigten diese Prämie auszahlen.
- Die Prämie ist sozialabgaben- und steuerfrei.
- Eine Zahlung ist auch in mehreren Teilen möglich.
- Die Zahlung muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden.
- Kein Arbeitgeber wird verpflichtet sein, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.
Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) – Zuschuss
Antragsberechtigte energie- und handelsintensive Unternehmen können hiernach einen Zuschuss zu ihren gestiegenen Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Millionen Euro erhalten. Das Hilfsprogramm hat ein geplantes Volumen von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro.
Das Programm ist zielgenau konzipiert. Es dient der Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen. Zugleich ist das Programm so ausgestaltet, dass weder der Energieverbrauch angekurbelt noch preiserhöhende Effekte ausgelöst werden. Neben den genannten Zuschussvoraussetzungen sieht das Programm zudem eine strikte Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung vor.
Das Energiekostendämpfungsprogramm ist ein Programm zur Dämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
Das Programm wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt. Die Frist für die Phase 2 der Antragstellung endet am 31.05.2023
Das Programm wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt. Die Frist für die Phase 2 der Antragstellung endet am 31.05.2023
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite des BAFA.
Hier finden Sie weitere Unterstützungsprogramme für Unternehmen von Bund und Ländern.