Güterkraftverkehr GüKG

Änderung des GüKG schafft Rechtsgrundlage für eine moderne Kontrollpraxis

Am 27. Februar 2026 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in Kraft getreten. Dieses nimmt vor allem Anpassungen an geändertes Unionsrecht (MobilitätspaketI) vor.
Für innerstaatliche und grenzüberschreitende Güterbeförderungen wird deutschen Unternehmen statt der nationalen Erlaubnis künftig nur noch eine EU‑Gemeinschaftslizenz erteilt (§ 3 GüKG). Noch im Umlauf befindliche nationale Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Befristung. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.
Mit dem neu geschaffenen §16a GüKG führt der Gesetzgeber außerdem ein allgemeines Risikoeinstufungssystem in die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) ein, welches die Straßenverkehrsunternehmen anhand einer EU-weit einheitlichen Formel in Risikogruppen einstuft. Dies ermöglicht gezielte und effiziente Kontrollen: Rechtstreue Unternehmen werden seltener überprüft, während Unternehmen mit relevanten Verstößen häufiger und gegebenenfalls intensiver kontrolliert werden.