Richtlinien und Verordnungen
Neue Maschinenverordnung - schon jetzt darauf vorbereiten
Die EU-Kommission hat mit der „EU-Verordnung über Maschinen“ (2023/1230) die vormals geltende Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) weiterentwickelt und dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist die Verordnung am 19. Juli 2023 in Kraft getreten. Seitdem läuft eine Übergangsfrist. Ab dem 20. Januar 2027 sind die Anforderungen der Verordnung zwingend umzusetzen.
Um Sie auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, bieten wir eine Infoveranstaltung am 7. Juli von 09:00 - 12:00 Uhr in unserer Geschäftsstelle in Weiden. Anmeldung unter Update Maschinenverordnung 2023/1230: Was sich ändert - und wie Sie jetzt richtig umstellen. Eine erste Veranstaltung haben wir bereits im Januar 2026 in Regensburg durchgeführt.
Wer ist betroffen?
Die Maschinenverordnung betrifft letztlich jedes Unternehmen, das Maschinen bzw. Anlagen herstellt, damit handelt oder sie importiert. Sie sind ebenfalls davon betroffen, sollten Sie Maschinen umbauen (für den Eigenbetrieb oder im Kundenauftrag) oder einzelne Maschinen zu einer Gesamtheit verketten.
Wir empfehlen, sich frühzeitig mit den Änderungen auseinandersetzen. So können Sie erforderliche Produkttests durchführen, um dann zum Stichtag die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß der Verordnung bereitstellen zu können.
Verordnung vs. Richtlinie?
Im Unterschied zu EU-Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, haben EU-Verordnungen direkte Gesetzeskraft. Das soll für Unternehmen die gleiche Handhabung der Regeln in allen Ländern der EU sicherstellen.
Wesentliche Neuerungen für Unternehmen
Im Vergleich zur bislang gültigen Maschinenrichtline 2006/42/EU enthält die neue Verordnung einige Neuerungen.
Neusortierung Anhänge
Grundsätzlich wurden alle Anhänge umbenannt, daher müssen sich die Leser neu orientieren. Die Überschriften der Anhänge sind im Wesentlichen gleich geblieben.
- Anhang I zu den Schutzzielen ist jetzt Anhang III
- Anhang IV zu Hochrisikomaschinen wird zu Anhang I mit Teil A und Teil B
- Anhang VII zu Technischen Unterlagen ist jetzt in Anhang IV
- …
„dazugehörige Produkte” (Art. 1)
In der Maschinenverordnung ist nun nicht mehr allgemein von Maschinen die Rede. Es werden die Begriffe “Maschinen und dazugehörende Produkte“ eingeführt. Unter dazugehörende Produkte fallen: auswechselbare Ausrüstung, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen.
Der Begriff Sicherheitsbauteil wurde um digitale Bauteile, einschließlich Software, erweitert.
Der Begriff Sicherheitsbauteil wurde um digitale Bauteile, einschließlich Software, erweitert.
Neue Begriffsbestimmungen nach Art. 3
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„wesentliche Veränderung“ (Abs. 1 Nr. 16)Der neu aufgenommene Begriff der „wesentlichen Veränderung“ bezeichnet eine „vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren beziehungsweise dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht“. (siehe auch Art. 18, Pflichten Hersteller)Eine natürliche oder juristische Person, die eine solche wesentliche Änderung vornimmt, gilt nach der Verordnung als Hersteller und unterliegt den in Art. 10 genannten Pflichten des Herstellers. (Ausnahmen sind “nicht-professionelle Nutzer”, die die Maschine für den Eigengebrauch verändern).
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Lebensdauer (Abs. 1 Nr. 34)bezeichnet den Zeitraum vom Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts bis zu dem Zeitpunkt ihrer bzw. seiner Entsorgung, einschließlich der tatsächlichen Zeit, in der die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt verwendet werden kann, und der vom Hersteller vorgesehenen Phasen, in der sie bzw. es transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt, ausgesondert oder anderweitig physisch oder digital verändert wird;
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Quellcode (Abs. 1 Nr. 35)wird erstmals definiert als: die derzeit installierte Version der Software eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts, die in einer Programmiersprache so geschrieben ist, dass sie für den Menschen eindeutig und verständlich ist.
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Professioneller Nutzer (Abs. 1 Nr 36)Erstmal werden natürliche Personen im betrieblichen und privaten Kontext unterschieden und auch definiert:
“Professioneller Nutzer bezeichnet eine natürliche Person, die eine Maschine bzw. ein dazugehöriges Produkt im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder Arbeit verwendet oder bedient." -
Neue Rollen (Abs. 1 Nr. 20 und 21)Einführer: In der Union ansässige Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringtHändler: Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers
- Unvollständige Maschinen: Dieser Begriff ist zwar nicht neu, wurde aber konkretisiert. Es gibt dafür eigene Artikel (vgl. u.a. Art. 11, 14, 16)
Technische Unterlagen
Neben der Risikobeurteilung müssen alle im Anhang IV der neuen Maschinenverordnung aufgeführten technischen Unterlagen bis zu 10 Jahren nach Inverkehrbringen der Maschine auf Verlangen der Marktaufsichtsbehörden vorgelegt werden können.
Betriebs- und Montageanleitung
Neu ist, dass u.a. die Betriebsanleitungen auch digital zur Verfügung gestellt werden dürfen, aber auf Verlangen die gedruckte Version kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss (Art. 10 Abs. 7 und Anhang III 1.7.4.2. “Inhalt der Betriebsanleitung”)
Sonderfall “nicht-professioneller Nutzer”: Bei Maschinen und dazugehörigen Produkten, die für nicht-professionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von ihnen verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie
bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.
bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.
Beachten Sie außerdem Neuerungen im Anhang III 1.7.4.2. beim “Inhalt der Betriebsanleitung”, z.B. Informationen zur Rettung von Personen, und zu Maschinen mit nicht-ionisierender Strahlung
Ebenso gibt es einige neue Aspekte in der Montageanleitung zu beachten (Art. 11 Abs. 7 und Anhang XI)
EU-Konformitätserklärung (Art. 21 und Anhang V)
Die Weitergabe der EU-Konformitätserklärung in Papierform ist nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben. Diese kann auch unter Angabe einer URL digital abgelegt und dort abgerufen werden.
ACHTUNG: Die URL muss durchgehend funktionieren (10 Jahre Aufbewahrungsfrist, ggf. darüber hinaus).
In Anhang V der Maschinenverordnung finden sich einige Neuerungen, die Sie prüften sollten. Beachten Sie Teil A Nr. 7. Ein kleines, aber wichtiges Detail: Künftig müssen in der Konformitätserklärung die Fundstellen der harmonisierten Normen angegeben werden, einschließlich des Datums der Veröffentlichung des Verweises im Amtsblatt der Europäischen Union […].
Beispiele
(EU) 2023/1230, OJ L 165, 29. Juni 2023 | Maschinenverordnung
2011/65/EU, OJ L 174, 1. Juli 2011 | RoHS-Richtlinie
(EU) 2023/1230, OJ L 165, 29. Juni 2023 | Maschinenverordnung
2011/65/EU, OJ L 174, 1. Juli 2011 | RoHS-Richtlinie
Maschinenkennzeichnung (Art. 10 Abs. 5 + 6)
Zusätzlich zu den bisher üblichen Angaben ist nun verpflichtend eine elektronische Kontaktadresse vom Hersteller an der Maschine anzubringen (bzw. wenn nicht möglich auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen). Diese Kontaktadresse kann eine E-Mail sein oder eine Internetadresse. Letztere muss zwingend über ein Kontaktformular verfügen, das für den Nutzer in wenigen Klicks erreichbar ist. Das digitale Postfach sollte zeitnah vom Hersteller bearbeitet werden.
„Hochrisiko-Maschine“
Artikel 6 legt Klassifizierungsregeln für "Hochrisiko-Maschinen” fest. Dies sind Maschinen und dazugehörige Produkte, von denen unter Berücksichtigung ihrer Konstruktion und des Verwendungszwecks ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Anhang I der Verordnung listet hier Maschinen und dazugehörende Produkte auf und teilt diese in zwei Kategorien (Teil A und B) ein.
Maschinen und dazugehörende Produkte, die nicht in Anhang I gelistet sind, werden wie bisher nach Modul A (Interne Fertigungskontrolle) bewertet.
Für Hersteller von Maschinen und dazugehörenden Produkten, die in Anhang I gelistet sind, werden die Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben. Dabei gilt folgendes:
- Gelistet in Anhang I, Teil A: Modul B (EU-Baumusterprüfung) in Kombination mit Modul C (Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle), Modul H (Umfassende Qualitätssicherung) oder Modul G (Einzelprüfung)
- Gelistet in Anhang I, Teil B: Grundsätzlich gilt hier das gleiche, wie für Teil A, außer es werden für die Konstruktion harmonisierte Normen angewendet, dann kann auch Modul A (Interne Fertigungskontrolle) durchgeführt werden.
TIPP: Verwenden Sie die Übersicht aller benannten Stellen der Europäischen Kommission → Übersicht Notified bodies Nando, um bei Bedarf die für Sie richtige benannte Stelle zu finden.
TIPP: Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob es Änderungen an der Liste von “Hochrisiko-Maschinen” im Anhang I gibt. Diese wird immer wieder an den „Stand der Technik“ angepasst. Es können also neue Arten von Maschinen und dazugehörigen Produkten hinzukommen, auch solche, die bislang nicht als “Hochrisiko-Maschinen” eingestuft waren.
Risikobewertung bei Maschinen mit autonomen Verhalten
Bevor Hersteller eine Maschine und dazugehörige Produkte in Verkehr bringen/in Betrieb nehmen dürfen, muss eine Risikobewertung mit Blick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz vorgenommen werden.
Sicherheitsbauteile und Maschinen mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, fallen unter Anhang I, Teil A (s. vorherheriger Textabschnitt)
ACHTUNG: Neu ist, dass bei Maschinen mit sich entwickelndem und autonomem Verhalten auch die Risiken einbezogen werden müssen, die nach dem Inverkehrbringen der Maschine aufgrund ihres sich entwickelnden und autonomen Verhaltens auftreten können.
Maschinen mit sich entwickelnden Fähigkeiten (KI-Systeme)
Die Risiken von KI-Systemen sollen durch die EU-Verordnung zur Künstlichen Intelligenz (AI-Act), die sich aktuell noch im Entwurfsstadium befindet, geregelt werden.
Trotzdem enthält die Maschinenverordnung auch Vorgaben für KI-Systeme, um Wechselwirkungen zwischen Maschinenkomponenten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurden folgende grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang III) angepasst:
- Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
- Allgemeine Grundsätze, 1.1.6 zur Ergonomie
- Risiken durch bewegliche Teile und psychologische Belastung
ACHTUNG: Die Maschinenverordnung fokussiert allein auf KI-Systeme, die für die Maschinensicherheit relevant sind!
Hilfreiche Informationen und Unterstützung
Merkblatt
Der Arbeitskreis „Europäische Normung und Qualitätssicherung“ hat im Auftrag des Bayerischen Wirtschaftsministeriums ein Merkblatt erstellt. Diesem Kreis gehören auch die bayerischen IHKs an.
Sie finden das Dokument unter EU-Maschinenverordnung.
Hilfestellung und Unterstützung
Als IHK können wir maximal eine Erstberatung zu diesem komplexen Thema bieten. Für eine ausführliche Beratung, wenden Sie sich an das CE- und Normenzentrum von Bayern Innovativ unter CE & Normen: Bayern Innovativ
Vergleich alt vs neu
EUROGIP und das European Trade Union Institute (ETUI) haben einen Vergleich zwischen der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der neuen EU-Maschinenverordnung 2023/1230 in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.
Download Maschinenverordnung 2023 / 1230
Die komplette Verordnung finden Sie auf Deutsch als PDF im Amtsblatt der EU.