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Für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler gilt: Wenn sie künftig weiter eine Tätigkeit als Darlehensvermittler im Sinne von § 34k GewO ausüben möchten, müssen sie bis zum 31.05.2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Anderenfalls erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO mit Ablauf des 19.11.2027. Zudem müssen Darlehensvermittler künftig sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen.
Die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO ist derzeit noch nicht möglich. Es müssen noch Regelungen zur Ausgestaltung der neuen Pflichten für Darlehensvermittler erlassen werden.
Neue Erlaubnis für Darlehensvermittler
Darlehensvermittler im Sinne des § 34k GewO, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 statt einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler gilt: Wenn sie künftig weiter eine Tätigkeit als Darlehensvermittler im Sinne von § 34k GewO ausüben möchten, müssen sie bis zum 31.05.2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Anderenfalls erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO mit Ablauf des 19.11.2027. Zudem müssen Darlehensvermittler künftig sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen.
Die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO ist derzeit noch nicht möglich. Es müssen noch Regelungen zur Ausgestaltung der neuen Pflichten für Darlehensvermittler erlassen werden.
Weiter aktuelle Informationen finden Sie auf der Seite der für Bayern zentral zuständigen Erlaubnisbehörde (IHK für München und Oberbayern) unter Gewerbeerlaubnis für Darlehensvermittler § 34k GewO.