technische Abschlussprüfungen

Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport / Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport - Prüfungsinformationen

Mehr Informationen zu Themen wie Zulassung zur Abschlussprüfung, Notenschlüssel, Prüfungsordnung, Gebührentarife, Übernahme Berufsschulnote ins Zeugnis gibt es unter Infos und Formulare.

Wann findet die Prüfung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport statt?

Die Übersicht der Prüfungstermine zur Zwischen- und Abschlussprüfung finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Hinweis zur Einreichung von Ausbildungsnachweisen
Bei der Anmeldung zur Prüfung muss der Ausbildungsnachweis/Berichtheft online über das Azubi-Infocenter hochgeladen werden.

Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 1 zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport aus?

Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr im Prüfungsbereich Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung statt.
Im Prüfungsbereich Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
  2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
  3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
  4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
  5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und
  6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzuführen,
  2. Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen betrieblichen Dokumente zu erstellen,
  3. eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Behandlung durchzuführen sowie
  4. Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
  2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent
Dieser Prüfungsbereich wird im Gesamtergebnis mit 20 Prozent gewichtet.

Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 2 zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport aus?

Prüfungsgebiete schriftlich
Prüfungsdauer/
Gewichtung
Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebs verfahren darzustellen und dabei die Bedeutung der Sicherheit und der Kommunikation für den Eisenbahnbetrieb herauszustellen,
  2. den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu beschreiben und diese nach ihren Antriebssystemen, Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu unterscheiden,
  3. Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikationseinrichtungen zu beschreiben,
  4. zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und
  5. mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen umzugehen.
180 Minuten

20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
60 Minuten
10 Prozent

Wie läuft die praktische Abschlussprüfung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport ab?

Im Prüfungsbereich Prüfen von Triebfahrzeugen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereitschaft herzustellen,
  2. Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten,
  3. Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustellen sowie
  4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minuten.
Dieser Prüfungsbereich wird mit 20 Prozent zur Abschlussnote gewichtet.

Im Prüfungsbereich Zug- und Rangierfahrten durchführen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durch zuführen und dabei
  1. den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzusetzen und die Rangierfahrten zu planen,
  2. die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustellen,
  3. Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder durchzuführen,
  4. eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie Abweichungen und Störungen zu erkennen,
  5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und
  6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
  1. Güterverkehr oder
  2. Personenverkehr.
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt.
Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 25 Minuten.
Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzuführen und dabei
  1. die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen,
  2. eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer durchzuführen,
  3. den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende Fahrweise anzustreben,
  4. Abweichungen und Störungen zu erkennen,
  5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und
  6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
  1. Güterverkehr oder
  2. Personenverkehr.
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störungen geführt. Die Zugfahrt kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Der erste Teil wird mit 30 Prozent und der zweite Teil mit 70 Prozent gewichtet.
Dieser Prüfungsbereich wird mit 30 Prozent zur Abschlussnote gewichtet.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Wann gilt die Prüfung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport als bestanden?

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,
  5. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  6. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben,
  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    1. a) Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen oder
    2. b) Wirtschafts- und Sozialkunde,
  2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.