technische Abschlussprüfungen
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Biologielaborant:in - Prüfungsinformationen
Mehr Informationen zu Themen wie Zulassung zur Abschlussprüfung, Notenschlüssel, Prüfungsordnung, Gebührentarife, Übernahme Berufsschulnote ins Zeugnis finden Sie unter Infos und Formulare.
Wann findet die Prüfung zum Biologielaborant statt?
Die Übersicht der Prüfungstermine Teil 1 und Teil 2 finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Hinweis zur Einreichung von Ausbildungsnachweisen
Bei der Anmeldung zur Prüfung muss der Ausbildungsnachweis/Berichtheft online über das Azubi-Infocenter hochgeladen werden.
Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 1 zum Biologielaborant aus?
Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und besteht aus den Prüfungsbereichen Untersuchung biologischer Systeme und Biologische Grundlagen.
Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a) biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,
- b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a) chemisch-physikalische Methoden,
- b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
- e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
Dieser Prüfungsbereich wird in der Gesamtnote mit 17,5 Prozent gewichtet.
Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b) biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,
- c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,
- d) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a) Chemisch-physikalische Methoden,
- b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
- e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten. Dieser Prüfungsbereich wird in der Gesamtnote mit 17,5 Prozent gewichtet.
Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 2 zum Biologielaborant aus?
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Prüfungsbereiche schriftlich
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Prüfungsdauer/ Gewichtung
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Biologische Technologien
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann;
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.
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195 Minuten
27,5 Prozent
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Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
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60 Minuten
10 Prozent
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Wie läuft die Praktische Prüfung zum Biologielaborant ab?
Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
- b) Durchführen biochemischer Arbeiten,
- c) gewählte Wahlqualifikationen;
Der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
Dieser Prüfungsbereich wird in der Gesamtnote mit 27,5 Prozent gewichtet.
Materialbereitstellungslisten
Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe.
Zeitraum praktische Prüfung:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Wann gilt die Prüfung zum Biologielaborant als bestanden?
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.