Erstausbildung

Voraussetzungen für eine Ausbildung

A) Eignung der Ausbildungsstätte

Jeder  Betrieb,  der  nach  Art,  Einrichtung  und  personeller  Besetzung  für  die Berufsausbildung geeignet ist, kann ausbilden. Das ist der Fall, wenn
  • die Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend der Ausbildungsverordnung vermittelt werden können
  • eine entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung vorhanden ist
  • die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden.

B) Eignung des Ausbilders / der Ausbilderin

Ausbilden kann, wer dafür persönlich und fachlich geeignet ist.
Persönlich nicht geeignet ist, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden und eine angemessene Zeit in diesem Beruf praktisch tätig war
  • oder die Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch- oder Fachhochschule, Ingenieurschule oder höheren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden  Fachrichtung  bestanden  hat  und  eine  angemessene  Zeit  in diesem Beruf praktisch tätig war
  • und die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß Ausbildereignungsverordnung nachgewiesen hat
Weitere Fragen beantworten Ihnen gerne die IHK-Ausbildungsberater.