Energiekrise

Härtefallhilfe für KMU

Für besonders von der Energiekrise betroffene kleine und mittlere brandenburgische Unternehmen (KMU) gewährt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) ab dem 11. April 2023 eine finanzielle Unterstützung, sodass Unternehmensschließungen und damit verbundener Arbeitsplatzabbau verhindern werden können.

Wer wird unterstützt?

Für betroffene Unternehmen, welche trotz der Dezember-Soforthilfe und den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme einer besonderen Belastung ausgesetzt sind, soll zur Abwendung besonderer Härten Billigkeitsleistungen gewährt werden. Denn Kostensteigerungen anderer Energieträger, wie Heizöl oder Pellets, können ebenfalls existenzgefährdend sein.

Was wird unterstützt?

Diese Härtefall-Richtlinie umfasst Energiekosten für leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme) sowie für nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Pellets, …). Energiekosten aufgrund privaten Verbrauchs und Treibstoffkosten werden nicht unterstützt. Der Höchstbetrag der Härtefallhilfen beträgt insgesamt für alle Energieträger 200.000 Euro.

Welche Härtefallhilfe für leitungsgebundene Energieträger?

Betroffene KMU können eine einmalige Härtefallhilfe in Höhe eine weiteren Monatsabschlags 2022 in Höhe des Abschlags für November 2022 (zusätzlich zur Dezember-Soforthilfe) beantragen, wenn sie mindestens eine Verdreifachung der Energiepreise (Brutto) in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen Juni und November 2022 gegenüber demselben Zeitraum des Vorjahres 2021 (Referenzzeitraum) hatten.

Welche Härtefallhilfe für nicht-leitungsgebundene Energieträger?

Für Unternehmen die nicht-leitungsgebundene Energieträger verwenden, für die unregelmäßige, lieferungsbezogene Zahlungen auf Basis von Rechnungen zu leisten sind, ist ebenfalls eine Entlastung vorgesehen, wenn eine Verdreifachung der Energiepreise (Brutto) im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr 2021 (Referenzzeitraum) haben.

Welche Antragsvoraussetzungen gelten?

Neben einer belegbaren Verdreifachung der Energiepreise muss jedes Unternehmen eine Energieintensität von mindestens 6 Prozent (Verhältnis Energiekosten zum Umsatz) im Jahr 2021 nachweisen. Der Nachweis kann durch eine Selbsterklärung des Unternehmens (Geschäftsleitung, Vorstand) erfolgen.

Wie und wo findet eine Erstberatung statt?

Zu Fragen der Antragsberechtigung und zur Vollständigkeit der benötigten Unterlagen und Nachweise ist eine Erstberatung bei der zuständigen Wirtschaftskammer (IHK/HwK) erforderlich.
Die Erstberatung zur Härtefall-Richtlinie führen die jeweiligen Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern durch. Anfragen richten Sie bitte an unser E-Mail-Postfach:  energiehilfe@ihk-potsdam.de 
Wir werden Ihr Anliegen so schnell wie möglich bearbeiten und uns bei Ihnen melden.

Gibt es eine Online-Beratung?

Ja, im Rahmen unserer Webinarreihe “Austauschrunde Energieversorgungskrise” beraten wir Sie regelmäßig zur Härtefallhilfe und erläutern Ihnen die Antragsvoraussetzungen. Anmeldung unter:  https://veranstaltung.ihk-potsdam.de/energie-krise

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Anträge auf Härtefallhilfen einschließlich der erforderlichen Anlagen und Erklärungen sowie die erforderliche Bestätigung der Wirtschaftskammer sind ausschließlich elektronisch bis zum 10. November 2023 über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen:   www.ilb.de.

Durch wen erfolgt die Auszahlung?

Über den Antrag auf Gewährung einer Härtefallhilfe entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, als Bewilligungsbehörde unter Beachtung der Vorgaben dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelfallprüfung von den Regelungen dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 abgewichen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie ein besonderes Landesinteresse feststellt.

Wann ist mit dem Geld zu rechnen?

Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach der Bewilligung. Auszahlungen können nur auf die bei der Finanzbehörde hinterlegte Bankverbindung erfolgen.