10. März 2023

Betrugsmasche lohnt sich nicht

Ludwigshafen. Die Justiz geht gegen Betreiber von Formularfallen vor: Das Landgericht Bonn hat zwei Brüder wegen Betrugs zu Haftstrafen verurteilt, das Amtsgericht Cellein einem anderen Fall eine Bewährungsstrafe verhängt. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz hin.
Heiko Lenz, zuständiger Jurist bei der IHK Pfalz, begrüßt die Strafurteile: „Tausende von Unternehmen tappen jedes Jahr in diese Falle: Sie unterschreiben offiziell aussehende Formulare und schließen damit kostenpflichtige Verträge.“ Die angeblich zu erbringende Leistung, die Veröffentlichung in einem Branchenbuchverzeichnis, sei vom „Auftraggeber” nur in den seltensten Fällen erwünscht. „Nur im Kleingedruckten findet sich meist ein versteckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots.“
Lenz weiter: „Erfreulich ist, dass Strafgerichte die versteckten Hinweise in Formularschreiben auf ein Angebot im Einzelfall als nicht ausreichend erachten, da die Gesamtaufmachung des Formulars irreführend ist.“.
Die Masche ist seit Jahren immer die gleiche: Formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben erwecken den Eindruck, dass es sich hierbei um behördliche Registrierungen von Unternehmensdaten handelt. Gewerbetreibende unterzeichnen derartige Angebote versehentlich in der Annahme, es bestehe eine gesetzliche Pflicht zur Erfassung oder Aktualisierung der Unternehmensdaten. Nur dem Kleingedruckten der Formulare ist zu entnehmen, dass es sich um gewerbliche Offerten privater Branchenbuchanbieter handelt, die oftmals mit jährlichen Kosten zwischen 500 € und 1.000 € verbunden und oftmals für die Unternehmen nutzlos sind. Die Anbieter zielen darauf ab, dass das Kleingedruckte überlesen wird. Nach der Unterschrift erhalten die Firmeninhaber zeitnah Rechnungen, die einen „Registereintrag" in Rechnung stellen, oftmals mit beigefügtem Überweisungsträger.
„Wer gerade die Neueintragung beispielsweise einer GmbH ins Handelsregister oder eine Änderung des Handelsregistereintrags veranlasst hat, ist besonders gefährdet“, warnt Heiko Lenz.
Er rät getäuschten Gewerbetreibenden, derartige Verträge wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Außerdem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2012 (Az.: VII ZR 262/11) entschieden, dass eine Entgeltklausel an unauffälliger Stelle im Kleingedruckten eines „Angebots" nicht zur Zahlungspflicht des Vertragspartners führt, da sie unwirksam ist.
Die IHK Pfalz überprüft die Formulare auf ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz und leitet im Bedarfsfall entsprechende Verfahren in Kooperation mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. ein.
Ansprechpartner ist Heiko Lenz, Tel. 0621 5904-2020, heiko.lenz@pfalz.ihk24.de