25. Juli 2022
Arbeitgeber müssen reagieren
Am 1. August 2022 treten für Arbeitgeber wichtige Änderungen in Kraft. Sie müssen künftig bei Neueinstellungen ihren Mitarbeitern umfangreichere schriftliche Informationen über wesentliche Arbeitsinformationen zur Verfügung stellen als dies bisher notwendig war, so die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz.
„Betroffen sind hiervon alle Neuverträge ab dem 1.August.2022, auf Antrag der Arbeitnehmer auch Altverträge“, berichtet Heiko Lenz, zuständiger Jurist bei der IHK Pfalz. Schon bisher verpflichtete das Nachweisgesetz (NachweisG) Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen, diese Mitschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
„Verstöße gegen das geänderte Nachweisgesetz werden durch eine neu eingeführte Bußgeldvorschrift sanktioniert, wonach bei Verstößen gegen die Nachweispflicht eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro pro Fall droht“, so Lenz weiter.
Bei neuen Arbeitsverhältnissen sieht das Gesetz in Abhängigkeit der Art der Arbeitsbedingungen unterschiedliche Fristen für die Aushändigung vor: vom ersten Tag der Arbeitsleistung bis spätestens einen Monat nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Lenz weist darauf hin, dass dies in der Praxis dazu führen werde, alle Arbeitsbedingungen am ersten Tag auszuhändigen.
Auch für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 bestehen, gelten die Neuregelungen. Mitarbeiter können vom Arbeitgeber verlangen, dass die im NachweisG genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen innerhalb einer Woche ausgehändigt werden.
Die neuen Unterrichtungspflichten sehen z.B. vor, über das Kündigungsverfahren zu informieren. Neben den bislang üblichen Vertragsinhalten wie der zwingenden Schriftform einer Kündigung und der Kündigungsfrist, muss künftig auch über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage aufgeklärt werden. Arbeitgeber müssen auch Angaben zu einem etwaigen Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung machen. Weitere Unterrichtungspflichten betreffen z.B. vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten oder bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem.
Heiko Lenz empfiehlt Unternehmen, nicht mehr alle vom Nachweisgesetz geforderten Inhalte in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, sondern ergänzend ein gesondertes Nachweisschreiben zu erstellen. Dies begründe keine zusätzliche rechtsgeschäftliche Bindung des Arbeitgebers an die Aussagen des Nachweises.
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz bereits verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch (Stand 25. Juli 2022) aus.
Weitere Informationen gibt es unter www.ihk.de/pfalz.de, Nr. 5607934
Ansprechpartner ist Heiko Lenz, Tel. 0621 5904-2020, heiko.lenz@pfalz.ihk24.de