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UVP-Anpassungsgesetz - bundesweit

Gesetzesvorhaben UVP-Anpassungsgesetz - bundesweit
Bezeichnung Stellungnahme zum Referentenentwurf zu einem UVP-Änderungsgesetz
Inhalt
Das BMUKN hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines UVP-Anpassungsgesetzes eingeleitet. Der Entwurf beinhaltet bestimmte Erleichterungen für dem Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben. Für Industriezonen und Städtebauprojekte werden Schwellenwertanhebungen zur allgemeinen Vorprüfung vorgeschlagen.
Als besonders relevant erscheinen auf den ersten Blick folgende Regelungen:
  • Erleichterungen für dem Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben
    Nach § 9 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1a UVPG sollen dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung freigestellt werden. Die Anlage 1a listet verschiedene Änderungen an Windkraftanlagen, Biogasanlagen, Gasspeichern, Photovoltaik auf Deponien und Maßnahmen zur Minderung von Deponie-Methanemissionen sowie die Elektrifizierung von Gasdruckregel- und Messanlagen. Die Regelung zum standortnahen Mastaustausch bei Freileitungen steht im Entwurf noch in eckigen Klammern. Sie soll noch geprüft werden.
    Das Anschreiben führt aus: „Die Bundesregierung prüft noch, inwiefern europarechtskonform weitere Vereinfachungen der Anlage 1 UVPG in Betracht kommen.“ … „Die Bundesregierung prüft insbesondere, ob und ggf. wie und in welchem Umfang Maßnahmen zur Zielerreichung nach der Wasserrahmen-Richtlinie von der UVP freigestellt werden können.
  • Erleichterung für die Bauleitplanung
    Der bisherige § 50 BauGB wird neu gefasst. Neu im Wortlaut ist Absatz 3: „Für Bebauungspläne nach § 2 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b können die Länder durch Landesgesetz bestimmen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9 abweichend von Absatz 2 im landesrechtlichen Zulassungsverfahren durchgeführt wird. In diesem Fall entfällt insoweit die Verpflichtung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans.“ Der frühere Absatz 3 wird gestrichen. In der Begründung heißt es dazu: „Da die Umweltverträglichkeitsprüfung zukünftig nur noch entweder im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans oder im nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt werden soll.“
    Ein neuer Absatz 3 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1 UVPG ausschließlich auf der Ebene eines landesrechtlich geregelten Zulassungsverfahrens durchzuführen. In diesem Fall entfällt die UVP-Pflicht auf der Ebene des Bebauungsplans.
  • Erleichterung den Bau von Industriezonen oder Städtebauprojekten
    In Anlage 1 sollen die unteren Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bei Industriezonen (18.5) und Städtebauprojekten (18.7) von bisher 20.000 auf 30.000 oder 50.000 m² (beides noch in eckigen Klammern) angehoben werden.
Weitere Änderungen
Der Referentenentwurf nimmt weitere Änderungen am UVPG vor, verweist dazu jedoch in der Begründung auf die Notwendigkeit der Umsetzung von EuGH-Urteilen. Unter anderem soll die Kumulationsprüfung nicht länger davon abhängen, dass Vorhaben durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG soll dazu gestrichen werden.
UVP-Portale Verordnung
Mit dem Referentenentwurf ist auch die Ausweitung der UVP-Portale um Daten aus Verfahren der Strategischen Umweltprüfung geplant.
Erste Einordnung
Der Referentenentwurf stellt insgesamt Erleichterungen für bestimmte Vorhaben insbesondere im Bereich der Erneuerbaren Energien dar. Die Erwartungen aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern zur föderalen Modernisierungsagenda erfüllt er jedoch nicht. Wir planen deshalb, dem BMUKN eine DIHK-Stellungnahme mit Verbesserungsvorschlägen zu senden. Dafür freuen wir uns über Rückmeldungen bis zum 21. August.
Besonders interessieren würden uns Hinweise zu:
  • Anhebung von Schwellenwerten in Anlage 1 zur Reduzierung der UVP-pflichtigen oder vorprüfungspflichtigen Vorhaben,
  • Vorgaben zur Reduzierung des Aufwandes der Vorprüfung oder UVP sowie der Dokumentation und Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Welche weiteren Änderungsvorhaben von der UVP-Pflicht befreit werden sollten.
Plandokumente und Informationen Den Referentenentwurf finden Sie hier.
Frist für Anregungen 21.08.2026