Schutzstatus für Ukrainer verlängert
Bereits im Juni 2024 haben die EU-Staaten beschlossen, die Sonderregelungen für den vorübergehenden Schutz von Ukrainer*innen in der EU um ein weiteres Jahr bis März 2026 zu verlängern. Dieser Beschluss musste bislang noch in deutsches Recht umgesetzt werden, was nun erfolgt ist. Mit dem Beschluss wird der Schutzstatus zum zweiten Mal um ein Jahr verlängert und viele Ukrainerinnen und Ukrainer wünschen sich inzwischen eine sichere Bleibeperspektive. Hier greift der sogenannte “Spurwechsel”.
So können schutzberechtigte Personen, die aufgrund des Krieges die Ukraine verlassen mussten und am 1. Februar 2025 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG sind, diese bis zum 4. März 2026 zu verlängern. Die Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch fort, es muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gestellt werden.
Dies bedeutet für Arbeitgebende: Auch wenn auf dem Aufenthaltstitel Ihrer Mitarbeitenden noch März 2024 oder März 2025 steht, gilt die Aufenthaltserlaubnis automatisch bis zum 4. März 2026. Weder Sie als Arbeitgeber noch unsere ukrainischen Mitbürgerinnen und Mitbürger erhalten dazu eine zusätzliche Bescheinigung.
Weiter Infos finden Sie auf der Internetseite Germany4ukraine.de
