21.04.2026

Mercosur-"Ursprungszeugnis" als Präferenznachweis für Importe in die EU

Im Rahmen des Interimshandelsabkommens mit dem Mercosur-Wirtschaftsraum kann als Präferenznachweis für Wareneinfuhren aus den Mercosur-Staaten in die EU vorübergehend ein spezielles “Ursprungszeugnis” anerkannt werden.
Der Zoll informiert, dass die Europäische Kommission am 17. April 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR veröffentlicht hat.
Im Interimsabkommen ist in Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen festgelegt, dass die Europäische Union während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Ein Muster des Ursprungszeugnisses wurde in der oben genannten Bekanntmachung veröffentlicht.
Das Interimsabkommen wird ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt.
Hinweis: Dieses spezielle “Ursprungszeugnis” aus dem Mercosur ist nicht zu verwechseln mit dem Ursprungszeugnis (UZ), das eine Aussage über den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware trifft und im Warenverkehr mit vielen Ländern geläufig ist.

Quelle: Generalzolldirektion