Innovation, Umwelt und Existenzgründung
EU-Produktsicherheitsverordnung
Im Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung muss ab dem 13. Dezember 2024 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar angewendet werden. Sie gilt vollumfänglich für alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukte, die keinen spezifischen unionsrechtlichen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte unterliegen (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie). Neu ist beispielsweise, dass Hersteller eine Risikobewertung des Produktes vornehmen, eine technische Dokumentation erstellen und diese den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen müssen. Darüber hinaus bestimmt die Verordnung, dass einige Produktgruppen wie Human- und Tierarzneimittel, Lebens- und Futtermittel sowie Antiquitäten von den Regelungen ausgenommen sind.
In Artikel sechs werden umfassende Kriterien zur Beurteilung der Sicherheit von Produkten verankert. Berücksichtigt werden dabei unter anderem:
- Eigenschaften des Produkts (Gestaltung, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Anleitungen für den Zusammenbau, Installation, Verwendung und Wartung)
- Einwirkung auf andere Produkte und Einwirkung anderer Produkte auf dieses
- Aufmachung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Anweisungen zur sicheren Verwendung des Produktes
- Zielgruppenspezifische Aspekte, z. B. besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen, Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Sicherheit und Gesundheit
- Erscheinungsbild des Produktes, wenn dieses dazu geeignet ist, den Verbraucher dazu zu verleiten, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war (z. B. Verwechselungsgefahr mit Lebensmitteln oder Spielzeugen).
Hersteller müssen sich laut Artikel neun Absatz zwei in jedem Fall eine interne Risikoanalyse durchführen, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen sowie technische Unterlagen erstellen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produktes und die für die Bewertung der Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online auf dem Markt bereit, muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten: Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und eine elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann. Anbieter von Onlinemarktplätzen registrieren sich bei Safety-Gate-Portal und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle. Wirtschaftsakteure haben im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs dem Verbraucher eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anzubieten.
