Infrastruktur und Digitale Wirtschaft

Information Gefahrgutbeauftragte

1. Bestellungspflicht für Gefahrgutbeauftragte

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn, Binnenschiff umfasst oder im Rahmen dieser Tätigkeit verpackt, belädt, befüllt oder entlädt, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) bestellen (Abschnitt 1.8.3 ADR). In Deutschland gilt dies auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (GbV = Gefahrgutbeauftragtenverordnung). 

2. Befreiungen

Von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind Unternehmen befreit, die:
  • Nur Güter versenden, die von den Vorschriften freigestellt sind (Abschnitt 1.1.3 und Kapitel 3.4 ADR/RID, Kapitel 3.4 IMDG-Code, Kapitel 2.7 und Abschnitt 10.5.9 IATA-Vorschriften),
  • Nur Mengen unterhalb der Grenzen des Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID befördern,
  • nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Jahr an gefährlichen Gütern für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert werden („Handwerkerregelung“)
  • gefährliche Güter lediglich empfangen,
  • Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks herstellen,
  • als Auftraggeber des Absenders in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 t netto gefährlicher Güter versenden (ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Kapitel 1.1.3.6.3 ADR)

3. Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten (GbV, Anlage 1, Beispiele)

  • Beratung des Unternehmens über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Führung von Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen
  • die vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen können vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden
  • Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Strafrecht. Wegen des Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. Unternehmen entsprechend abgesichert werden

4. Auswahl des Gefahrgutbeauftragten

Die Funktion eines Gefahrgutbeauftragten können wahrnehmen:
  • Der Unternehmer selbst
  • Mitarbeiter des Unternehmens, die in eigener Verantwortung auch andere Tätigkeiten durchführen
  • Eine dem Betrieb nicht angehörende Person > Externer Gefahrgutbeauftragter. Als Empfehlung haben wir für Sie in Kooperation mit der Gewerbeaufsicht eine Checkliste für die Auswahl zusammengestellt.

5. Bestellung des Gefahrgutbeauftragten

  • Die Anzahl der Gefahrgutbeauftragten zu bestimmen liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von Größe und Organisationsform des Unternehmens sowie der transportierten Gefahrgutmenge. Grundsätzlich mindestens einen.
  • Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen.
  • Der Bereich der Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten ist genau festzulegen.
  • Es besteht auch die Möglichkeit, einen externen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen.
  • Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, muss der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes die Anforderungen an einen Gefahrgutbeauftragten genügen , d.h. er muss die entsprechenden Schulungen/Prüfungen absolviert haben.

6. Lehrgangssystem

Die Lehrgänge zum Erwerb des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte werden von Lehrgangsveranstaltern angeboten und durchgeführt. Das Lehrgangssystem besteht aus speziellen Kursen für die einzelnen Verkehrsträger, die im Unternehmen in der internen Logistik genannt werden (Straßen-, Schienen-, Binnenschiffsund Seeschiffsverkehr). Nach Abschluss des Lehrgangs erhält der Teilnehmer vom Lehrgangsveranstalter eine Teilnahmebestätigung über die absolvierten Verkehrsträger. Der Besuch des Lehrgangs ist gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
  • Grundlehrgang (GL)
    Für einen Verkehrsträger 30 UE und je weiterer Verkehrsträger 10 UE
    Straße (BTS) | Schiene (BTE) | Binnenschiff (BTB) | See (BTM)
    UE = Unterrichtseinheit (1UE = 45 min)

7. Lehrgangsveranstalter

Die Grundlehrgänge werden von Schulungsveranstaltern durchgeführt, die von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannt sind. Die IHK prüft bundesweit die Qualifikation der Referenten und Qualität der Schulungsstätten.
Sortiert nach PLZ
Verkehrsträger
GBH Hauck GmbH
Robert-Bosch-Str. 2 b | 67227 Frankenthal
Tel. 06233 37983-0 | Fax 06233 37983-11
Mobil 0172 7347493
info@gbh-hauck.de
www.gbh-hauck.de
  • Straße (BTS)
  • Schiene (BTE)
  • Binnenschiff (BTB)
  • See (BTM)
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
Zentrum für Arbeitssicherheit
Obere Mühle 1 | 67487 Maikammer
Tel. 06221 5108-0 | Fax 06221 5108-27999
Schulung nur für Mitgliedsunternehmen!
www.bgrci.de
  • Straße (BTS)
  • Schiene (BTE)
DEKRA Akadamie GmbH
Barbarossastr. 60 | 67655 Kaiserslautern
Tel. 0631 34118-0 | Fax 0631 34118-37
Mobil 0177 5280444 (Herr Theobald)
joachim.theobald@dekra.com | www.dekra-akademie.de
  • Straße (BTS)
  • Schiene (BTE)
SVG Pfalz e. G.
Burgstr. 40 | 67659 Kaiserslautern
Tel. 0631 71003-24 (Herr Klein) | Fax 0631 71003-58
klein@svg-pfalz.de Internet www.svg-pfalz.de
  • Straße (BTS)
  • Schiene (BTE)

8. Lehrgangstermine

Die vorgesehenen Lehrgänge der Schulungsveranstalter können bei der IHK Pfalz erfragt werden.

9. Prüfung

  • Die Prüfung erfolgt schriftlich mit den bundeseinheitlichen Fragebögen der IHKs.
  • Die Prüfung besteht aus einem oder mehreren Verkehrsträgern.
  • Für die Zulassung zur Grundprüfung ist bei der IHK eine Teilnahmebestätigung des Lehrgangsveranstalters über die geschulten Verkehrsträger im Original vorzulegen.
  • Die Prüfung kann unabhängig vom Wohnort/Schulungsstätte vor einer beliebigen IHK in Deutschland abgelegt werden.
  • Die Prüfung sieht Fragen vor, die selbstständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern.
  • Als zugelassene Hilfsmittel bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien für die jeweiligen Verkehrsträger sowie ein Taschenrechner.
  • Die Grundprüfung kann einmalig, ohne nochmalige Teilnahme am Lehrgang wiederholt werden. Verlängerungsprüfungen können innerhalb der Gültigkeitsfrist mehrfach wiederholt werden.
  • Die Prüfungsgebühr für die Grund- und Verlängerungsprüfung beträgt jeweils 150,00 €.
Prüfungsdauer und Punkteverteilung
Straße
Schiene
Binnenschiff
See
Grundprüfung
Punkte (Pkt.)
60
90
120
150
Zeitansatz (Min.)
100
150
200
250
Bestanden (50% Pkt.)
30
45
60
75
Verlängerungsprüfung
Punkte (Pkt.)
30
45
60
75
Zeitansatz (Min.)
50
75
100
125
Bestanden (50% Pkt.)
15
22,5
30
37,5
Ergänzungsprüfung
Punkte (Pkt.)
30
60
90
120
Zeitansatz (Min.)
50
100
150
200
Bestanden (50% Pkt.)
15
30
45
60
Hier finden Sie die veröffentlichten Fragen (Fragenkatalog) für die GB-Prüfung. Aus dieser Auswahl werden die Prüfungsbögen zusammengesetzt. Link zum Fragenkatalog (PDF)

Termine & Anmeldung hier

10. GB-Schulungsnachweis

Zur Erlangung des Schulungsnachweises im Grundlehrgang ist die Teilnahme an dem Lehrgang sowie eine Prüfung vor einer IHK erforderlich. Der Schulungsnachweis wird bei bestandener Grundprüfung ab dem Prüfungsdatum auf 5 Jahre von der IHK ausgestellt. Die Geltungsdauer des Schulungsnachweises wird um jeweils 5 Jahre verlängert, wenn der Gefahrgutbeauftragte bis zu 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eine Verlängerunsprüfung vor einer IHK bestanden hat. Für die Verlängerungsprüfung ist keine Schulung vorgesehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist ist eine erneuter Besuch eines Grundlehrgangs mit anschließender Prüfung erforderlich.

11. Besonderheiten

„Quereinsteiger“: Gefahrgutbeauftragte, die nach ihrer bestandenen Grundprüfung auf einen weiteren Verkehrsträger erweitern möchten, können nach der Grundschulung des Verkehrsträgers (10 UE) eine Ergänzungsprüfung ablegen.

12. Weitere Infos/Hilfsmittel