Nr. 41449

Unterrichtung für Bewachungspersonal nach § 34a Abs. 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung

Veranstaltungsdetails

BW_27_01

Folgende Sachgebiete sind Inhalt der Unterrichtung:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

  • 18.01.2027 - 26.01.2027

Weitere Informationen

Der Unterrichtung müssen sich unterziehen:

  • Arbeitnehmer in Bewachungsunternehmen, sofern sie zur Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden.

Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt oder ausüben möchte, muss eine Unterrichtung besuchen. Die Unterrichtung erfolgt mündlich. In dieser Unterrichtung werden die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den notwendigen Rechtsvorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht, der ihnen eine eigenverantwortliche Übernahme von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Der Unterricht konzentriert sich insbesondere auf die Vorschriften, die in der täglichen Bewachungspraxis im Vordergrund stehen.

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Um dem fachspezifischen Unterrichtsstoff folgen und das Erlernte in die Praxis umsetzen zu können, muss der Teilnehmer über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Als Mindestvoraussetzung sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Kompetenzniveau der selbständigen Sprachverwendung (B 1) erforderlich. Nicht- oder missverstandene Anweisungen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben sowie Unkenntnis der zu beachtenden Rechtsnormen können schwerwiegende Konsequenzen für Leben, Gesundheit oder Eigentum der bewachten Personen bzw. Objekte haben. Sollte sich im Laufe der Unterrichtung, insbesondere nach Auswertung der schriftlichen Verständnisfragen herausstellen, dass der Teilnehmer entgegen seiner gemachten Angaben die deutsche Sprache nicht so beherrscht, dass er die fachlichen Ausdrücke und Formulierungen aus den gesamten Sachgebieten vollinhaltlich verstehen kann, so kann auch keine Bescheinigung über die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO erteilt werden.  

Eine Rückerstattung der Gebühr ist in diesem Fall nicht möglich.  

 

Nach Abschluss der Unterrichtung stellt die IHK Ostwürttemberg eine Unterrichtungsbescheinigung aus. Voraussetzung für die Ausgabe der Unterrichtungsbescheinigung ist die komplette Anwesenheit in der Unterrichtung (Fehlzeiten sind nicht zulässig). Außerdem wird durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen im Unterricht überprüft, ob der Inhalt der Unterrichtung vom Teilnehmer verstanden wurde und er mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften vertraut ist.