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2026: Was jetzt auf Unternehmen zukommt
Das neue Jahr startet mit zahlreichen gesetzlichen Neuerungen, die für kleine und mittlere Unternehmen entscheidend sein können. Manche schaffen Entlastung und eröffnen Chancen, andere bringen zusätzliche Pflichten und mehr Bürokratie. Wir zeigen, worauf sich Betriebe einstellen müssen - ohne den Anspruch auf Vollständigkeit.
Mit dem Jahreswechsel begann für Unternehmen die Planung unter neuen Rahmenbedingungen: 2026 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen. Einige erleichtern Prozesse und stärken die Wettbewerbsfähigkeit, andere erhöhen den administrativen Aufwand. Aus Sicht der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) ist das ein Problem:
„Gerade beim Mittelstand verursacht die überbordende Bürokratie erhebliche Schäden. Die mittelständischen Betriebe verfügen in der Regel nicht über spezielle Abteilungen, die diese Lasten abarbeiten können. Vielmehr werden Ressourcen beansprucht, die viel dringender in produktiven Verwendungen eingesetzt werden müssten“,
beklagt Marc Evers, Referatsleiter Mittelstand, Existenzgründung, Unternehmensnachfolge bei der DIHK.
Kevin Heidenreich, Referatsleiter Grundsatzfragen der Wirtschaftspolitik bei der DIHK, ergänzt:
„Die Bundesregierung hat den Bürokratieabbau ganz oben auf ihre Agenda gesetzt. Der durchaus vorhandene Wille zur Entlastung muss sich jetzt aber auch in der Umsetzung der Gesetze in der Praxis widerspiegeln.“
2026 müsse das Jahr werden, in dem die Unternehmen eine deutliche Entlastung von bürokratischen Belastungen spüren können.
„Im Rahmen der vorgelegten Modernisierungsagenda finden sich dafür bereits gute Ansätze. Es bedarf aber noch deutlicherer Signale für einen wirklichen Wendepunkt.“
Die wichtigsten Gesetzesänderungen
- CO₂-Grenzausgleich (CBAM)
- Data Act
- Entgelttransparenzgesetz
- Forschungszulage
- Greenwashing-Regeln
- Lieferkettengesetz
- NIS-2-Richtlinie
- Produkthaftung
- Recht auf Reparatur
- Verpackungsgesetz (VerpackDG)
- Stromsteuersenkung
Ebenfalls wurde vom Bundestag eine Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte beschlossen. Dabei wird die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von fünf Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen profitieren.
- Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleich (CBAM)
Die EU will ihre CO₂-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 senken. Ein zentrales Instrument dafür ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – das CO₂-Grenzausgleichssystem. Es soll sicherstellen, dass importierte Waren denselben CO₂-Kosten unterliegen wie vergleichbare Produkte aus der EU und so eine Verlagerung emissionsintensiver Produktion ins Ausland verhindern. Ab Januar 2026 beginnt die Regelphase: Importeure bestimmter Waren wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Strom und Wasserstoff müssen künftig für die mit der Herstellung verbundenen Emissionen CBAM-Zertifikate erwerben. Der Verkauf dieser Zertifikate startet allerdings erst am 1. Februar 2027, rückwirkend für die Importe des Jahres 2026.Die jüngste Reform bringt deutliche Erleichterungen gegenüber den bisherigen Vorgaben:
- Schwellenwert: Nur Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, sind betroffen. Kleinere Importeure sind befreit.
- Fristen: Die jährliche CBAM-Erklärung ist künftig bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben (statt 31. Mai).
- Zulassung: Nur wer die Schwelle überschreitet, muss sich als „zugelassener CBAM-Anmelder“ registrieren.
In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig. Sie überwacht die Registrierung und die Abgabe der Erklärungen.Weitere Infos: - Die nächste Stufe des Data Acts
Mit dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) setzt die Europäische Union einen weiteren Meilenstein ihrer Datenstrategie. Die Verordnung regelt, wie Daten aus vernetzten Produkten und Diensten genutzt werden dürfen – und soll den Zugang für Nutzer deutlich erleichtern. Betroffen sind alle Geräte, die mit dem Internet verbunden sind und Daten erzeugen, etwa smarte Haushaltsgeräte, Wearables, Fahrzeuge, Produktionsmaschinen oder landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Bereits seit September 2025 gilt: Hersteller und Anbieter digitaler Dienste müssen sicherstellen, dass Nutzer die bei der Verwendung entstehenden Daten einsehen und auf Wunsch auch an Dritte weitergeben können. Damit sollen neue Services und mehr Wettbewerb ermöglicht werden.Ab dem 12. September 2026 folgt die nächste Stufe: Für alle neuen Produkte und Dienste gilt das Prinzip „Access by Design“. Das bedeutet, dass Geräte so gestaltet sein müssen, dass die erzeugten Daten direkt und automatisch verfügbar sind.Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen ihre Produkte technisch anpassen, Schnittstellen schaffen und klare Prozesse für den Datenzugriff implementieren. Gleichzeitig eröffnen sich neue Chancen für datenbasierte Geschäftsmodelle – etwa Wartungs- oder Analyse-Services. Wer früh handelt, kann Wettbewerbsvorteile sichern. Allerdings gilt auch: Verstöße gegen die Vorgaben können Sanktionen nach sich ziehen, da der Data Act als EU-Verordnung unmittelbar gilt.
- Verschärfungen im Entgelttransparenzgesetz
Die EU-Richtlinie zur Chancengleichheit von Männern und Frauen verfolgt das Ziel, mehr Klarheit über Gehaltsstrukturen zu schaffen und mögliche Ungleichbehandlungen bei der Bezahlung von Frauen und Männern abzubauen. Dieses Anliegen bringt für Unternehmen eine Vielzahl neuer Verpflichtungen mit sich. Die Bundesregierung muss die Vorgaben der Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Damit gilt künftig eine Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten (bisher 500). Diese müssen regelmäßig Berichte zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle erstellen. Zeigt sich dabei ein Unterschied von mehr als fünf Prozent, sind Arbeitgeber verpflichtet, gemeinsam mit dem Betriebsrat innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.Alle Beschäftigten erhalten zudem einen Anspruch auf Auskunft über ihre eigene Vergütung sowie die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Tätigkeiten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Über dieses Recht muss der Arbeitgeber einmal jährlich informieren.Ab Inkrafttreten der neuen Regeln ist auch im Bewerbungsprozess mehr Transparenz vorgeschrieben: Schon in Stellenanzeigen müssen das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne genannt werden.Die Richtlinie sieht zudem strenge Sanktionsmechanismen, Entschädigungen und Beweislastregelungen vor. So liegt im Falle einer Klage wegen Entgeltdiskriminierung die Beweislast beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass keine Diskriminierung vorliegt.
- Mehr Förderung für Innovationen
Seit Jahresbeginn 2026 wird die steuerliche Forschungsförderung deutlich attraktiver. Die Bundesregierung hat das Forschungszulagengesetz (FZulG) im Rahmen des Investitionssofortprogramms („Investitionsbooster“) überarbeitet. Ziel: Unternehmen sollen mehr Anreize für Forschung und Entwicklung erhalten – bei weniger Bürokratie.Die wichtigste Änderung betrifft die Bemessungsgrundlage: Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, können Unternehmen nun 12 Millionen Euro ansetzen (bisher 10 Millionen). Daraus ergibt sich bei einer Förderquote von 25 Prozent eine maximale Zulage von 3 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen, für die bereits eine Förderquote von 35 Prozent gilt, steigt die Förderung auf bis zu 4,2 Millionen Euro.Für Personenunternehmen gibt es eine weitere Verbesserung: Der kalkulatorische Stundensatz für forschende Unternehmensinhaber steigt von bisher 70 auf 100 Euro pro Stunde. Die neuen Regeln gelten für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 gestartet sind.Weitere Infos beim Bundesfinanzministerium
- Strengere Regeln gegen Greenwashing
Was gilt künftig für Werbung mit Umweltaussagen? Und wo beginnt verbotenes „Greenwashing“? Die EU hat mit der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 – Empowering Consumers for the Green Transition) neue Vorgaben beschlossen. Derzeit läuft das parlamentarische Verfahren des Dritten UWG-Änderungsgesetz, mit dem diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird. Spätestens ab dem 27. September 2026 sollen diese neuen UWG-Regelungen anwendbar sein.Kernpunkt: Unternehmen dürfen Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen nur noch machen, wenn diese klar, überprüfbar und belegbar sind. Vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“, nicht zertifizierte Siegel oder Aussagen wie „klimaneutral“, die allein auf Kompensation beruhen, sind künftig verboten.
- Das Lieferkettengesetz soll entschärft werden
Das Bundeskabinett hat Anfang September 2025 eine Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen, die Unternehmen spürbar entlasten soll. Das Änderungsgesetz wird voraussichtlich Anfang 2026 durch den Bundestag verabschiedet werden. Wichtigste Änderung: Die jährliche Berichtspflicht soll entfallen. Bislang mussten Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten jährlich einen Bericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und veröffentlichen. Diese Pflicht soll, auch rückwirkend, gestrichen werden. Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfung von Berichten entsprechend bereits eingestellt.Die grundlegenden Pflichten bleiben jedoch bestehen. Unternehmen müssen weiterhin ein Risikomanagement einrichten, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und Maßnahmen ergreifen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu verhindern oder zu mindern.Die EU wird im Rahmen der Überarbeitung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) eigene Vorgaben beschließen, die Deutschland bis Mitte 2028 umsetzen muss. Nach aktuellen Plänen wird die EU die Richtlinie von 2024 jedoch abschwächen. Sie soll zunächst nur für große Unternehmen – das heißt: ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz gelten.
- Mehr Verantwortung für Cybersicherheit
Die Bedrohung durch Cyberangriffe ist so hoch wie nie, warnt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Mit der NIS-2-Richtlinie will die EU die Sicherheitsstandards für Unternehmen deutlich anheben und den Kreis der Verpflichteten erweitern. NIS-2 steht für „Network and Information Security Directive 2“. Deutschland hat die Umsetzung inzwischen beschlossen; die neuen Regeln treten voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft.
- Die Produkthaftung wird ausgeweitet
Die EU modernisiert das Produkthaftungsrecht grundlegend. Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 sollen Verbraucher in einer digitalen Welt besser geschützt werden. Deutschland muss die Vorgaben bis 9. Dezember 2026 umsetzen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 11. September 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt.Was bedeutet das? Künftig gelten nicht nur klassische Waren als Produkte, sondern auch Software, KI-Systeme, digitale Baupläne für 3D-Drucker, smarte Geräte und verbundene Dienste. Auch geraten Unternehmen in die Haftung, die bisher nicht betroffen waren – etwa Anbieter von Software, Betreiber von Online-Plattformen, Fulfillment-Dienstleister oder Firmen, die Produkte wiederaufbereiten. Die finanziellen Grenzen fallen: Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro und die Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro werden gestrichen. Geschädigte können also künftig den vollen Schaden ersetzt verlangen. Außerdem ist ein erhöhtes Risiko von Kollektivklagen zu erwarten.Für Unternehmen heißt das: Sie müssen ihre Prozesse, Dokumentationen und IT-Sicherheit prüfen und anpassen.
- Reparieren statt wegwerfen
Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur neue Regeln beschlossen, die bis zum 31. Juli 2026 in Deutschland umgesetzt sein müssen. Ziel ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und Elektroschrott zu reduzieren.Einen konkreten Entwurf für eine entsprechende deutsche Gesetzesinitiative gibt es zwar noch nicht. Die EU-Richtlinie zeigt jedoch, wohin die Reise gehen dürfte. Danach sollen Verbraucher künftig die Möglichkeit haben, bestimmte Produkte – etwa Smartphones, Tablets, Displays, Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke sowie Fahrzeuge mit Batterien – auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung zu einem angemessenen Preis reparieren zu lassen. Die Reparaturpflicht trifft zunächst den Hersteller. Hat dieser keinen Sitz in der EU, muss ein Bevollmächtigter, Importeur oder Händler die Verpflichtung übernehmen.Tipp für Unternehmen: Hersteller betroffener Produktgruppen sollten bereits jetzt prüfen, ob ihre Produkte technisch reparierbar sind, Ersatzteile und Werkzeuge rechtzeitig verfügbar gemacht werden und klare Prozesse für Reparaturanfragen und -abwicklung bestehen.Weitere Infos beim Bundesumweltministerium
- Mehr Verantwortung für Verpackungen
Bis spätestens Sommer 2026 muss Deutschland die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht umsetzen. Dafür wird das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Die Reform bringt tiefgreifende Änderungen, die nahezu alle Unternehmen betreffen, die Verpackungen in Verkehr bringen – vom produzierenden Gewerbe über den Handel bis hin zu Online-Plattformen.
- Steueränderungsgesetz 2025
Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist in Kraft. Mit dem Gesetz sollen insbesondere Unternehmen und gemeinnützige Organisationen steuerlich entlastet werden. Wichtige Maßnahmen für Unternehmen sind u.a.:
- Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen von 19 auf sieben Prozent (mit Ausnahme von Getränken);
- Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer (bisher erst ab dem 21. Kilometer);
- Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie;
- Elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuervergütung;
- Anhebung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro.
- Aktivrente
Mit der sogenannten Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz für Beschäftigte schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben und hat daher ein Aktivrentengesetz auf den Weg gebracht. Laut Regierungsentwurf sollen Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich (Freibetrag) steuerfrei hinzuverdienen können. Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Selbständige, Beamte und sog. Minijobber sind nicht erfasst. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Das Aktivrentengesetz ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
- Weitere Änderungen in aller Kürze
- AI Act: Umsetzung zentraler Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme voraussichtlich erst ab Dezember 2027 statt August 2026. Weitere Informationen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024RAI
- CSRD: Europäische Nachhaltigkeitsberichtspflicht grundsätzlich für Unternehmen nach der Rechnungslegungsrichtlinie mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz vorgesehen. Abhängig von der nationalen Umsetzung unterschiedlicher Beginn der Berichtspflicht.
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG): Ab 1. Januar 2026 gelten neue Pflichten für den Handel: Rücknahme von Einweg- und Mehrweg-E-Zigaretten an allen Verkaufsstellen, einheitliche Kennzeichnung von Sammelstellen und Informationspflicht am Regal.
- E-Rechnung: Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Jahresumsatz. Weitere Info: https://www.bundesfinanzministerium.de
- GARAN: Einführung eines Informationslabels zu Gewährleistungs- und Haltbarkeitsgarantien ab 28. September 2026.
- Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer wird von zwölf auf 24 Monate bis Ende 2026 verlängert. Weitere Info: www.bmas.de
- Mindestlohn: Steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro; Minijob-Grenze auf 603 Euro. Weitere Informationen https://www.bmas.de
- Schwarzarbeit: Neue Kontrollen für Friseure, Barbershops, Nagelstudios und Kosmetiker ab Ende 2025. Weitere Info: https://www.bmas.de
Kontakt
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