Finanzielle Unterstützung

Fördermöglichkeiten


Mit Aufstiegs-Bafög, der Begabtenförderung berufliche Bildung, der Bildungsprämie und Steuerersparnissen können Teilnehmende profitieren. Das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ unterstützt seit Ende Mai 2020 auch Unternehmen, die ihre Beschäftigen mit Weiterbildung fördern wollen.

Aufstiegs-BAföG

Das neue Aufstiegs-BAföG macht die Höhere Berufsbildung noch attraktiver: Mit dem novellierten Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wurde die Förderung zum 1. August 2020 deutlich erhöht.
Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung altersunabhängig finanziell unterstützt. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden nun mit 50 Prozent statt 40 Prozent gefördert. Hierfür aufgenommene Darlehen werden bei erfolgreichem Abschluss zur Hälfte erlassen. Dies entspricht einer Förderung von 75 Prozent.
Beantragt werden kann Aufstiegs-BAföG zum Beispiel für den Wirtschafts- oder Betriebswirt, den Industriemeister, den Technischen Fachwirt oder Betriebswirt, den Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen sowie den Industriemeister. Daher möchten wir Sie ermutigen: Nutzen Sie Ihre Chance, nutzen Sie das neue AFBG für Ihren persönlichen beruflichen Aufstieg.
Das AFBG wird bei den AFBG-Förderämtern der Länder beantragt. Hierbei handelt es sich in der Regel um die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten (Landratsämter) – Ostalbkreis sowie Landkreis Heidenheim für Ostwürttemberg.
Weitere Informationen zum Aufstiegs-BAföG gibt es hier .

Begabtenförderung berufliche Bildung

Das Ziel der Förderung ist die persönliche und berufliche Entfaltung der Handlungskompetenz begabter und leistungsfähiger junger Menschen.
Absolventen einer Berufsausbildung, die ihre Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf besonders erfolgreich (mindestens 87 Punkte oder besser) abgeschlossen oder an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb mit Erfolg teilgenommen haben und jünger als 25 Jahre sind.
  • Fachbezogene berufliche Weiterbildung, sofern sie besonders anspruchsvoll ist
  • Fach- oder berufsübergreifende Weiterbildung, die den beruflichen Horizont sinnvoll erweitert oder allgemeine berufliche Fähigkeiten vermittelt
  • Weiterbildung, die der Persönlichkeitsbildung oder der Entwicklung sozialer Kompetenzen dient
  • Weiterbildung, die zur Förderung der aktiven Mitwirkungsfähigkeit in Beruf und Gesellschaft beiträgt
Dauer und Umfang der Förderung: Der Stipendiat kann über maximal 3 Jahre mit bis 2.000,00 Euro pro Jahr gefördert werden (bei einem Eigenanteil von 10 Prozent pro Maßnahme).

Steuerersparnis durch Weiterbildung

Die steuerliche Ersparnis ist erheblich. Sie richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens und nach dem Familienstand. Sie sollte unbedingt geltend gemacht werden.
Aufwendungen, die durch den Besuch von Kursen, Seminaren und Lehrgängen entstehen, können: bei Fortbildung in einem ausgeübten Beruf steuerlich als Werbungskosten voll abgesetzt werden oder bei Berufsausbildung und Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen für eine Fortbildung des Ehegatten erwachsen.

Für Unternehmen: Innerbetriebliche Weiterbildung

Ende Mai 2020 hat der Bundestag das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ beschlossen. Hierbei treten eine Reihe von Neubestimmungen in Kraft. Es korrigiert, erweitert und ergänzt die vorliegenden Bestimmungen der Sozialgesetzbücher II und III zur Förderung von Ausbildung und beruflicher Weiterbildung. Unternehmen können Weiterbildungsförderung bereits seit 2019 für ihre Beschäftigen erhalten, deren Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Feld anstreben, in dem Fachkräftemangel herrscht. Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen die Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Wobei für bestimmte Personengruppen ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer in KMU und Kleinstunternehmen Ausnahmen vorgesehen sind. Mit dem neuen Gesetz werden die Förderleistungen ab 1. Oktober 2020 weiter verbessert: Die angeführten Zuschüsse werden unabhängig von Betriebsgröße um jeweils zehn Prozent erhöht, wenn mindestens jeder fünfte, bei KMU jeder zehnte Beschäftigte einer Weiterbildung bedarf. Weitere fünf Prozentpunkte mehr an Förderung erhalten Unternehmen, wenn eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung vorliegt oder im Tarifvertrag eine betriebsbezogene Weiterbildung verankert ist.