Konflikt in der Ausbildung? Schlichtung hilft!

Bei der Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg besteht gemäß § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Dieser Schlichtungsausschuss verhandelt nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Der Schlichtungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich. Die IHK Ostwürttemberg führt die Geschäfte des Schlichtungsausschusses.
Sobald bei Konflikten in der Berufsausbildung eine Partei feststellt, dass die innerbetrieblichen Maßnahmen nicht ausreichend sind, empfiehlt es sich zunächst einen Ausbildungsberater der IHK einzuschalten. Ausbildungsberater haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsbildung zu überwachen und sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden zu fördern (§ 76 BBiG). Die Ausbildungsberater kommen gerne in den Betrieb, um bei der Bewältigung der Schwierigkeiten vor Ort behilflich sein zu können.
Manchmal gehen aber die Vorstellungen von Recht und Pflicht aus dem Ausbildungsvertragsverhältnis einfach zu weit auseinander. Findet keine persönliche Einigung statt, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen bspw. Abmahnungen und eine Kündigung meist nicht mehr zu vermeiden.

Wann und wie wird ein Schlichtungsausschussverfahren beantragt?

Der Schlichtungsausschuss muss in einem Streitfall vor der Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes angerufen werden. Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist also eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung für den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht und ersetzt das arbeitsgerichtliche Güteverfahren.
Eine Frist zur Anrufung des Schlichtungsausschusses ist gesetzlich bisher nicht geregelt. Es wird die Auffassung vertreten, dass der Ausschuss unverzüglich anzurufen sei, da das Bedürfnis nach einem beschleunigten Verfahren objektiv gegeben ist.
Der Ausschuss wird nur auf Antrag des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Ist der Auszubildende minderjährig, so kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Der Antrag ist an die
Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg
Schlichtungsausschuss Ausbildung
Ludwig-Erhard-Straße 1
89520 Heidenheim
schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

Der Antrag soll mindestens enthalten:
a) die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner) mit genauer Anschrift,
b) das konkrete Antragsbegehren,
c) die Begründung des Antragsbegehrens,
d) zum Verständnis des Antragsbegehrens notwendige Unterlagen, wie z. B. Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag jeweils in Kopie sowie
e) Unterschrift des Antragstellers bzw. gesetzlichen Vertreters.
Die Antragsformulare finden Sie rechts im Downloadbereich.

Die Verfahrensbeteiligten können sich in der Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss vertreten lassen. Eine Vertretung durch Gewerkschaften oder von Arbeitgeberverbänden ist zulässig, wenn die vertretenden Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.