IHK Ostwürttemberg prüft Rechtsbehelfe gegen VGH-Urteil

Ein Mitglied der IHK Ostwürttemberg, auch Mitglied der IHK-Vollversammlung, hat gegen die Rechtmäßigkeit seines IHK-Beitragsbescheides aus dem Jahr 2013 geklagt.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestätigt und damit auch, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Bildung der Rücklagen der IHK Ostwürttemberg bestünden.

In zweiter Instanz hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (Beschluss vom 2. November 2016, Eingang 15. Dezember 2016) anders entschieden. Mit diesem Urteil wird der streitgegenständliche Beitragsbescheid aufgehoben. Die IHK Ostwürttemberg prüft die möglichen Rechtsbehelfe, da sie von der Rechtmäßigkeit ihrer Rücklagenpolitik unverändert überzeugt ist.

Das Urteil bezieht sich im Detail auf die Planung sowie die Dotierung der Rücklagen und unterstellt einen Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit. Die IHK ist der Ansicht, dass ihre Rücklagen der kaufmännischen Vorsorge dienten und dienen, um nicht zuletzt Beitragsschwankungen ausgleichen zu können. Solche Schwankungen traten in den letzten Jahren mehrfach auf, so dass die IHK auf die Rücklagen zurückgreifen musste, um ihren Wirtschaftsplan ausgleichen zu können; folgend dem Prinzip „in guten Zeiten für schlechte vorzusorgen“.

Rücklagen wurden während der Finanz- und Wirtschaftskrise auf Wunsch der IHK-Vollversammlung gebildet

Die vom Gericht besonders kritisch bewertete Ausgleichsrücklage für Beitragsausfälle wurde seinerzeit von der IHK-Vollversammlung in Kenntnis der größten Finanz- und Wirtschaftskrise und deren schwer bis nicht vorhersehbaren, aber prognostisch erwarteten Auswirkungen auf die IHK-Finanzen gebildet.

Diese spezielle Rücklage war deshalb gesondert ausgewiesen und kurzfristig angelegt, um bei Nichteintritt befürchteter Einnahmeausfälle diese auch wieder kurzfristig abzubauen. Dies ist in den Folgejahren nach 2013 auch geschehen.

In seiner Urteilsbegründung geht der VGH weiter auf die, aus seiner Sicht nicht detailliert genug erfolgte, Planung der Rücklagen ein.
Aus Sicht der IHK wurden die Planungen sachgerecht und vernünftig vorgenommen. Diese Planungen wurden zudem von der Rechtsaufsicht des Landes geprüft. Allerdings wurde diese notwendige höchstdetaillierte Risikoplanung erst durch eine Rechtsprechung im Dezember 2015 vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt.

Obwohl die beiden Urteile nicht im direkten Zusammenhang stehen, hätten alle IHKs bereits in früheren Jahren diese Detailplanung in ihrer Risikobewertung erfüllen müssen. Demgegenüber argumentiert die IHK, dass mit der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsplans immer eine größtmögliche Schätzgenauigkeit für die Zukunft verbunden war. Das Risiko der Schätzung lässt sich daran ablesen, dass die IHK Ostwürttemberg in der Vergangenheit, wie bereits mehrfach erwähnt, auf Rücklagen zurückgreifen musste. Weit über die Hälfte der Einnahmen kommen aus den Beiträgen der Unternehmen, sind damit zu großem Teil von den jeweils erwirtschafteten Erträgen der Betriebe abhängig.

Die IHK widerspricht deshalb ausdrücklich möglichen Überlegungen, dass in Vergangenheit nicht nach dem Gründlichkeitsprinzip verfahren und die Rücklagen nicht sachgerecht und vertretbar gebildet wurden.

Nach eingehender Bewertung des, seit 15. Dezember 2016 vorliegenden, Urteils wird die IHK Ostwürttemberg prüfen, welche weiteren rechtlichen Schritte nach diesem zweitinstanzlichen Urteil des VGH möglich sind. Die IHK geht davon aus, dass nach dieser Prüfung die rechtlichen Schritte auch umgesetzt werden können.