IHK Ostwürttemberg
für das Geschäftsjahr 2025
(1. Januar 2025 - 31. Dezember 2025)
Wirtschaftssatzung 2025
für das Geschäftsjahr 2025
(1. Januar 2025 - 31. Dezember 2025)
Die Vollversammlung der IHK Ostwürttemberg hat am 03. Dezember 2024 gemäß § 4 Abs. 2 c) Satzung der IHK Ostwürttemberg vom 23. November 2023, beschlossen am 23. November 2023 und gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2025 (01.01.2025 bis 31.12.2025) beschlossen:
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
a) |
im Erfolgsplan mit
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Erträgen in Höhe von | 16.931.600 € | |
Aufwendungen in Höhe von | 18.781.900 € | |
b) | im Finanzplan mit | |
Investitionseinzahlungen in Höhe von | 2.000.000 € | |
Investitionsauszahlungen in Höhe von | 2.161.500 € |
festgestellt.
II. Beitrag
II. Beitrag
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Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt.Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das darauffolgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag, sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 € nicht übersteigt.
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Als Grundbeiträge sind zu erheben von
a) IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert 50 € b) Kaufleute in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000 € 90 € c) Kaufleute und Genossenschaften mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000 € 190 € d) Kaufleute und Genossenschaften mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 100.000 € 480 € e) Kaufleute und Genossenschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:- mehr als 8.000.000 € Bilanzsumme
- mehr als 16.000.000 € Umsatz
- mehr als 250 Beschäftigte900 € f) Kaufleute und Genossenschaften mit über 500 Beschäftigten 1.500 € g) Kaufleute und Genossenschaften mit über 1.000 Beschäftigten 5.000 € Die Bilanzsumme, der Umsatz und die Beschäftigtenzahl sind gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-Gesetz in Verbindung mit § 10 der Beitragsordnung zu ermitteln. - Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2 zum Grundbeitrag veranlagt werden, und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Ostwürttemberg zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag - ab dem Jahr der Antragsstellung - der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt. Diese Ermäßigung betrifft nur solche Komplementärgesellschaften, deren Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 24.500,00 € nicht übersteigt. Sollten sich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen ändern, ist der Antragsteller verpflichtet, dies unverzüglich der IHK schriftlich mitzuteilen.
- Es wird eine Umlage erhoben in Höhe von 0,21 % des Gewerbeertrages/Gewinnes aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Gesamtunternehmen zu kürzen.
- Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2025.
- Sofern ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages/Zerlegungsanteils/ Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Sofern diese Grundlage für das Bemessungsjahr noch nicht bekannt ist, kann der IHK-Zugehörige aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO veranlagt werden.
Dies gilt entsprechend für die Bilanzsumme, Umsatz und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag relevant sind. Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht insoweit abschließend und nur die Höhe des Beitrages vorläufig. Sobald der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das relevante Bemessungsjahr vorliegt, wird ein berichtigter Bescheid erlassen. Entsprechend werden Beitragsanteile nachgefordert oder erstattet.
Der berichtigte Bescheid regelt nur diesen Differenzbetrag.
III. Kredite
- Investitionskredite
Für Investitionen können Kredite in Höhe von 500.000 Euro aufgenommen werden. - Kassenkredite
Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe 500.000 Euro aufgenommen werden.
Heidenheim, den 03. Dezember 2024
Markus Maier Thilo Rentschler
Präsident Hauptgeschäftsführer