IHK Ostwürttemberg

Wirtschaftssatzung 2024

Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2024
(1. Januar 2024 - 31. Dezember 2024)

Die Vollversammlung der IHK Ostwürttemberg hat am 23. November 2023 gemäß § 4 Abs. 2 c) Satzung der IHK Ostwürttemberg vom 18. Juli 2014, zuletzt geändert am 28. März 2019 und gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Industrie- und Han­delskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306) geändert worden ist, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2024 (01.01.2024 bis 31.12.2024) beschlossen

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird
a)
im Erfolgsplan mit
Erträgen in Höhe von
15.988.300 €
Aufwendungen in Höhe von
17.138.900 €
b)
im Finanzplan mit
Investitionseinzahlungen in Höhe von
1.000.000 €
Investitionsauszahlungen in Höhe von
1.396.100 €
festgestellt.

II. Beitrag
  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister ein­getragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmänni­scher Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag frei­gestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht über­steigt.

    Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die in den letzten fünf Wirt­schaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesell­schaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag, sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 € nicht übersteigt.
  2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
    a)
    IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
    50 €
    b)
    Kaufleute in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000 €
    90 €
    c)
    Kaufleute und Genossenschaften mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000 €
    190 €
    d)
    Kaufleute und Genossenschaften mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 100.000 €
    480 €
    e)
    Kaufleute und Genossenschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
    - mehr als 8.000.000 € Bilanzsumme
    - mehr als 16.000.000 € Umsatz
    - mehr als 250 Beschäftigte
    900 €
    f)
    Kaufleute und Genossenschaften mit über 500 Beschäftigten
    1.500 €
    g)
    Kaufleute und Genossenschaften mit über 1.000 Beschäftigten
    5.000 €

  3. Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2 zum Grundbeitrag veranlagt werden, und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Ost­württemberg zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.
  4. Es wird eine Umlage erhoben in Höhe von 0,22 % des Gewerbeertrages/Gewinnes aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personenge­sellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.
  5. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2024.
  6. Sofern ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.

    Sofern IHK-Zugehörige nach Ziffer 2 a) eine Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantworten, kann eine Veranlagung nur des Grundbeitrags gemäß Ziffer 2 durchgeführt werden.

III. Kredite

  1. Investitionskredite
    Für Investitionen können Kredite in Höhe von 500.000 Euro aufgenommen wer­den.
  2. Kassenkredite
    Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkre­dite bis zur Höhe 500.000 Euro aufgenommen werden.

Heidenheim, den 23. November 2023

Markus Maier                                     Thilo Rentschler
Präsident                                            Hauptgeschäftsführer