IHK Ostwürttemberg

Wirtschaftssatzung 2022

Wirtschaftssatzung
für das Geschäftsjahr 2022
( 1. Januar 2022 – 31. Dezember 2022)
Die Vollversammlung der IHK Ostwürttemberg hat am 30. November 2021 gemäß § 4 Abs. 2 c) Satzung der IHK Ostwürttemberg vom 18. Juli 2014, zuletzt geändert am 28. März 2019 und gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2022 (01.01.2022 bis 31.12.2022) beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird
a) im Erfolgsplan
mit Erträgen in Höhe von
13.463.900 €
mit Aufwendungen in Höhe von
14.709.600 €
mit dem Saldo der Veränderung des Eigenkapitals von
  1.245.700 €
b) im Investitionsplan mit
Investitionseinzahlungen in Höhe von
          1.000 €
Investitionsauszahlungen in Höhe von
  2.243.400 €
festgestellt.

II. Beitrag
  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt.

    Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag, sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 € nicht übersteigt.
  2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
a) IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind
und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
50 €
b) Kaufleute in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn
aus Gewerbebetrieb bis 100.000 €
90 €
c) Kaufleute und Genossenschaften mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/
Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000 €
190 €
d) Kaufleute und Genossenschaften mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus
Gewerbebetrieb über 100.000 €
480 €
e) Kaufleute und Genossenschaften, die mindestens zwei der folgenden
drei Kriterien erfüllen:
  • mehr als 8.000.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 16.000.000 € Umsatz
  • mehr als 250 Beschäftigte
900 €
f) Kaufleute und Genossenschaften mit über 500 Beschäftigten
1.500 €
g) Kaufleute und Genossenschaften mit über 1.000 Beschäftigten
5.000 €
3. Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2 zum Grundbeitrag veranlagt werden, und deren
gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in
nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Ostwürttemberg zugehörigen Personenhandelsgesellschaft
erschöpft, wird auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.

4. Es wird eine Umlage erhoben in Höhe von 0,25 % des Gewerbeertrages/
Gewinnes aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die
Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.

5. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2022.

6. Sofern ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht
bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des
letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Sofern IHK-Zugehörige nach Ziffer 2 a) eine Anfrage der IHK nach der Höhe des
Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantworten, kann eine Veranlagung nur des Grundbeitrags gemäß Ziffer 2 durchgeführt werden.
 
Heidenheim, den 30. November 2021

Markus Maier                                     Thilo Rentschler
Präsident                                            Hauptgeschäftsführer