IHK Ostwürttemberg

Wirtschaftssatzung 2021

WIRTSCHAFTSSATZUNG
für das Geschäftsjahr 2021
(1. Januar 2021 - 31. Dezember 2021)
Die Vollversammlung der IHK Ostwürttemberg hat am 26. November 2020 gemäß § 4 Abs. 2 c) Satzung der IHK Ostwürttemberg vom 18. Juli 2014, zuletzt geändert am 28. März 2019 und gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHKs (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2021 (01.01.2021 bis 31.12.2021) beschlossen:
 
I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird
a) im Erfolgsplan
mit Erträgen in Höhe von
13.471.200 €
mit Aufwendungen in Höhe von
15.084.400 €
mit dem Saldo der Veränderung des Eigenkapitals von
  1.613.200 €
b) im Investitionsplan mit
Investitionseinzahlungen in Höhe von
     234.500 €
Investitionsauszahlungen in Höhe von         
  2.852.800 €
festgestellt.

II. Beitrag
  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt.

    Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und von Grundbeitrag, sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 € nicht übersteigt.
     
  2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
a) IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen
    sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen
    in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
    nicht erfordert   


€50     
b) Kaufleute in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft
    (haftungsbeschränkt) mit einem Verlust oder
    Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000 €
€90
c) Kaufleute und Genossenschaften mit einem Verlust oder
    Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000 €
€190
d) Kaufleute und Genossenschaften mit einem
    Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 100.000 €
€480
e) Kaufleute und Genossenschaften, die mindestens zwei der
    folgenden drei Kriterien erfüllen:
  • mehr als 8.000.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 16.000.000 € Umsatz
  • mehr als 250 Beschäftigte



€900
f) Kaufleute und Genossenschaften mit über 500 Beschäftigten
€1.500
g) Kaufleute und Genossenschaften mit über 1.000 Beschäftigten
€5.000
3. Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2 zum Grundbeitrag veranlagt
    werden, und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines
    persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der
    IHK Ostwürttemberg zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft,
    wird auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.

4. Es wird eine Umlage erhoben in Höhe von 0,26 % des Gewerbeertrages/
    Gewinnes aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personenge-
    sellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von
    15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.

5. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2021.

6. Sofern ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das
    Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des
    Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK
    vorliegenden Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.

    Sofern IHK-Zugehörige nach Ziffer 2 a) eine Anfrage der IHK nach der Höhe
    des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantworten,
    kann eine Veranlagung nur des Grundbeitrags gemäß Ziffer 2 durchgeführt
    werden.


Heidenheim, den 26. November 2020

 
Markus Maier                                                                                  Michaela Eberle
Präsident                                                                                         Hauptgeschäftsführerin